Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_231/2025
Urteil vom 29. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Soraya Schneider,
Beschwerdeführerin,
gegen
AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2025 (UV.2024.00164).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1978, war aufgrund ihrer Tätigkeit als Haushälterin und Reinigungskraft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 25. September 2018 erlitt sie infolge eines tätlichen Angriffs durch ihren damaligen Ehemann Verletzungen, welche eine stationäre Behandlung sowie eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen. Die AXA übernahm die Heilbehandlungskosten und richtete Taggelder aus.
Mit Verfügung vom 19. April 2022 stellte sie die Leistungen per 30. April 2022 ein, da die persistierenden Gesundheitsstörungen nicht mehr unfallkausal seien. Dagegen erhob die damalige Rechtsvertreterin von A.________ am 23. Mai 2022 vorsorglich Einsprache und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Begründung. Am 19. August 2022 reichte sie eine ergänzende Einsprachebegründung ein. Mit Einspracheentscheid vom 27. August 2024 trat die AXA auf die Einsprache mangels hinreichender Begründung nicht ein.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme stellt sie sodann den Antrag, die AXA sei anzuweisen, das laufende Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 28. August 2024 betreffend einen Rückfall zum Ereignis vom 25. September 2018 bis zum rechtskräftigen Entscheid in der vorliegenden Angelegenheit zu sistieren.
Die AXA beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Angefochten war vor der Vorinstanz der Nichteintretensentscheid (Einspracheentscheid) der AXA. Ihre Prüfungsbefugnis beschränkte sich folglich auf die Frage, ob dieses Nichteintreten rechtmässig war. Damit ist zugleich der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens verbindlich festgelegt. Zu prüfen ist einzig, ob die Bestätigung des Nichteintretensentscheids durch die Vorinstanz eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 und 96 BGG darstellt (vgl. Urteil 1C_55/2025 vom 13. Juni 2025 E. 2.2). Auf das insoweit auszulegende Rechtsbegehren ist einzutreten (BGE 136 V 131 E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Zusprache von Leistungen verlangt, kann darauf hingegen nicht eingetreten werden.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 209 E. 2.2).
2.2. Obwohl von der Beurteilung der Frage, ob die AXA zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist, mittelbar auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, findet Art. 105 Abs. 3 BGG (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG) keine Anwendung (Urteile 8C_318/2025 vom 26. September 2025 E. 2.2; 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil daher den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann diesen nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie willkürlich, das heisst schlechterdings unhaltbar, ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1).
3.
Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2022 erhobene vorsorgliche Einsprache den Begründungsanforderungen genügte.
4.
4.1. Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
4.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV (SR 830.11) muss eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die Anforderungen an die Begründung der Einsprache sind minimal (Urteil 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3.4 unter anderem mit Hinweis auf das Urteil I 664/03 vom 19. November 2004 E. 2.2 und BGE 123 V 128 E. 3).
4.3. Fehlt die Begründung, setzt der Versicherer gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet dies mit der Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Nach der Rechtsprechung ist auf die Ansetzung einer Nachfrist zu verzichten, wenn mit dem Mangel in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der dreissigtägigen gesetzlichen Rechtsmittelfrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Nachfrist dient dem Schutz rechtsunkundiger Parteien (BGE 134 V 162 E. 5.1). Bei Vertretung durch einen Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person ist sie nach der Rechtsprechung hingegen nur geboten, wenn die Rechtsvertretung von der rechtsunkundigen versicherten Person, welche die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist mandatiert wurde und weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch - etwa gestützt auf ein Instruktionsgespräch mit der Klientschaft - anderweitig eine hinreichende Beurteilung des Sachverhalts möglich war, sodass eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis erfolgen konnte. In solchen Konstellationen genügt es, wenn die Rechtsvertretung unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die vorsorglich eingereichte Rechtsschrift mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2). Reicht eine rechtskundige Vertretung hingegen bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift ein, um über die Nachfrist eine zusätzliche Frist zur Begründung zu erwirken, liegt ein offenbarer Rechtsmissbrauch vor, der einen Verzicht auf die Nachfrist rechtfertigt. Das formelle Begründungserfordernis würde sonst seines Sinngehalts entleert, wenn jede beschwerdeführende Person durch eine ungenügende oder fehlende Begründung zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5; 134 V 162 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. Urteile 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 4.4 mit Hinweis).
5.
5.1. In der strittigen Eingabe vom 23. Mai 2022 führte die Rechtsvertreterin aus, gegen die Verfügung vom 19. April 2022 vorsorglich und fristwahrend Einsprache zu erheben, und beantragte die weitere Erbringung der Leistungen nach UVG. Sie machte geltend, die Instruktion durch die Klientin bzw. die Rücksprache mit deren Behandlern habe noch nicht abgeschlossen werden können; diese gingen offenbar von einer nach wie vor gegebenen Unfallkausalität aus. Da sie jedoch noch keine entsprechenden medizinischen Berichte erhalten habe, sei sie dringend auf eine angemessene Fristerstreckung angewiesen, um die Einsprache weiter zu begründen oder aber zurückzuziehen. Sie ersuchte deshalb um Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur ergänzenden Begründung der Einsprache bzw. zu deren Rückzug.
5.2. Die Vorinstanz qualifizierte diese Eingabe als rechtsmissbräuchlichen Versuch, die nicht erstreckbare dreissigtägige Einsprachefrist durch das Erwirken einer Nachfrist faktisch zu verlängern. Sie stellte fest, dass die Rechtsvertreterin bereits am 19. November 2021 und damit mehrere Monate vor Erlass der Verfügung vom 19. April 2022 mandatiert worden sei und seit dem 16. März 2022 Akteneinsicht gehabt habe. Mit der Verfügung habe sie überdies die in der Zwischenzeit neu ins Dossier aufgenommenen Akten erhalten. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern habe ihr für die Erhebung der Einsprache faktisch eine Frist von 35 Tagen zur Verfügung gestanden, während der sie die Verfügung prüfen, das weitere Vorgehen mit der Beschwerdeführerin besprechen und eine hinreichend begründete Einsprache habe ausarbeiten können. Einen Fristwiederherstellungsgrund habe sie nicht geltend gemacht, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihr ein Verfassen einer hinreichenden Einsprachebegründung verunmöglicht gewesen wäre. Die Eingabe sei erst am zweitletzten Tag der Einsprachefrist erfolgt. Zwar enthalte sie einen klaren Einsprachewillen sowie ein Rechtsbegehren, jedoch keine sachbezogene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung. Der Hinweis, die behandelnden Ärzte gingen weiterhin von einer bestehenden Unfallkausalität aus, diene ersichtlich allein zur Begründung des gestellten Fristerstreckungsgesuchs, was bedeute, dass die im Sozialversicherungsrecht erfahrene Rechtsvertreterin eine Erstreckung der nicht erstreckbaren Frist beantragte. Folglich sei es nicht zu beanstanden, dass die AXA ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht auf die Einsprache eingetreten sei.
5.3. Die Beschwerdeführerin hält vor Bundesgericht daran fest, dass die AXA zu Unrecht nicht auf ihre Einsprache eingetreten sei. Der darin enthaltene Hinweis auf die von den behandelnden Ärzten angenommene fortbestehende Unfallkausalität stelle - entgegen der realitätsfremden und willkürlichen Auffassung der Vorinstanz - eine materielle und angesichts der minimalen Anforderungen rechtsgenügliche sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ATSV dar, zumal der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in erster Linie gestützt auf ärztliche Angaben zu führen sei. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Einsprachebegründung entspreche gängiger Praxis und sei unerlässlich, da medizinische Stellungnahmen regelmässig nicht innert der dreissigtägige Einsprachefrist erhältlich seien. Ohnehin hätte die AXA gestützt auf den auch im Einspracheverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) bei den medizinischen Fachpersonen die einschlägigen Angaben selbst einholen müssen. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
5.3.1. Diese Vorbringen überzeugen nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach der Hinweis auf die ärztliche Sichtweise zur Unfallkausalität erkennbar zur Begründung des gestellten Fristerstreckungsgesuchs diente und keine materielle Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung darstellte, nicht geradezu willkürlich. Die Formulierung der Eingabe lässt durchaus den Schluss zu, dass primär die Frist gewahrt und eine Nachfrist zur Begründung erwirkt werden sollte. Daran ändert nichts, dass angekündigt wurde, die Einsprache nach Erhalt der medizinischen Berichte "weiter" zu begründen und eine "ergänzende" Einsprachebegründung nachzureichen.
Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen würde, der Hinweis auf die fortbestehende Unfallkausalität sei als materielle Einsprachebegründung gemeint gewesen, genügte er den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht. Nach der Rechtsprechung stellt die pauschale Geltendmachung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und bestehenden Beschwerden ohne nähere Begründung keine rechtsgenügliche Einsprachebegründung dar (Urteil 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.2 zur ebenso unzureichenden pauschalen Bestreitung des Erreichens des Status quo sine). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Die bloss pauschale Bezugnahme auf die angebliche Auffassung der behandelnden Ärzte stellt keine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Verfügung dar, in welchen die AXA gestützt auf mehrere ärztliche Beurteilungen das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs begründet hatte. Der Einwand, der Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs sei in erster Linie gestützt auf ärztliche Angaben zu erbringen, die innert 30 Tagen regelmässig nicht erhältlich zu machen seien, zielt schon deshalb ins Leere, weil sich die später eingereichte ergänzende Einsprachebegründung vom 19. August 2022 ausschliesslich auf seit längerem aktenkundige medizinische Berichte stützte und sich auf Vorbringen beschränkte, die ohne Weiteres bereits fristgerecht in der ersten Eingabe vom 23. Mai 2022 hätten erhoben werden können. Die Vorinstanz verletzte daher kein Bundesrecht, indem sie die Eingabe vom 23. Mai 2022 als unzureichend begründet erachtete.
5.3.2. Angesichts der von der Vorinstanz verbindlich festgestellten und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Umstände - namentlich der frühzeitigen Mandatierung und Aktenkenntnis der Rechtsvertreterin sowie einer faktischen Einsprachefrist von 35 Tagen bei letztlich unzureichend begründeter Einsprache am zweitletzten Tag der Frist - ist auch die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht zu beanstanden. Das Ansetzen einer Nachfrist in einem Fall wie dem vorliegenden würde das formelle Begründungserfordernis sowie den gesetzlichen Ausschluss der Erstreckung der Einsprachefrist seines Sinngehalts entleeren, was nach der Rechtsprechung gerade verhindert werden soll.
5.4. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Bestätigung des Nichteintretensentscheids der AXA bundesrechtskonform. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bundesrechtsverletzungen liegen nicht vor.
6.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther