Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_175/2024  
 
 
Urteil vom 25. Februar 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Aeschengraben 9, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Beitragszeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Oktober 2023 (IV.2022.94). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig gewesene, 1980 geborene ungarische Staatsangehörige A.________ reiste 2005/2006 in die Schweiz ein. Im Jahr 2015 leistete sie erstmals Beiträge an das schweizerische Sozialversicherungssystem, und zwar in ihrer Eigenschaft als Nichterwerbstätige. Daran hielt sie auch in den Folgejahren fest. Seit Anfang November 2015 wird A.________ mit Unterbrüchen von der Sozialhilfebehörde unterstützt.  
 
A.b. Am 31. Januar 2014 wurde A.________ erstmals fürsorgerisch in die Psychiatrische Klinik B.________ untergebracht. Nach drei Tagen wurde die fürsorgerische Unterbringung (nachfolgend: FU) beendet. A.________ wünschte keine Weiterbehandlung. Am 24. September 2015 begab sie sich erneut im Rahmen einer FU in die Psychiatrische Klinik B.________. Der Klinkaufenthalt mit antipsychotischer Medikation dauerte bis am 13. Oktober 2015. Es folgten weitere, grösstenteils unfreiwillige Klinikaufenthalte in der Psychiatrischen Klinik B.________ bis zum Eintritt in das von der Stiftung C.________ betriebene Haus D.________ im Oktober 2020.  
 
A.c. Am 7. Januar 2021 meldete sich A.________, unterstützt durch die Stiftung C.________, bei der Invalidenversicherung wegen nach eigenen Angaben seit 2016 bestehenden psychischen Problemen zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte verschiedene Berichte ein und führte das Vorbescheidverfahren durch. Mit Verfügung vom 8. August 2022 verneinte sie einen Leistungsanspruch, weil A.________ bei Eintritt der Invalidität nicht bereits während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet habe.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 31. Oktober 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle vom 8. August 2022 sei ihr eine ganze Invalidenrente seit rechtens auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle oder die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid zurückzuweisen. Prozessual ersucht sie um die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens über den Eintritt der Invalidität durch das Bundesgericht wie auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Während IV-Stelle und kantonales Gericht auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme. Am 21. August 2024 lässt A.________ eine weitere Eingabe einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4). 
 
1.1. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung sind für das Bundesgericht, da sie Tatfragen betreffen, grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1.1 f. sowie BGE 132 V 393 E. 3.2). Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (Art. 61 lit. c ATSG) beanstandet werden.  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte Weigerung, der Beschwerdeführerin eine ordentliche Invalidenrente auszurichten, aus Sicht des Bundesrechts stand hält. 
 
3.  
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art 36 Abs. 1 IVG). Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind. Ist die Mindestbeitragsdauer zwar unter Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt die Beitragszeit in der Schweiz aber weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 36 IVG; vgl. auch MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], 2018, N. 5 zu Art. 36 IVG; Urteil 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.1). 
 
4.  
Die kantonalen Richter haben entschieden, dass vorliegend keine Versicherungs- und Beitragszeiten im Ausland berücksichtigt werden müssen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, womit sich Ausführungen dazu erübrigen (E. 1 hiervor). Fehlt es an anrechenbaren ausländischen Beitragszeiten, so darf der Versicherungsfall "Invalidität" bei der seit dem Jahr 2015 in das schweizerische Sozialversicherungssystem einzahlenden Beschwerdeführerin nicht bereits vor dem 31. Dezember 2017 eingetreten sein, ansonsten ungeachtet der weiteren Anspruchsvoraussetzungen keine ordentliche Invalidenrente geschuldet ist. 
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht ging in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen von einer seit mindestens Januar 2014 ununterbrochenen und im erheblichen Ausmass bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus, womit der Versicherungsfall "Invalidität" in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach Ablauf des Wartejahres im Januar 2015 eingetreten sei.  
Dabei stellte es massgeblich auf die Einschätzung des RAD-Psychiaters Dr. med. E.________ vom 9. November 2022 ab. Dieser gelangte in Würdigung der vorhandenen Austrittsberichte der Psychiatrischen Klinik B.________ über die verschiedenen, teilweise unfreiwillig erfolgten Spitalaufenthalte wie auch des Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ vom 21. Oktober 2021 zum Schluss, bei der je nach Gutachtereinschätzung an einer bipolaren affektiven Störung oder an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Beschwerdeführerin sei von einer spätestens seit der ersten FU vom 31. Januar 2014 (bis 2. Februar 2014) fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit von über 40 % auszugehen. 
 
5.2. Im Sinne einer Zusatzbegründung führte die Vorinstanz aus, selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin nicht bereits die erste FU in der Psychiatrischen Klinik B.________ am 31. Januar 2014, sondern erst die zweite ab 24. September 2015 als Beginn der IV-relevanten Arbeitsunfähigkeit betrachtet würde, sei der Versicherungsfall vor Ende 2017, nämlich im September 2016 eingetreten.  
Dabei liess sich das kantonale Gericht nicht allein von den Ausführungen des Dr. med. E.________ vom 9. November 2022 leiten, sondern berücksichtigte insbesondere auch das forensisch-psychiatrische Gutachten der Dr. med. G.________, Psychiatrische Klinik B.________, vom 9. Dezember 2020. Anhand des Austrittsberichts der Psychiatrischen Klinik B.________ vom 28. Oktober 2015 über den fürsorgerisch verfügten Aufenthalt vom 24. September bis 13. Oktober 2015 hob es zudem die damaligen Lebensumstände wie auch den Krankheitsverlauf hervor. 
 
6.  
 
6.1. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit, zumindest soweit entscheidrelevant, nicht willkürlich erscheinen. Denn entscheidend ist letztlich nicht, ob die Arbeitsfähigkeit bereits seit dem ersten stationären Aufenthalt als fortlaufend um mindestens 40 % reduziert zu betrachten ist. Mit Blick auf die aktenmässig klar erstellte massive, schliesslich zur erneuten fürsorgerischen Unterbringung führenden Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin erscheint zumindest die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, spätestens ab September 2015 sei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens 40 % auszugehen, nicht willkürlich. Es trifft zwar zu, dass sich in den Akten für diese Zeit keine echtzeitlichen Einschätzungen zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit finden. Dies lässt sich aber damit erklären, dass damals noch kein Anlass an der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit bestand, ging die Beschwerdeführerin doch weder einer Erwerbstätigkeit nach, noch hatte sie sich irgendwo zu einem Leistungsbezug angemeldet. Dennoch ergeben die Akten ein hinreichend klares Bild über ihre Lebensumstände und den Krankheitsverlauf, was wiederum Rückschlüsse auf die Funktionsfähigkeit ab 2015 im Haushalt und betreffend die Arbeitsfähigkeit erlaubt. So sprach denn auch die von der Beschwerdeführerin angerufene forensische Begutachterin von einem seit 2015 deutlich abgesunkenen psychosozialen Funktionsniveau. Darauf hat das kantonale Gericht denn auch ausdrücklich verwiesen. Insoweit erscheint die von der Vorinstanz letztlich nicht allein auf der Grundlage der Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. med. E.________ vom 9. November 2022 beruhende Einschätzung der (die Funktionsfähigkeit im Haushalt mitumschliessenden) Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab spätestens September 2015 von mindestens 40 % als rechtskonform. Weiterer Abklärungen dazu bedurfte es nicht (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; 134 I 140 E. 5.3). Dementsprechend ist auch letztinstanzlich darauf zu verzichten.  
 
6.2. Daran vermögen die in der forensisch-psychiatrischen Expertise vom 9. Dezember 2020 wiedergegebenen Selbstberichte der Beschwerdeführerin zur von ihr angeblich zweimal wöchentlich wahrgenommenen Betreuung ihrer Kinder ab 2016 nichts zu ändern. Einerseits ist damit keine Funktionsfähigkeit im Haushalt bzw. Arbeitsfähigkeit von über 60 % nachgewiesen. Andererseits entsprach dies offenkundig nicht den tatsächlichen Verhältnissen: Laut dem an gleicher Stelle zitierten Entscheid der KESB vom 21. Februar 2019 habe zwischen Mutter und Kindern kein regelmässiger Kontakt stattgefunden; insbesondere seit sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor vier Jahren erheblich verschlechtert habe. Seither komme sie meistens abends und unangemeldet zu Besuch. Im Übrigen lässt sich nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht die Auswirkungen der Sucht bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt hat, beeinflusste diese doch den Wirkungsgrad der Folgen des psychischen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweis). Zu den Auswirkungen der Suchtmittelproblematik auf den psychischen Gesundheitsschaden wird auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 9. Dezember 2020 der Dr. med. G.________ S. 57 f. verwiesen. Schliesslich liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn sich das kantonale Gericht darauf beschränkte, die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich beim Entscheid leiten liess (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 mit Hinweisen).  
 
7.  
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
 
8.  
Dem Ausgang des Verfahrens folgend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Jürg Tschopp wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Februar 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel