Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_23/2025  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2024 (IV.2023.00583). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1993, war zuletzt seit 1. Oktober 2014 als Betriebsarbeiter Entsorgungslogistik bei der Entsorgung + Recycling Stadt U.________ tätig. Am 19. Juni 2018 zog er sich bei einem Quad-Unfall ein Polytrauma zu, für dessen Folgen ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die gesetzlichen Leistungen nach UVG erbrachte. Seit 1. Februar 2023 richtete sie ihm basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 64'083.- und einer Erwerbsunfähigkeit von 52% eine Invalidenrente aus. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdeführerin) sprach A.________ ab 1. Juni 2019 eine ganze und ab 1. Dezember 2022 eine Rente von 57% einer ganzen Invalidenrente zu (Verfügungen vom 2. November 2023). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut, indem es die Verfügungen vom 2. November 2023 aufhob und feststellte, A.________ habe vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2022 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 62% einer ganzen Invalidenrente (Urteil vom 4. November 2024). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Verfügung der IV-Stelle vom 2. November 2023 zu bestätigen, wonach A.________ ab 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 57% habe. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (BGE 145 V 57 E. 4.2). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist die Höhe des Rentenanspruchs ab 1. Dezember 2022. Dabei stellt sich einzig die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie bei dem unbestritten basierend auf den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelten Vergleichseinkommen, welches der Beschwerdegegner trotz seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), im Gegensatz zur Beschwerdeführerin nicht nur einen Teilzeitabzug von 10%, sondern insgesamt einen Tabellenlohnabzug von 20% berücksichtigte.  
 
2.2. Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner spätestens seit September 2022 gesundheitsbedingt in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 50% arbeitsunfähig ist.  
 
2.3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Mit zwei Verfügungen vom 2. November 2023 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdegegner einerseits für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2022 eine ganze Invalidenrente zu und andererseits ab 1. Dezember 2022 eine solche von 57% einer ganzen Rente. Bei der Invaliditätsbemessung per 1. Dezember 2022 ging sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% aus und nahm in Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der Fassung vom 3. November 2021, welche per 1. Januar 2022 in Kraft getreten war) einen Teilzeitabzug vom Invalideneinkommen von 10% vor.  
 
3.2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; BGE 150 V 323 E. 4.1).  
Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 8 zu Art. 82 ATSG; vgl. auch BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1; 138 V 176 E. 7.1; 137 V 105 E. 5.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3). 
 
3.3. Das kantonale Gericht hat die zum 1. Januar 2024 in Kraft getretene Neufassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in Bezug auf den hier Streitgegenstand bildenden Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der Verfügung vom 2. November 2023 verwirklicht hat (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 mit Hinweis), nach den intertemporal massgebenden Rechtssätzen (E. 3.2) zu Recht nicht zur Anwendung gebracht (vgl. Urteil 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.1).  
 
4.  
 
4.1. Die mit Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung vom 3. November 2021 beabsichtigte abschliessende Regelung des Abzugs vom Tabellenlohn hat das Bundesgericht am 8. Juli 2024 als gesetzeswidrig erkannt. Es entschied, soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände nach Berücksichtigung der vom Verordnungsgeber geregelten Korrekturinstrumente Bedarf an weitergehender Korrektur bestehe, sei ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6).  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), in Anwendung von BGE 150 V 410 E. 10.6 ausführlich und zutreffend erwogen, weshalb über den Teilzeitabzug von 10% hinaus ein weitergehender Korrekturbedarf bestehe (vgl. BGE 150 V 410 E. 3.5.3.6.1; vgl. auch Urteil 8C_91/2024 vom 11. November 2024 E. 5.2). Unter Würdigung der Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/bb i.f.) - insbesondere der zahlreichen behinderungsbedingten Limitierungen sowie der zusätzlich zu berücksichtigenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit um 50% - schätzte die Vorinstanz den Tabellenlohnabzug nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft auf 20%.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht BGE 150 V 410 E. 10.6 bundesrechtswidrig angewendet und in Verletzung von BGE 126 V 75 E. 5b/bb für jedes einzelne Merkmal separat quantifizierte Abzüge am Ende addiert habe. Insbesondere legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche gesamthafte Schätzung des Tabellenlohnabzuges auf 20% auf einer rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung (Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung) beruhe (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.5 i.f. mit Hinweis).  
 
4.4. Ist die vorinstanzlich nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft erfolgte Schätzung des Tabellenlohnabzuges auf 20% nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.  
 
5.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
6.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
7.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juli 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli