Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_239/2023  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rückforderung; Verwirkung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2023 (IV 2022/139). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1960 geborene A.________ meldete sich Mitte November 1993 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Bejahung eines wirtschaftlichen Härtefalles sprach ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ab 1. April 1993 eine halbe Invalidenrente zu. Diese wurde ab 1. März 2005 auf eine ganze Invalidenrente erhöht (Verfügung vom 20. April 2006).  
 
A.b. Im Jahr 2018 überprüfte die IV-Stelle die Rentenberechnung, da der seit 1. März 2014 ebenfalls eine Invalidenrente beziehende Ehemann der A.________ um vorzeitige Ausrichtung seiner ordentlichen Altersrente ersuchte. Dabei stellte sie fest, dass die von März 1977 bis April 1984 dauernde Erwerbstätigkeit der A.________ im Fürstentum Liechtenstein fälschlicherweise als Beitragszeit berücksichtigt worden war, was zu hohe Rentenbeträge zur Folge hatte. Daraufhin nahm die IV-Stelle eine Neuberechnung vor und forderte die seit November 2015 zu viel ausgerichteten Leistungen zurück. Die betreffenden Verfügungen vom 28./30. Oktober 2020 wurden mit versicherungsgerichtlichem Entscheid vom 16. Dezember 2021 infolge des unterbliebenen Vorbescheidverfahrens aufgehoben.  
 
A.c. Im Zuge der Rückweisung stellte die IV-Stelle erneut die bereits verfügte betragliche Rentenanpassung sowie die Rückforderung der seit November 2015 unrechtmässig ausgerichteten Rentenleistungen von Fr. 33'068.-, abzüglich bereits verrechneter Nachzahlungen zu Gunsten des Ehemannes (Fr. 1'948.-), in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 9. August 2022 fest.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. März 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der versicherungsgerichtliche Entscheid und die Verfügung vom 9. August 2022 seien infolge Verwirkung des Rückforderungsanspruchs aufzuheben. 
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG (in der hier anwendbaren, bis Ende Dezember 2020 geltenden Fassung, welche in der Folge in dieser Version wiedergegeben wird; vgl. dazu: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen) erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Es handelt sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Ob und inwieweit die Rückforderung verwirkt ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 148 V 217 E..2; Urteil 9C_290/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin verwirkt ist, insbesondere wann die einjährige relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG einsetzte. 
 
3.1. Das kantonale Gericht hat befunden, zur Auslösung der einjährigen relativen Verwirkungsfrist müsse praxisgemäss die Rechtskraft der rentenaufhebenden Verfügung abgewartet werden. Anhaltspunkte, dass es sich im Fall einer rückwirkenden Rentenherabsetzung infolge Neuberechnung anders verhalte, lägen keine vor. Gelte ein Rückforderungsanspruch demnach erst dann als feststehend, wenn über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt oder - im Beschwerdefall - gerichtlich entschieden worden sei, so könne es hinsichtlich der Fristauslösung nicht darauf ankommen, welcher Grund dazu geführt habe (Wiedererwägung, prozessuale Revision oder Meldepflichtverletzung). Vorliegend sei die relative Verwirkungsfrist ohne Weiteres gewahrt, nachdem sie aufgrund der nicht rechtskräftigen Aufhebungs- respektive Abänderungsverfügung vom 9. August 2022 noch gar nicht zu laufen begonnen habe.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, vorliegend gehe es weder um eine unrechtmässige Leistungserwirkung noch um eine Meldepflichtverletzung. Im Gegenteil liege ein Fehler der Verwaltung vor, welcher spätestens am 18. Juli 2018 ("zweiter Anlass") erkennbar gewesen wäre. Daher sei die einjährige relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG bei Erlass der Rückforderungsverfügungen vom 28./30. Oktober 2020 bereits verstrichen, sodass eine Rückforderung ausser Betracht falle.  
 
4.  
 
4.1. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.1; 146 V 217 E. 2.1; 122 V 270 E. 5a; 119 V 431 E. 3a). Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, so wird die einjährige relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sog. "zweiten Anlasses". In diesem Fall ist erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.2; 146 V 217 E. 2.2; 139 V 570 E. 3.1; 124 V 380 E. 1; 122 V 270 E. 5b/aa).  
 
4.2. Die soeben zitierte Praxis geht auf eine mit BGE 110 V 304 begründete Rechtsprechungsänderung zurück. Danach fällt der Beginn der relativen "Verjährungsfrist" gemäss dem damals geltenden aArt. 47 Abs. 2 AHVG auf den Zeitpunkt, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leistung berechtigt, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gegebenen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte. Gestützt darauf sollte insbesondere überwunden werden, dass andere Grundsätze zur Anwendung gelangen, je nachdem, ob das Versäumnis beim Versicherungsträger oder bei der versicherten Person liegt (BGE 110 V 304 E. 2b). Diese Rechtsprechung ist seither etabliert (vgl. E. 4.1 hiervor mit Hinweis auf BGE 148 V 217 E. 5.1.1; 146 V 217 E. 2.1).  
 
5.  
 
5.1. Das Bundesgericht ist von dieser Rechtsprechung jedoch in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung regelmässig, allerdings ohne weitere Begründung, abgewichen. In einer solchen Konstellation soll in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment gelten (vgl. Urteil 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 143 V 431, aber in: SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63; Urteile 8C_228/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 6; 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2; 8C_85/2016 vom 26. August 2016 E. 7.4; 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2). Darauf nehmen Vorinstanz und BSV Bezug, wenn und soweit sie geltend machen, (analog) sei auch vorliegend die Rechtskraft der Verfügung (hier: vom 9. August 2022) als fristauslösendes Moment abzuwarten  
 
5.2. Mit der nämlichen Thematik setzte sich das Bundesgericht unlängst im Urteil 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024 (zur Publikation vorgesehen) auseinander. In dessen Erwägung 6.3.3 erkannte es, dass sich die Bestrebungen, welche zur Praxisänderung gemäss BGE 110 V 304 führten, mit der soeben erwähnten, von Vorinstanz und BSV vertretenen abweichenden Rechtsprechungslinie (vgl. E. 5.1 hiervor) nicht vereinbaren lassen. Denn der Beginn der Verwirkungsfrist soll eben gerade nicht (mehr) unterschiedlich bestimmt werden, je nachdem, ob die unrechtmässige Leistungserbringung auf einen Fehler der Verwaltung oder der versicherten Person zurückzuführen ist. Für diese einheitliche Betrachtungsweise - so das Bundesgericht weiter - sprechen auch aus heutiger Sicht unverändert diverse Gründe: Zunächst lässt sich in jedem Einzelfall gleichermassen, insbesondere unabhängig vom Grund des unrechtmässigen Leistungsbezugs, der Zeitpunkt feststellen, in welchem die Versicherungseinrichtung tatsächlich Kenntnis davon erhalten hat oder bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der unrechtmässig ausgerichteten Leistungen bestehen. Sodann dürfte der Entscheid für die eine oder die andere Rechtsprechungslinie problematisch sein, wenn der Fehler für die unrechtmässige Leistungsausrichtung in einem zu beurteilenden Fall sowohl bei der Verwaltung als auch bei der versicherten Person liegt. Störend an der Praxis im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung ist auch, dass sie nur schwer mit dem Wortlaut und dem Sinn von Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG ("Kenntnis erhalten"; vgl. E. 2.1 hiervor) in Einklang zu bringen ist, wenn bei dieser Konstellation durchwegs, unabhängig von den konkreten Umständen, die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment gelten soll. Vor allem aber wird dem Versicherungsträger mit dieser besonderen Praxis die Möglichkeit eröffnet, den Beginn der relativen Verwirkungsfrist zu beeinflussen, indem er den Moment der Revisionsverfügung frei wählen kann. Das Auslösen einer Verwirkungsfrist sollte jedoch nicht im Belieben einer betroffenen Partei stehen. Insgesamt gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass an der von BGE 110 V 304 respektive der darauf beruhenden Praxis abweichenden Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen infolge einer Rentenaufhebung nicht festgehalten werden kann. Der Beginn der relativen Verwirkungsfrist muss daher künftig auch in diesen Fällen stets anhand der konkreten Umstände, nach Massgabe der Kenntnisnahme bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit (vgl. E. 4.2 hiervor), ermittelt werden.  
 
5.3. Demzufolge erweist sich die von Vorinstanz und BSV herangezogene Rechtsprechung als überholt (zur sofortigen Anwendbarkeit einer geänderten Praxis auch auf hängige Fälle: BGE 142 V 551 E. 4.1; 135 II 78 E. 3.2; 132 II 153 E. 5.1). Ohnehin hätte darauf nicht zurückgegriffen werden können, nachdem hier keine fehlerhafte Feststellung des Invaliditätsgrads, sondern ein ausschliesslich die Rentenhöhe betreffender Rechnungsfehler im Streit liegt. Anders gesagt darf bezogen auf den konkreten Fall eine Ungewissheit über den Rückforderungsanspruch zu Gunsten der Beschwerdegegnerin nur angenommen werden, solange diese unter der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht erkennen musste, dass die vom März 1977 bis April 1987 andauernde Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Fürstentum Liechtenstein fälschlicherweise als Beitragszeit in die Rentenberechnung eingeflossen war. Verfügte sie unbestritten erstmals am 28./30. Oktober 2020 über die Rückforderung (und Neuberechnung), so war sie spätestens in diesem Moment über alle relevanten Eckpunkte (Rückforderungshöhe und -dauer) im Bild. Demzufolge hat die einjährige relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG jedenfalls vor der - noch nicht eingetretenen - Rechtskraft der Korrekturverfügung vom 9. August 2022 zu laufen begonnen.  
 
6.  
 
6.1. Im bereits erwähnten BGE 148 V 217, worauf alle Verfahrensbeteiligten Bezug nehmen, präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum sog. "zweiten Anlass" (vgl. E. 4 hiervor). Der damaligen Rückforderung lag eine Zivilstandsänderung zugrunde: Mit der Wiederverheiratung eines Wittwers erlosch dessen Anspruch auf eine Wittwerrente, womit sein dennoch fortgeführter Rentenbezug nachträglich objektiv unrechtmässig wurde. Daraus ergab sich ein Rückforderungsanspruch der kantonalen Verwaltung, welche die Rentenleistungen ausgerichtet hatte. Da sich Zivilstandsänderungen offenkundig direkt auf den Rentenanspruch auswirken und ausserdem hinsichtlich des Wegfalls der Wittwerrente im konkreten Fall keine ungeklärten Aspekte (mehr) offen waren, erachtete das Bundesgericht die zumutbare Kenntnisnahme der Verwaltung für den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG als massgeblich. Auf einen "zweiten Anlass" musste unter diesen Umständen nicht abgestellt werden.  
 
6.2. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist davon zu unterscheiden. Wie das BSV in seiner Vernehmlassung grundsätzlich zu Recht vorbringt, steht im konkreten Fall keine Zivilstandsänderung zur Diskussion. Ebenso wenig kann von einer Meldepflichtverletzung die Rede sein. Vielmehr richtete die Verwaltung irrtümlicherweise eine betragsmässig zu hohe Rente aus, weil sie die von der Beschwerdeführerin im Fürstentum Liechtenstein absolvierten Erwerbszeiten bei der Rentenberechnung nicht (vollständig) ausgeklammert hatte (vgl. auch: Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1; Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]). Der Rückforderungsanspruch ergab sich aber weder dem Grundsatz nach noch in seinem Ausmass ohne Weiteres aus den Akten (vgl. BGE 139 V 106 E. 7.2.2). Vielmehr waren dafür seitens der Verwaltung weitergehende Abklärungen und Berechnungen notwendig (vgl. BGE 148 V 217 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als vorliegend die betragsmässige Überprüfung der bereits laufenden Invalidenrente der Beschwerdeführerin untrennbar mit dem Rentenanspruch ihres Ehemannes gekoppelt war (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 AHVG). Anhand dieser konkreten Umstände bedarf es folglich eines "zweiten Anlasses" (vgl. E. 4.1 hiervor), um die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG auszulösen.  
 
7.  
 
7.1. In tatsächlicher Hinsicht (zur bundesgerichtlichen Sachverhaltsergänzung: BGE 136 V 362 E. 4.1) ist den unbestrittenen Angaben der Ausgleichskasse zu entnehmen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im März 2014 (ebenfalls) zum Bezug einer Invalidenrente anmeldete. Aus der Anmeldung war zu ersehen, dass sowohl er selber wie auch seine Ehefrau früher im Fürstentum Liechtenstein gearbeitet hatten. Deshalb holte die Verwaltung im Mai 2015 bei der Ausgleichskasse Liechtenstein (Liechtensteinische AHV-IV-FAK, Vaduz) die Auszüge aus den individuellen Konten (nachfolgend: IK) ein. Die folgende Leistungsberechnung liess die ausländischen Beitragszeiten, wenn auch nur unvollständig (Januar 1981 bis April 1984), zwar richtigerweise unberücksichtigt. Dabei übersah die Ausgleichskasse jedoch, dass dieser Umstand nicht in die Berechnung der laufenden Invalidenrente der Beschwerdeführerin miteinbezogen worden war. Daher wurde ihre Invalidenrente nach wie vor anhand der unrichtigen Rentenskala 44, gleichbedeutend mit einer vollständigen Beitragsdauer, ermittelt.  
Anfang Juni 2016 ging - so die Angaben der Ausgleichskasse weiter - ein Antrag zur provisorischen Rentenberechnung für beide Ehepartner ein. Im Antragsformular wurde die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im Fürstentum Liechtenstein erneut offen gelegt. Daraufhin forderte die Ausgleichskasse einen aktualisierten IK-Auszug an. Bei der anschliessenden Neuberechnung wiederholte sich der bereits im Jahr 2014 unterlaufene Fehler, wurde bei der Beschwerdeführerin doch trotz vorhandener Berechnungsgrundlagen abermals auf eine vollständige Beitragszeit geschlossen. Im Juli 2018 erfolgte schliesslich eine dritte umfassende Renten (neu) berechnung, nachdem sich der Ehemann der Beschwerdeführerin zum (vorgezogenen) Bezug einer Altersrente per 1. September 2018 angemeldet hatte. Auch dabei blieb der vorhandene Berechnungsfehler unbemerkt (zum Ganzen: "Stellungnahme Fachbereich" vom 15. Februar 2021). 
 
7.2. Bei der Festlegung und Auszahlung der Invalidenrente haben IV-Stelle und Ausgleichskasse zusammenzuwirken (Art. 57 Abs. 1 lit. c, f und g sowie Art. 60 Abs. 1 lit. a, b und c IVG; BGE 139 V 106 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin muss sich demnach das bei der Ausgleichskasse vorhandene Wissen um einen zur Rentenrückforderung Anlass gebenden Sachverhalt anrechnen lassen (Urteil 9C_241/2018 vom 2. April 2019 E. 3.1). Nach dem Gesagten fand eine vertiefte Überprüfung der Rentenhöhe erstmals im Jahr 2014 statt, wobei die ausländischen Beitragszeiten nicht respektive nur unvollständig ausgeklammert blieben. Dies zog die falsche Ausrichtung einer vollen Invalidenrente an die Beschwerdeführerin ("erster Anlass") nach sich. Wenn nicht bereits im Sommer 2016, so begann die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG spätestens im Rahmen der Anmeldung ihres Ehemannes zum Bezug einer Altersrente zu laufen, nämlich im Juli 2018. Anhand ihrer damaligen Berechnungen hätte die Ausgleichskasse, wie sie selber einräumt, ihren Fehler bei zumutbarer Sorgfalt entdecken müssen ("zweiter Anlass"). Die Rückforderung, welche der Beschwerdeführerin, wie erwähnt (vgl. E. 5.3 hiervor), erstmals mit Verfügungen vom 28./30. Oktober 2020 eröffnet wurde (vgl. dazu: SVR 2018 KV Nr. 6 S. 30, 9C_778/2016 E. 5.1; Urteil 9C_821/2012 vom 12. April 2013 E. 4.2), erweist sich somit als verwirkt. Die Beschwerde ist begründet und daher gutzuheissen.  
 
8.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2023 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 9. August 2022 werden aufgehoben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Juli 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder