Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_206/2025
Urteil vom 20. August 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Verwaltungsverfahren, Rechtsverweigerung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2025 (VBE.2024.434).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1973 geborene A.________ arbeitete seit 30. Juni 2018 im Rahmen eines Einsatzvertrags als Heizungsmonteur für die B.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 7. August 2018 stürzte er auf einer Baustelle in einen Schacht und erlitt dabei ein schweres Polytrauma. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Schreiben vom 5. März 2021 stellte sie die Taggelder und die Heilbehandlungsleistungen per 31. März 2021 ein. Mit Verfügung vom 15. März 2021 verneinte sie den Rentenanspruch und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 40 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. August 2021 fest. Dies bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. Mai 2022. Das Bundesgericht hiess die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 teilweise gut und wies die Sache zu neuer Verfügung an die Suva zurück.
A.b. Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 informierte die Suva den Versicherten, dass sie die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der asim (Academy of Swiss Insurance Medicine), Universitätsspital Basel, beabsichtige. Den Antrag des Versicherten vom 29. Juni 2023, mit der Begutachtung zuzuwarten bzw. das entsprechende Verfahren zu sistieren, wies die Suva mit Zwischenverfügung vom 4. August 2023 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung. Hiergegen erhob der Versicherte beim kantonalen Gericht Beschwerde und beantragte unter anderem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Diesen Antrag wies das kantonale Gericht mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. September 2023 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_645/2023 vom 2. November 2023 nicht ein. Mit Urteil vom 28. November 2023 trat das kantonale Gericht schliesslich auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 4. August 2023 nicht ein.
A.c. Am 9. und 12. April 2024 beantragte der Versicherte unter Hinweis auf das im Rahmen eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens erstattete Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 14. Juli 2023, es sei auf die Einholung eines (weiteren) psychiatrischen Gutachtens zu verzichten. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 hielt die Suva an der polydisziplinären asim-Begutachtung inklusive psychiatrischer Untersuchung fest. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das kantonale Gericht mit Urteil vom 2. September 2024 nicht ein. Mit Urteil 8C_582/2024 vom 16. Oktober 2024 trat das Bundesgericht auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein.
A.d. Der Versicherte beantragte zudem bei der Suva mit Schreiben vom 12. April, 8. Mai und 3. Juni 2024 die Auszahlung von Taggeldern für die Zeit vom 31. März 2021 bis 27. Mai 2023. Mit Schreiben vom 20. August 2024 verlangte er den Erlass einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides. Die Suva informierte ihn mit E-Mail vom 21. August 2024, über den Taggeldanspruch könne nicht entschieden werden, da das vom Bundesgericht angeordnete versicherungsexterne Gutachten abgewartet werden müsse. Deshalb könne im jetzigen Verfahrensstadium auch keine Verfügung erlassen werden.
B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. Februar 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei eine Rechtsverweigerung der Suva im Zusammenhang mit seinen Begehren vom 12. April, 8. Mai und 20. August 2024 um Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen (Unfall vom 7. August 2018, rückwirkend per 1. April 2021) festzustellen. Die Vorinstanz und die Suva seien im Zusammenhang mit diesen Begehren um Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen zum sofortigen Erlass einer Verfügung, eventuell eines Einspracheentscheides, anzuhalten. Für das vorliegende Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG ). Im Streit, ob eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt, kommt diese Ausnahmeregelung allerdings nicht zur Anwendung. Es gilt die übliche enge Kognition (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; SVR 2025 UV Nr. 19 S. 69, 8C_241/2024 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
Streitig ist, ob die vorinstanzliche Verneinung einer Rechtsverweigerung seitens der Suva vor Bundesrecht standhält.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zur Rechtsverweigerung (Art. 51 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 188 E. 3.2; 131 V 407 E. 1.1; 125 V 118 E. 2b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, jeder habe das Recht, mündlich von einem Gericht angehört zu werden. Er habe vorinstanzlich ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragt. Indem die Vorinstanz dies ignoriert habe, habe sie Art. 6 EMRK verletzt.
3.2. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird (BGE 142 I 188 E. 3.1.1 und 3.3). Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (BGE 136 I 279 E. 1; 122 V 47 E. 3), hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 136 I 279 E. 1; SVR 2014 UV Nr. 11 S. 37, 8C_273/2013 E. 1.2; zum Ganzen: SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57, 8C_352/2022 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_569/2024 vom 27. März 2025 E. 8.1 mit Hinweis).
Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann u.a. abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff.; vgl. zum Ganzen: SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57, 8C_352/2022 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_569/2024 vom 27. März 2025 E. 8.1 mit Hinweis).
3.3. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Rechtsverweigerung und erachtete die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Unter diesen Umständen sah das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung ab, was aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden ist und in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung steht (vgl. oben E. 3.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 gehe klar hervor, dass eine Beurteilung von (weiteren) Leistungsansprüchen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. August 2018 ohne die vom Bundesgericht für notwendig erachtete weitere sachverhaltliche Abklärung durch die Suva in Form einer polydisziplinären verwaltungsexternen Begutachtung nicht möglich sei. Es sei damit offenkundig nicht zu beanstanden, dass die Suva die (Wieder-) Aufnahme von Taggeldzahlungen gestützt auf lediglich monodisziplinäre psychiatrische Abklärungen aus einem Strafverfahren verweigert habe. Gleiches gelte, soweit sie darüber keine Verfügung erlassen habe, bestehe doch dafür angesichts der eindeutigen bundesgerichtlichen Vorgaben hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs augenfällig kein Raum. Eine Rechtsverweigerung liege unzweifelhaft nicht vor. Bei diesem Ergebnis sei lediglich der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass darüber hinaus dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 14. Juli 2023 keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sei, die Grundlage eines Taggeldanspruchs bilden könnte. Zusammenfassend bestehe, so die Vorinstanz weiter, aktuell kein Raum für einen verfügungsweisen Entscheid der Suva betreffend den (weiteren) Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen, weshalb sie zu Recht den Erlass einer entsprechenden Verfügung abgelehnt habe. Eine Rechtsverweigerung liege nicht vor.
4.2. Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, die Vorinstanz habe richtig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April, 8. Mai und 3. Juni 2024 um die rückwirkende Ausrichtung (rückwirkend ab 31. März 2021) von Taggeldern ersucht habe. Falsch bzw. faktenwidrig seien die vorinstanzlichen Ausführungen, er habe die Ausrichtung "nur" bis 27. Mai 2023 beantragt. Wenn Suva und Vorinstanz der Ansicht gewesen seien, ihm würden trotz der Feststellungen des Gutachters Dr. med. C.________ vom 14. Juli 2023 keine Unfalltaggelder zustehen, hätte Erstere ihm dies mit einer begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung mitteilen müssen. Mit der Argumentation, Dr. med. C.________ habe sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert, habe die Vorinstanz nicht erkannt, dass er u.a. in der Eingabe vom 3. Juni 2024 (als Beilage zur Eingabe vom 20. August 2024) an die Suva vorgeschlagen habe, Dr. med. C.________ Zusatzfragen zu stellen, wozu auch solche zur Arbeitsfähigkeit gehört hätten. Vor allem habe die Vorinstanz aber das Wesen des Verbots der formellen Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verkannt. Die Suva wäre gehalten gewesen, seinen zahlreichen Ersuchen um Erlass einer Verfügung nachzukommen. Hierin hätte sie die (aus seiner Sicht allerdings nicht stichhaltigen) Gründe, weshalb die Taggeldzahlungen nicht wieder aufgenommen werden könnten, aufführen müssen. Dies hätte es ihm erlaubt, den ordentlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten. Indem Suva und Vorinstanz dies verkannt hätten, hätten sie Art. 49 Abs. 1 ATSG, Art. 29 Abs. 1 BV (formelle Rechtsverweigerung), Art. 6 Abs. 1 EMRK (faires Verfahren) und Art. 9 BV (Willkür) verletzt.
5.
5.1. Mit Urteil 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 7 kam das Bundesgericht zum Schluss, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie hinsichtlich der somatischen Beschwerden gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen und auf weitere Erhebungen verzichtet habe. Auch bezüglich der geltend gemachten psychischen Unfallfolgen seien zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, damit vor einer allfälligen Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis - unter Zugrundelegung eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den schweren - der natürliche Kausalzusammenhang geprüft werden könne. Mit Blick auf den weiteren Abklärungsbedarf falle die im Hauptpunkt beantragte Zusprache einer Invalidenrente und einer höheren Integritätsentschädigung ausser Betracht. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine externe Begutachtung anordne und anschliessend neu verfüge.
5.2.
5.2.1. Dieses Urteil hält für die Suva mithin verbindlich fest, dass sie zusätzliche medizinische Abklärungen in Form eines Gutachtens in somatischer und psychischer Hinsicht zu veranlassen und anschliessend gestützt darauf über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden habe. In dieser Konstellation bleibt, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kein Raum für eine vorgängige, denselben Gegenstand betreffende Verfügung der Suva. Das Zuwarten mit einer solchen stellt deshalb keine Rechtsverzögerung oder -verweigerung dar.
5.2.2. Unbehelflich ist das Argument des Beschwerdeführers, die Suva hätte das vom Bundesgericht angeordnete medizinische Gutachten nicht abwarten müssen, sondern auf das im Rahmen eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens erstattete Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 14. Juli 2023 abstellen bzw. diesem Ergänzungsfragen stellen und gestützt darauf eine Verfügung erlassen können. Denn zum einen wies das Bundesgericht die Suva an, ein Gutachten im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach Art. 44 ATSG einzuholen (hierzu vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Zum anderen erachtete es auch eine Begutachtung in somatischer Hinsicht als erforderlich, weshalb die Suva nicht allein auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ abstellen konnte.
5.2.3. Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil weder bundesrechts- noch EMRK-widrig.
6.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Jancar