Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_19/2024
Urteil vom 10. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 2023 (VSBES.2022.270).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1987, zog sich am 3. August 2020 am Arbeitsplatz eine Nagelstichverletzung am rechten Unterarm zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) schloss den Fall per 1. April 2021 folgenlos ab. Im Februar 2021 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Solothurn lehnte einen Anspruch auf Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 23. November 2022 ab.
B.
Die von A.________ erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 6. Dezember 2023 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das vorinstanzlich gestellte Begehren erneuern.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 23. November 2022 verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs bestätigte. Zur Frage steht vorab die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD).
3.
Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV") mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen, die hier jedoch nicht in Betracht fallen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden somit nach im damaligen Zeitpunkt gültigem Recht beurteilt. Da vorliegend ein Rentenbeginn im August 2021 zur Frage steht, gelangt insoweit für die Beurteilung des Anspruchs das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht zur Anwendung.
4.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) und zur materiellen Anspruchsvoraussetzung des Bestehens einer einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (BGE 142 V 547 E. 3.2) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der zu beachtenden Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) und von versicherungsinternen Stellungnahmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4.; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d) sowie von Aktengutachten im Besonderen (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 a.E.; Urteile U 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1). Es wird darauf verwiesen.
5.
5.1. Die Vorinstanz stellte nach eingehender Würdigung der Berichte der behandelnden Ärzte sowie des RAD fest, auch nach umfassenden rheumatologisch-orthopädischen und neurologischen Untersuchungen (elektrophysiologische, MRI-Neurographie, SPECT) hätten keine objektivierbaren organischen Befunde als mögliche Ursache für die geltend gemachte anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gefunden werden können. Dies gelte insbesondere auch für die Ausweitung der Beschwerden auf den Schulter- und Nackenbereich. Nach Einschätzung der RAD-Ärztin sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auf dem Bau nach dem Unfall vom 3. August 2020 spätestens im Juni 2021 wieder voll hergestellt gewesen, in einer Verweistätigkeit bereits im November 2020. Die Berichte der behandelnden Ärzte könnten daran keine auch nur geringen Zweifel erwecken. Damit sei eine bei Ablauf des Wartejahrs im August 2021 noch andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht erstellt. Eine psychiatrische Behandlung sei erst ab August 2022 erfolgt und es bestünden mangels diesbezüglicher echtzeitlicher Berichte keine Anhaltspunkte dafür, dass schon zuvor eine durch entsprechende Beschwerden verursachte Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sei.
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die behandelnde Neurologin Dr. med. B.________ sei trotz unauffälliger Untersuchungsbefunde von einer Nervenschädigung (chronifizierte Brachialgie, neuropathische Schmerzen) ausgegangen. Zudem seien auch eine im Januar 2022 festgestellte Tendinopathie der Bizepssehne sowie eine bildgebend im Januar 2023 gezeigte Diskusprotrusion an der Halswirbelsäule zu berücksichtigen. Gemäss seinem behandelnden Arzt Dr. med. C.________, Klinik D.________, bestehe in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich könne, so der Beschwerdeführer weiter, auch aus psychiatrischer Sicht nicht auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin abgestellt werden. Seine Psychiaterin bescheinige ihm im Bericht vom 30. September 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
6.
Inwiefern das kantonale Gericht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die zu beachtenden Beweisregeln verletzt haben sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
6.1. Dies gilt zunächst hinsichtlich seiner Einwände unter Verweis auf die neurologische Einschätzung im Spital E.________ durch Dr. med. B.________. Auf ihre erste Stellungnahme vom 7. Oktober 2020, die sie nach bereits unauffälligen Neurographien abgab, folgten elektrophysiologische Untersuchungen im März 2021, die erneut keine pathologischen Befunde zeigten. Dies galt auch für die von Dr. med. B.________ im Bericht vom 8. März 2021 erwähnte Symptomausweitung, die sich keinem peripheren Nerv zuordnen liess. Es musste schliesslich bei bloss teilweise traumatisch bedingten Verdachtsdiagnosen (Karpaltunnelsyndrom und Neuropathie im Bereich des Nervus cutaneus antebrachii lateralis) sein Bewenden haben. Dass die RAD-Ärztin nach umfassender, aber erfolgloser Abklärung von nicht objektivierbaren Schmerzen ausging, die ausser Acht bleiben müssen, und die Vorinstanz ihrerseits keine auch nur geringen Zweifel an dieser Stellungnahme zu erkennen vermochte, ist nicht zu beanstanden. Daran kann auch nichts ändern, dass Dr. med. B.________ damals noch weitere Behandlungsmöglichkeiten in Form der bereits eingeleiteten Ergotherapie zusammen mit der Gabe von muskelentspannenden Medikamenten vorschlug und eine Arbeitsfähigkeit vorerst als nicht gegeben erachtete. Dies muss umso mehr gelten, als sie selber von weiteren Verlaufskonsultationen absah. Zu ergänzen bleibt, dass der Orthopäde Dr. med. C.________, auf dessen gleichlautende Einschätzung sich der Beschwerdeführer weiter beruft, seinerseits auf dieselben erfolglosen Abklärungen und die erwähnten Verdachtsdiagnosen sowie auf den Behandlungsabschluss in der Klinik D.________ im Sommer 2021 verwies. Soweit er von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausging, stützte sich Dr. med. C.________ somit ebenfalls auf die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers (Bericht vom 18. Januar 2022).
6.2. Bezüglich der geltend gemachten Beschwerden an der Halswirbelsäule stellte das kantonale Gericht fest, anlässlich der ersten MRI-Untersuchung im Juli 2021 seien noch keine pathologischen Befunde erhoben worden. Die erneute MRI-Abklärung, die eine kleine Diskusprotrusion gezeigt habe, sei erst zwei Monate nach der hier streitigen ablehnenden Rentenverfügung vom 23. November 2022 erfolgt und müsse hier daher unberücksichtigt bleiben. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der neu entdeckte Befund habe zweifellos schon zuvor zu Einschränkungen geführt.
Anlässlich der Abklärungen im Spital F.________ im Jahr 2022 wurde zwar eine Symptomausweitung auf den ganzen rechten Arm bis hin zum Bizeps festgestellt und mittels Infiltrationen, zuletzt im August 2022, behandelt. Dass die Ärzte damals indessen bereits von Beschwerden auch an der Halswirbelsäule ausgegangen wären, lässt sich nicht ersehen. Im Übrigen zeigten sich bei der Sonographie und der MR-Neurographie nach der Beurteilung der Ärzte des Spitals F.________ gemäss Bericht vom 7. April 2022 lediglich minimale tendinopathische Veränderungen beim Epikondylus und an der Bizepssehne. Dass diese eine Arbeitsunfähigkeit begründet hätten, ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen.
6.3. Was schliesslich die psychiatrische Problematik betrifft, bringt der Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Feststellungen lediglich vor, er sei schon im Jahr 2021 mit Psychopharmaka behandelt worden. Indessen räumt er ein, dass diese Medikamente im Rahmen einer Schmerztherapie abgegeben worden waren. Dass bereits damals psychische Beschwerden aufgetreten wären, findet im betreffenden Bericht des Schmerzambulatoriums des Spitals F.________ vom 6. Oktober 2021 keine Stütze. Es wird denn auch beschwerdeweise nicht bestritten, dass keine echtzeitlichen Berichte vorliegen, die für eine bereits früher eingetretene psychische Problematik sprächen. Der Einwand, es habe der RAD-Ärztin an der fachlichen Kompetenz zu deren Beurteilung gefehlt, ist damit unbegründet. Es ist des Weiteren nicht zu erkennen, dass das kantonale Gericht die massgeblichen Regeln über das Erfordernis der erneuten Bestehung eines Wartejahrs (mangels bereits bestehender rentenbegründender Invalidität; Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV; BGE 109 V 125; Urteile 8C_257/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.5.3; 8C_243/2022 vom 12. August 2022 E. 3.2; 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2; 8C_690/2012 vom 4. März 2013 E. 3.2) verletzt haben sollte.
6.4. Damit lässt sich das angefochtene Urteil insgesamt nicht beanstanden. Insbesondere bedurfte es keiner weitergehenden Abklärungen mittels des beantragten versicherungsexternen Gutachtens. Mit der Vorinstanz können die materiellen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente zum Zeitpunkt der ablehnenden Rentenverfügung vom 23. November 2022 nicht als erfüllt gelten. Weitere Erwägungen zu den erwerblichen Auswirkungen erübrigten sich bei diesem Ergebnis. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
7.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo