Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_240/2025
Urteil vom 17. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Vermögensverzicht),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. März 2025 (II 2024 80).
Sachverhalt:
A.
Die 1951 geborene A.________ meldete sich mit Gesuch vom 4. März 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Die Ausgleichskasse Schwyz forderte A.________ in der Folge auf, einen Fragebogen auszufüllen und fehlende Unterlagen einzureichen, was die EL-Ansprecherin dann auch tat. Mit Verfügung vom 27. März 2024 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch der A.________ auf EL, da das Reinvermögen infolge Vermögensverzichts (unbelegter Vermögensrückgang in den Jahren 2008 bis 2022 und mehrere Zahlungen an einen gewissen B.________ ohne Gegenleistung) die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.- überschritt. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse im Sinne der Erwägungen ab (Einspracheentscheid vom 27. August 2024).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die hiergegen geführte Beschwerde der A.________ mit Entscheid vom 20. März 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2025 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 27. August 2024 aufzuheben und es sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme einer entsprechenden Neuberechnung der EL ohne Anrechnung von Vermögensverzicht neu über den Anspruch verfüge. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz oder an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneinte.
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung anrechenbare Verzichtsvermögen (Art. 9a Abs. 1 und 3 sowie Art. 11a Abs. 2 ELG [SR 831.30]; Art. 17b, Art. 17c und Art. 17e ELV [SR 831.301]) zutreffend dargelegt. Das gilt auch hinsichtlich der Rechtsprechung zur Beweislast der leistungsansprechenden Person, wenn ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden ist (BGE 146 V 306 E. 2.3.2; Urteil 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.1 f.). Richtig sind zudem die Ausführungen über die nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 V 210 E. 4.3.1) vorliegend gegebene Anwendbarkeit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen des ELG und der ELV (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465; vgl. auch Urteil 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 4.2.5). Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz erwog, bei der Ermittlung des Vermögensverzichts vergleiche die Ausgleichskasse die Vermögenswerte von zwei aufeinander folgenden Steuerveranlagungen. Bei einer nicht hinreichend zu erklärenden Reduktion sei diese als Vermögensverzicht anzurechnen. Das kantonale Gericht stellte weiter fest, die Vermögenswerte/-bestände seien aufgrund der Angaben in den Steuerveranlagungsverfügungen der Jahre 2008 bis 2023 erstellt und von der Beschwerdegegnerin korrekt in die Berechnung einbezogen worden. Soweit die Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 einen abweichenden Vermögensstand geltend mache, könne ihr nicht gefolgt werden, zumal sie die angebliche Rückzahlung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 260'000.- im November 2021 nicht belegen könne. Das kantonale Gericht stellte gestützt auf die Berechnungen der Beschwerdegegnerin in deren Quadruplik fest, bei der Beschwerdeführerin sei es in den Jahren 2009 (Fr. 109'000.-), 2016 (Fr. 30'000.-), 2018 (Fr. 175'000.-), 2020 (Fr. 28'000.-) und 2022 (Fr. 225'000) zu unbelegten Vermögensrückgängen gekommen. Aufgrund der Scheidung der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann C.________ im Jahr 2018 halbierte es das Ende 2018 bestehende Verzichtsvermögen (Fr. 234'000.-) per 1. Januar 2019 (= Fr. 117'000.-). Unter Berücksichtigung einer jährlichen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.- (Art. 17e ELV) resultierte dadurch per 2024 ein Vermögensverzicht von Fr. 310'000.-. Damit bestehe infolge Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.- kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL. Bei diesem Ausgang musste die Vorinstanz auf die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den (belegten) Zahlungen an einen gewissen B.________ nicht weiter eingehen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zum einen darin, dass die Vorinstanz ihr für die Stellungnahme zur Quadruplik der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Frist bis zum 17. März 2025 angesetzt habe und zum anderen darin, dass das kantonale Gericht die Quintuplik der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor Erlass des angefochtenen Entscheids vom 20. März 2025 nicht zugestellt habe.
4.2. Damit dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Vorliegend ging dem angefochtenen Entscheid ein dreifacher Schriftenwechsel voraus, in dem die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt darzulegen und Beweise beizubringen. Nicht relevant sind insofern die reinen Mutmassungen der Beschwerdeführerin, wonach das Gericht den Fall noch vor Ausscheiden des einzigen Berufsrichters habe erledigen wollen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist weder erkennbar noch substanziiert geltend gemacht. Die Vorinstanz durfte zudem mit Blick auf das Beschleunigungsgebot darauf verzichten, der Beschwerdegegnerin vor Erlass des zu ihren Gunsten ergangenen Entscheids die Quintuplik zuzustellen. Dass es "von grossem Interesse" gewesen wäre, was die Beschwerdegegnerin zur Quintuplik der Beschwerdeführerin gesagt hätte, genügt nicht, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu begründen.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Ihre Beschwerde richtet sich gegen den von der Vorinstanz angenommenen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 225'000.- im Jahr 2022. Die übrigen Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf die Vermögensveränderungen und unbelegten Vermögensrückgänge in den Vorjahren werden von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Es genügt jedenfalls nicht, auch für das Jahr 2018 weitere Abklärungen zu fordern, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Von Weiterungen in Bezug auf die Vermögensverzichte der Jahre 2009, 2016, 2018 und 2020 kann somit abgesehen werden.
5.2. Das kantonale Gericht ging gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des dreifachen Schriftenwechsels zuletzt vorgelegte Berechnung vom 28. Februar 2025 von folgenden Vermögensständen (im hier relevanten Zeitraum) aus:
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Jahr
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Vermögensstand (Fr.)
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Vermögensveränderung (Fr.)
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31.12.2020
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427'408
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-36'977
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31.12.2021
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376'081
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-51'327
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31.12.2022
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70'495
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-305'586
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Gleichzeitig berücksichtigte es entsprechend der Berechnung der Ausgleichskasse folgenden zulässigen Vermögensverbrauch (vgl. dazu SVR 2022 EL Nr. 11 S. 23, 9C_667/2021 E. 7) : Fr. 7'997.- (Jahr 2020), Fr. 25'784.- (Jahr 2021), Fr. 27'352.- (Jahr 2022). Als belegte Ausgaben anerkannte es für das Jahr 2021 einen Betrag von Fr. 266'500.- und für das Jahr 2022 einen solchen von Fr. 52'944.-. Dabei handelt es sich den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge um (ungesicherte) Darlehen, die sie einer zufälligen Bekanntschaft namens B.________ gewährt habe, nachdem dieser sich ihr Vertrauen erschlichen habe. Mit dem Geld hätte ein Liegenschaftsprojekt in der Türkei finanziert werden sollen, an dessen Gewinn sie beteiligt werden sollte. Nachdem die Beschwerdeführerin von B.________ im Jahr 2023 "etwas Schriftliches" verlangt habe, habe sie nichts mehr von ihm gehört. Das von der Beschwerdeführerin in der Folge gegen B.________ angestrengte Strafverfahren wurde eingestellt, da keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze ersichtlich waren. Die Beschwerdegegnerin liess in ihrem Einspracheentscheid die Frage offen, ob die (belegten) Zahlungen an B.________ als risikohaft einzuschätzen und als Vermögensverzichte zu qualifizieren seien, da bereits aufgrund des hohen unbelegten Vermögensrückgangs die Vermögensschwelle von Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG überschritten war. Aus denselben Gründen befasste sich auch das kantonale Gericht nicht weiter mit den genannten Zahlungen. Es ging aber - wie die Beschwerdegegnerin - von belegten Ausgaben aus. Dadurch resultierte für das Jahr 2020 ein Vermögensverzicht von (gerundet) Fr. 28'000.- und für das Jahr 2022 ein solcher von (gerundet) Fr. 225'000.-, während für das Jahr 2021 kein unbelegter Vermögensrückgang resp. Vermögensverzicht vorlag.
5.3. Die Beschwerdeführerin macht - wie bereits vor dem kantonalen Gericht - geltend, ihr Treuhänder habe schlüssig dargelegt, dass im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung des Jahres 2021 fälschlicherweise ein Darlehen an C.________ in der Höhe von Fr. 260'000.- deklariert worden sei. Dieses Darlehen sei bereits am 1. November 2021 zurückbezahlt worden und hätte folglich vom Vermögensstand per Ende 2021 abgezogen werden müssen. Es sei also im Jahr 2021 zu einem Vermögensrückgang gekommen. Der von der Ausgleichskasse behauptete Rückgang im Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 225'000.- existiere demnach nicht und es verbleibe gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2025 gesamthaft ein Verzichtsvermögen von Fr. 85'000.-. Bei einem Vermögensrückgang von lediglich Fr. 51'327.- im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr wären die belegten Zahlungen an B.________ in der Höhe von Fr. 266'500.- faktisch auch gar nicht möglich gewesen.
5.4. In der von der Beschwerdeführerin erwähnten Stellungnahme ihres Treuhänders vom 14. März 2025 hielt dieser unter anderem fest, bei der Kontrolle der Steuererklärung habe sich gezeigt, dass per 31. Dezember 2021 ein Darlehensguthaben von Fr. 260'000.- gegenüber C.________ deklariert worden sei. Die Rückzahlung dieses Darlehens sei jedoch bereits am 1. November 2021 erfolgt. Somit sei der streitige Vermögensrückgang im Jahr 2021 (und nicht im Jahr 2022) eingetreten. Dies ergebe sich auch aus der (korrekten) Steuerdeklaration 2021 des Darlehensnehmers C.________.
5.5. Aus dem erwähnten Auszug aus der Steuererklärung des C.________ geht hervor, dass dieser unter den Privatschulden 2021 gegenüber der Beschwerdeführerin Schulden von Fr. 0.- deklariert hatte. Für das gleiche Jahr legte die Beschwerdeführerin ihrerseits im Wertschriftenverzeichnis ein Darlehensguthaben gegenüber C.________ in der Höhe von Fr. 260'000.- offen. Auf diesen Widerspruch ging die Vorinstanz nicht weiter ein. Sie hielt hierzu einzig fest, massgebend sei die Steuerveranlagung und nicht die Steuererklärung. Das trifft zwar grundsätzlich zu. Es fragt sich aber, weshalb C.________ keine Darlehensschulden per Ende 2021 hätte geltend machen sollen, wenn sie tatsächlich noch bestanden hätten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 Zahlungen an B.________ in der Höhe von Fr. 266'500.- belegt hat. Gleichzeitig gehen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz von einer Vermögensverminderung von lediglich Fr. 51'327.- zwischen Ende 2020 und Ende 2021 aus, was - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorträgt - nicht nachvollziehbar ist. Entweder sind der Beschwerdeführerin im betreffenden Jahr bisher unbekannte Gelder zugeflossen oder das Darlehen an C.________ wurde - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - bereits im November 2021 zurückbezahlt, wodurch der Vermögensstand Ende 2021 entsprechend zu korrigieren wäre. Für letztere Variante sprechen die schriftliche Auskunft des Treuhänders der Beschwerdeführerin und die Steuererklärung von C.________. Die Vorinstanz wäre bei dieser Sachlage gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen.
5.6. Der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen scheint auch darauf zurückzuführen sein, dass das kantonale Gericht dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung des Darlehens kein entscheidendes Gewicht beimass. Allerdings zeigte es nicht nachvollziehbar auf, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückzahlung am 1. November 2021 nicht relevant sein soll. Ein solcher Schluss liegt auch nicht auf der Hand. Wie die Beschwerdeführerin nämlich zu Recht vorbringt, liesse sich ein höherer Vermögensrückgang im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2020 mit den unbestrittenen und belegten Zahlungen an B.________ weitestgehend erklären.
5.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht weiter abgeklärt hat, wann die Beschwerdeführerin das C.________ gewährte Darlehen zurückerhalten hat. Zudem hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie die Auswirkungen einer allfälligen Darlehensrückzahlung bereits am 1. November 2021 auf die Berechnung des Vermögensverzichts nicht konkret aufgezeigt hat. Die Beschwerde ist insoweit im Eventualstandpunkt begründet.
6.
6.1. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid bei noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1; unter vielen Urteil 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025 E. 6.1 mit Hinweisen).
6.2. Die Beschwerdegegnerin hat folglich die Gerichtskosten zu tragen und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.
6.3. Über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren wird die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zu befinden haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. März 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest