Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_180/2025
Urteil vom 25. August 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny,
Beschwerdeführerin,
gegen
AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 29. Oktober 2024
(S 23 28 und S 23 38).
Sachverhalt:
A.
Die 1987 geborene A.________ war bis 31. März 2019 bei der Bäckerei-Konditorei B.________ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch unfallversichert. Gemäss der Schadenmeldung vom 17. August 2018/25. Juli 2018 erlitt sie am 6. November 2017 einen ischämischen Hirninfarkt. Davor sei sie am 24. Oktober 2017 um ca. 19 Uhr auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen und habe mit einer Kollegin in deren Auto mitfahren können. Dabei seien sie von der Strasse abgekommen und in einer Wiese gelandet. In der Folge habe sie starke Schmerzen in der Schulter, im Kopf und am Hals gehabt, die bis 6. November 2017 angehalten hätten. Die AXA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Gemäss Anordnung vom 20. Oktober 2020 liess sie die Versicherte vom 27. Oktober 2020 bis 23. Juni 2021 observieren (Observationsbericht vom 25. Juni 2021). Weiter zog die AXA u.a. das zu Handen der IV-Stelle des Kantons Graubünden erstellte polydisziplinäre Gutachten der asim (Academy of Swiss Insurance Medicine), Universitätsspital Basel, vom 3. Dezember 2021 bei. Am 9. Februar 2022 beantwortete die asim Zusatztfragen der AXA. Mit Verfügung vom 15. März 2022 verneinte die AXA einen Leistungsanspruch rückwirkend, da die von der Versicherten geklagten Beschwerden nicht natürlich unfallkausal seien. Sie verzichtete auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 fest.
B.
Die hiergegen von A.________ und von der Visana AG als Krankenversicherer erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 29. Oktober 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die AXA zu verpflichten, die Leistungen gemäss UVG ab 1. September 2021 weiterhin zu gewähren und ihr insbesondere eine |V-Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 31 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 85% auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei zu verpflichten, die offerierten Beweismittel abzunehmen und hierauf erneut zu entscheiden.
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Leistungsanpruchs der Beschwerdeführerin für das Ereignis vom 24. Oktober 2017 vor Bundesrecht standhält.
2.2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung richtig dargelegt. Dies gilt insbesondere betreffend den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG; BGE 150 V 229 E. 4.4.1), den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1; 129 V 177 E. 3.1 f.), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) sowie die Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" (BGE 143 V 168 E. 5.2.2; 121 V 45 E. 2a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Umstritten ist vorab, ob der vorinstanzliche Schluss, dass hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin behaupteten Ereignisses vom 24. Oktober 2017 ein Unfall im Rechtssinne nicht erstellt sei, vor Bundesrecht standhält.
3.1.
3.1.1. Zu wiederholen ist, dass die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der leistungsansprechenden Person glaubhaft zu machen sind. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Richter, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffes erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat er von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der leistungsansprechenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b; 114 V 298 E. 5b; Urteile 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.1.3 und 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3).
3.1.2. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu (BGE 143 V 168 E. 5.2.2; 121 V 45 E. 2a; 115 V 143 E. 8c; Urteile 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1 und 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5.2).
3.1.3. Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalles lässt sich jedoch selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (BGE 103 V 175; Urteile 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2 und 8C_999/2010 vom 15. März 2011 E. 3.3.2, je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz begründete einlässlich und schlüssig, weshalb gestützt auf die Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" der Beschwerdeführerin, die nicht kohärent gewesen seien, der Angaben der Fahrzeuglenkerin C.________ sowie der Polizeiakten der Hergang des Ereignisses vom 24. Oktober 2017 nicht rechtsgenüglich erstellt sei und sich auch nicht mehr beweisen lasse. Treffend zeigte sie auf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Ablauf des Ereignisses vom 24. Oktober 2017 zu wichtigen Gesichtspunkten nicht kohärent gewesen seien und insbesondere im Verlauf der Zeit an Dramatik zugenommen hätten. Angesichts des Reparatur- bzw. Feststellungsdatums und der Art der beschriebenen Mängel über ein Jahr nach dem Ereignis vom 24. Oktober 2017 sei auch nicht ausgewiesen, dass die am fraglichen Fahrzeug in der Rechnung vom 9. November 2018 dokumentierten Mängel durch das strittige Ereignis verursacht worden seien. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, dass keine medizinischen Feststellungen vorlägen, aus denen sich die Erfüllung des Unfallbegriffs beim Ereignis vom 24. Oktober 2017 herleiten liesse. Gemäss den gutachterlichen Ausführungen sei zumindest ein Bagatelltrauma infolge einer starken und plötzlichen Verzögerung der Vorwärtsbewegung vorauszusetzen. Gerade ein solches sei nicht mit dem erforderlichen Beweismass erstellt.
3.3. Weiter begründete die Vorinstanz eingehend und überzeugend, weshalb von den von der Beschwerdeführerin beantragen Zeugeneinvernahmen und weiteren Beweisabnahmen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten gewesen seien, sodass darauf habe verzichtet werden können. Zu Recht verwies sie darauf, dass es nicht willkürlich ist, echtzeitlichen Unterlagen von vornherein höheres Gewicht beizumessen als späteren Aussagen, die von Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein könnten (vgl. Urteil 9C_810/2018 vom 13. Juni 2019 E. 5.4). Dieses vorinstanzliche Vorgehen verstösst entgegen der Beschwerdeführerin weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt es die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_735/2024 vom 2. Juni 2025 E. 8.2 mit Hinweis).
3.4. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, aufgrund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" sei nicht erwiesen, dass beim Ereignis vom 24. Oktober 2017 alle Unfallmerkmale im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt gewesen seien. Insbesondere legte sie dar, weshalb auch aufgrund der medizinischen Aktenlage ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 24. Oktober 2017 und den ab 6. November 2017 geklagten Beschwerden nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Die Beschwerdeführerin vermag mit sämtlichen Einwänden nicht aufzuzeigen, inwiefern diese nach Würdigung der Beweise ergangene vorinstanzliche Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Sie gibt im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen (BGE 143 V 208 E. 6.3.2; Urteil 8C_735/2024 vom 2. Juni 2025 E. 8.1 mit Hinweis). Die Beschwerde ist unbegründet.
3.5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Jancar