Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_209/2025  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2025 (AVI 2024/6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1975, meldete sich am 15. Dezember 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Er erklärte, er sei bereit und in der Lage, eine Vollzeitstelle anzutreten. In der Folge wurden ihm Taggelder ausgerichtet. Am 20. Februar 2023 bewilligte ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum eine "Eignungsabklärung am Arbeitsplatz" für den Zeitraum vom 21. Februar bis 24. März 2023 im Restaurant B.________. Per 24. März 2023 wurde A.________ von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, nachdem er mitgeteilt hatte, das Restaurant ab dem 27. März 2023 im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu führen. Am 1. Juli 2023 meldete er sich erneut zur Arbeitsvermittlung an und beantragte wiederum Arbeitslosenentschädigung. Auch diesmal gab er an, bereit und in der Lage zu sein, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. 
Am 2. September 2023 ging beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: AWA) ein Hinweis einer Drittperson ein, wonach A.________ bereits am 8. Januar 2023 einen Untermietvertrag für das Restaurant B.________ abgeschlossen und den Betrieb erst am 1. September 2023 an einen Dritten übergeben habe. Das AWA tätigte hierzu Abklärungen und gab A.________ mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 verneinte es seine Vermittlungsfähigkeit rückwirkend für den Zeitraum vom 15. Dezember 2022 bis zum 20. September 2023. Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023 hielt es an dieser Verfügung fest. Am 29. Dezember 2023 forderte das AWA zuviel bezogene Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 14'869.90 zurück. 
 
B.  
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde teilweise gut, indem es feststellte, dass A.________ vom 15. Dezember 2022 bis 7. Januar 2023 vermittlungsfähig war. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 14. Februar 2025). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt, der kantonale Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass seine Vermittlungsfähigkeit auch für den Zeitraum vom 8. Januar bis zum 24. März 2023 sowie vom 1. Juli bis zum 20. September 2023 zu bejahen sei. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung lediglich berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Willkür liegt vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Vermittlungsfähigkeit (und damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung) für die Zeit vom 8. Januar bis zum 24. März sowie vom 1. Juli bis 20. September 2023 verneinte. 
 
3.  
Die Vorinstanz legte die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte mit schlüssiger und überzeugender Begründung - worauf ebenfalls verwiesen werden kann - fest, das AWA sei gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zunächst davon ausgegangen, dieser habe sich spontan per 27. März 2023 zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entschlossen. Erst am 2. September 2023 habe es durch eine Drittperson erfahren, dass er bereits am 8. Januar 2023 einen Untermietvertrag bezüglich des Restaurants B.________ mit Mietbeginn am 1. Februar 2023 abgeschlossen hatte. Dies stelle eine neu entdeckte Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, die zu einer abweichenden Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 Abs. 1 AVIG führen könne und damit grundsätzlich ein Rückkommen auf die bereits zugesprochenen Leistungen im Rahmen einer prozessualen Revision rechtfertige.  
Hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Vermittlungsfähigkeit entfiel, erwog die Vorinstanz, dass für den Zeitraum bis zum 7. Januar 2023 keine ausreichenden Hinweise auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorlägen, welche die Annahme einer unselbstständigen Arbeitsstelle erschwerten. Insoweit komme eine prozessuale Revision nicht in Betracht. Ab dem 8. Januar 2023 hingegen sei der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung des Mietvertrags, in welchem ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'700.- und die Übernahme des Restaurantinventars im Umfang von Fr. 31'000.- vereinbart worden seien, eine erhebliche Investition eingegangen. Angesichts dieser Verpflichtungen erschien es der Vorinstanz nicht glaubhaft, dass er das Restaurant nicht selbst habe führen wollen, zumal ihm noch am 20. Februar 2023 eine "Eignungsabklärung am Arbeitsplatz" bewilligt worden sei und er per 1. März 2023 das Wirtepatent für den Betrieb beantragt habe. Dem Einwand, er habe im Januar und Februar keine bzw. kaum Zeit für Vorbereitungen aufgewendet, hielt die Vorinstanz entgegen, dass die Eröffnung eines Restaurants umfangreiche Planungsarbeiten, Mitarbeitersuche und Vertragsverhandlungen erfordere. Insgesamt gelangte sie zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich spätestens ab dem 8. Januar 2023 um den Aufbau einer auf Dauer angelegten selbstständigen Erwerbstätigkeit bemüht, die er auch bei Verfügbarkeit einer zumutbaren Stelle nicht innert nützlicher Frist aufgegeben hätte. Die Vermittlungsfähigkeit sei daher ab diesem Zeitpunkt bis zum 24. März 2023 zu Recht verneint worden. 
Bezüglich des Zeitraums vom 1. Juli bis 20. September 2023 erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich entgegen seiner Darstellung nicht bereits im Juni 2023 definitiv zur Schliessung des Restaurants entschlossen. Die noch im Juli 2023 getätigten Verkäufe von Take-Away-Gerichten hätten nicht überwiegend abends, sondern mittags und damit zur Hauptarbeitszeit stattgefunden. Geringe Umsätze seien für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit nicht ausschlaggebend, da eine selbständige Erwerbstätigkeit zu Beginn regelmässig auch Verluste mit sich bringe. Massgebend sei, dass der Beschwerdeführer während der Öffnungszeiten stets habe zur Verfügung stehen müssen. Hinzu komme, dass er die vom Vermieter am 1. Juni 2023 ausgesprochene Kündigung des Untermietvertrags angefochten und damit am Betrieb festgehalten habe. Zudem habe er noch bis zum 20. September 2023 über das Wirtepatent für den Betrieb verfügt, welches ihn - wie ihm bewusst gewesen sei - zur Anwesenheit verpflichtet habe. Ferner habe er selbst angegeben, bis zum 20. September 2023 auf ein Stellenangebot seiner Nachfolgerin gewartet zu haben. Erst ab dem 27. September 2023 habe er die Stellensuche wieder aufgenommen. Bis zum 20. September 2023 habe er somit nicht beabsichtigt, eine unselbstständige Arbeitsstelle ausserhalb des Restaurants anzunehmen. Die Vermittlungsfähigkeit sei daher auch für den Zeitraum vom 1. Juli bis 20. September 2023 zu Recht verneint worden. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine bereits vorinstanzlich vertretene Darstellung, wonach er sich spontan per Ende März 2023 zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entschlossen und diese Ende Juni wieder habe aufgeben wollen. Seine Vorbringen sind indes offensichtlich unbegründet, soweit angesichts der Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung überhaupt darauf einzugehen ist. Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nur bei Willkür ein (vgl. E. 1). Eine solche vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Er verkennt, dass Willkür nicht bereits dann vorliegt, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung zu anderen Schlüssen gelangt als er selbst (BGE 144 II 281 E. 3.6.2). Der Umstand, dass seine Buchhaltung erst ab April 2023 Einträge aufweist, belegt nicht, dass der datierte Mietvertrag vom 8. Januar 2023 mit Mietbeginn per 1. Februar 2023 erst "gegen Ende März" unterzeichnet worden sei. Wie er selbst einräumt, ging er mit dem Vertragsabschluss zahlreiche Verpflichtungen ein. Angesichts dieser Investitionen und des organisatorischen Aufwands im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Gastronomiebetriebs ist die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich spätestens ab dem 8. Januar 2023 um den Aufbau einer auf Dauer angelegten selbstständigen Erwerbstätigkeit bemüht - ohne die Absicht, diese bei Vorliegen einer zumutbaren Anstellung zeitnah aufzugeben -, keineswegs unhaltbar. Im Lichte des Verhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere des Verschweigens des Mietverhältnisses gegenüber dem AWA, der Mitteilung eines dortigen angeblichen Vorstellungsgesprächs im Februar 2023, der "Eignungsabklärung am Arbeitsplatz" im gleichen Monat sowie des parallelen Einreichens weiterer Bewerbungsnachweise - erscheint auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung als nachvollziehbar, wonach er beabsichtigt habe, die unternehmerischen Risiken der Anfangsphase der selbstständigen Erwerbstätigkeit mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu überbrücken. Dies entspricht nicht dem Zweck dieser Versicherung (Urteil 8C_49/2009 vom 5. Juni 2009 E. 4.3). Unbehelflich sind auch die Einwände bezüglich des Zeitraums vom 1. Juli bis 20. September 2023. Die Vorinstanz stellte gestützt auf verschiedene Elemente - namentlich die Anfechtung der am 1. Juni 2023 ausgesprochenen Kündigung, die Angabe des Beschwerdeführers, er habe bis zum 20. September 2023 mit einer Anstellung durch seine Nachfolgerin gerechnet, sowie den erst auf letzteres Datum hin erfolgten Verzicht auf das Wirtepatent - willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigte, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb seines Restaurants aufzunehmen. Daran vermögen die weiteren appellatorischen Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern.  
 
4.3. Mit Blick auf die bundesrechtskonformen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist auch ihre rechtliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer in den fraglichen Zeiträumen nicht vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG gewesen sei, ohne Weiteres mit Bundesrecht vereinbar.  
 
5.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erledigen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dementsprechend sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Juni 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther