Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_199/2025  
 
 
Urteil vom 8. April 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(unentgeltliche Rechtspflege; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2025 
(C-4016/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Schriftsätze finden bei der Beurteilung, ob die Beschwerde hinreichend begründet ist, keine Berücksichtigung. 
 
3.  
Mit gemäss postamtlicher Bescheinigung am 21. Februar 2025 zugestellter Zwischenverfügung vom 20. Februar 2025 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 22. Mai 2024 ab und forderte den Gesuchsteller auf, innert gesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Es führte näher aus, weshalb es die Prozessaussichten als aussichtslos erachtet, was zur Ablehnung des Gesuchs führe. 
 
4.  
Die bundesgerichtliche Rechtsmittelfrist ist gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 24. März 2025 abgelaufen. Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_220/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 2.1 mit Hinweisen) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Allein um Überprüfung der Angelegenheit zu ersuchen und darüber hinaus pauschal auf Beilagen zu verweisen, reicht nicht aus. Damit ist den eingangs aufgezeigten minimalen Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht Genüge getan. Die am 28. März 2025 der Post übergebene Beschwerdeergänzung ist erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden. 
 
5.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. April 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel