Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_244/2025  
 
 
Urteil vom 13. August 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Sozialversicherungsanstalt 
des Kantons Zürich, 
Zusatzleistungen zur AHV/IV, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 5. März 2025 (ZL.2024.00039). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1967, bezieht seit 1999 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung. Zusätzlich werden ihr Ergänzungsleistungen (EL) ausgerichtet. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (fortan: SVA), die EL ab Januar 2023 auf monatlich Fr. 1'027.- fest. Bei der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen des nicht erwerbstätigen Ehemannes in der Höhe von Fr. 53'277.-. Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 hielt die SVA an dieser Einschätzung fest. 
 
B.  
Mit Urteil vom 5. März 2025 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ teilweise gut, indem es das hypothetische Einkommen des Ehemannes auf Fr. 49'867.- festsetzte. 
 
C.  
Die SVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Verfügung vom 19. Dezember 2022 sowie der sie ersetzende Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 seien zu bestätigen. Zudem ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. 
A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Wie die SVA in ihren Rechtsbegehren selbst festhält, trat ihr Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 an die Stelle der Verfügung vom 19. Dezember 2022 (BGE 133 V 50 E. 4.2.2; 132 V 368 E. 6.1). Die Auslegung der Rechtsbegehren ergibt, dass dem Antrag, auch die ursprüngliche Verfügung zu bestätigen, keine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Beschwerde zielt allein auf die Bestätigung des Einspracheentscheids. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen lediglich ein hypothetisches Einkommen ihres Ehemannes von Fr. 49'867.- anrechnete. 
 
4.  
 
4.1. Am 1. Januar 2021 traten die geänderten Bestimmungen des ELG (SR 831.30) und der ELV (SR 831.301) in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Gestützt auf diese Regelung wendeten die SVA und die Vorinstanz im vorliegenden Fall das bis zum 31. Dezember 2020 geltende Recht an. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb die entsprechenden Bestimmungen nachfolgend in dieser Fassung wiedergegeben werden.  
 
4.2. Die Vorinstanz legte die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dar. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 150 V 105 E. 6.4.4; 142 V 12 E. 3.2; 117 V 287 E. 3b). Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1).  
 
5.  
 
5.1. Im Einspracheentscheid stützte sich die SVA bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens des Ehemannes auf die Verfügung der IV-Stelle vom 21. April 2009. Diese hatte auf der Basis der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik per 1. September 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 59'197.20 ermittelt, woraus unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 53'277.- resultierte, weshalb sie einen Anspruch des Ehemanns auf eine Invalidenrente über den 31. August 2006 hinaus verneinte. Die SVA übernahm diesen Betrag als hypothetisches Einkommen für die EL-Berechnung des Jahres 2023.  
 
5.2. Auch die Vorinstanz stellte im Grundsatz auf diesen Betrag ab. Sie wies jedoch darauf hin, dass es sich dabei um ein Bruttoeinkommen handle, von dem der auf den Ehemann entfallende Anteil der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) im Umfang von 6.4 % abzuziehen sei. Unberücksichtigt bleibe ein Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge und die Unfallversicherung. Soweit die Beschwerdegegnerin zusätzlich einen Abzug von 10 % wegen des Alters ihres Ehemannes geltend machte, hielt die Vorinstanz fest, dieser sei seit 2011 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, habe sich aber seither nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Ein solcher Abzug sei daher nicht gerechtfertigt. Insgesamt sei der Beschwerdegegnerin statt Fr. 53'277.- ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes von Fr. 49'867.- anzurechnen.  
 
5.3. Die SVA wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Berechnung des hypothetischen Einkommens verschiedene Verletzungen von Bundesrecht vor, auf die im Folgenden einzugehen ist.  
 
5.3.1. In formellrechtlicher Hinsicht weist die SVA darauf hin, das kantonale Gericht sei auf ihre - nachfolgend noch zu behandelnde - Argumentation in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort bezüglich der Berechnung des hypothetischen Einkommens nicht eingegangen. Dies trifft grundsätzlich zu. Ob die Vorinstanz damit, wie die SVA geltend macht, ihre Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzte - was ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen würde (BGE 149 V 156 E. 3.2) - kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen und den Ausgang des Verfahrens jedoch dahingestellt bleiben.  
 
5.3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht macht die SVA geltend, das kantonale Gericht habe im vorliegenden Fall zu Unrecht das hypothetische Einkommen des Ehemannes um die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge gekürzt. Indem sie auf das von der IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2009 ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 53'277.- abgestellt habe, habe sie sich im Rahmen einer zulässigen Ermessensausübung bewegt. Bei Anwendung der LSE 2020 wäre ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 66'012.55 zu berücksichtigen gewesen. Nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO und ALV) in der Höhe von 6.4 % hätte sich ein anrechenbarer Jahreslohn von Fr. 61'787.23 ergeben. Selbst bei einem zusätzlichen Abzug von 10 % resultierte ein Einkommen von Fr. 55'608.50. Dieses läge noch immer über dem von ihr angesetzten Betrag von Fr. 53'277.-. Die Beschwerdegegnerin wäre mit der korrekten Berechnungsweise gestützt auf die LSE 2020 somit schlechter gestellt gewesen als mit der erfolgten Anrechnung des Invalideneinkommens gemäss Verfügung vom 21. April 2009 respektive der Berechnung gestützt auf die LSE 2006. Dass die Vorinstanz vom Betrag von Fr. 53'277.- gleichwohl einen Abzug von 6.4 % vorgenommen habe, obwohl bereits ein reduziertes Einkommen angerechnet worden sei, führe zu einem klar zu tief angesetzten hypothetischen Einkommen und damit zu einer weiteren sachlich nicht gerechtfertigten Leistungserhöhung zugunsten der Beschwerdegegnerin. Damit verletze die Vorinstanz nicht nur Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, sondern greife auch ohne triftigen Grund und damit willkürlich in die Ermessensausübung der Beschwerdeführerin ein.  
 
5.3.3. Die Vorbringen der SVA sind stichhaltig, soweit darauf einzugehen ist. Der Ehemann der Beschwerdegegnerin ist, wie von der IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 erneut festgestellt und vom kantonalen Gericht mit Urteil vom 19. April 2024 rechtskräftig bestätigt, nicht invalid. Sein hypothetisches Einkommen ist deshalb auf der Grundlage der LSE zu ermitteln (vgl. Rz. 3521.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamts für Sozialversicherungen in der Fassung vom 1. Januar 2024). Wird die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 22. Februar 2024 aktuelle LSE 2020 (Tabelle TA1_tirage_skill_level) beigezogen und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2023 berücksichtigt, ergibt sich ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 66'012.55. Nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO/ALV (6.4 %), unter Ausschluss von Beiträgen an die berufliche Vorsorge (Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3) sowie der bereits in der Prämienpauschale der Krankenversicherung enthaltenen Unfallversicherungsbeiträge, verbleibt ein anrechenbares Einkommen von Fr. 61'787.23. Selbst wenn hiervon aufgrund der persönlichen Umstände des Ehemannes zusätzlich ein Abzug von 10 % vorgenommen würde (vgl. E. 4.2), ergäbe sich ein Betrag von Fr. 55'608.-, der weiterhin über dem von der SVA angerechneten Einkommen von Fr. 53'277.- liegt. Weshalb letztere zur Bestimmung des im Jahr 2023 hypothetisch erzielbaren Einkommens stattdessen das von der IV-Stelle im Jahr 2009 per 1. September 2006 berechnete Invalideneinkommen übernahm, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da das Bundesgericht an die von der SVA beantragte Anrechnung eines Einkommens von Fr. 53'277.- gebunden ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG). Entscheidend ist, dass die von der SVA gewählte Bemessung im Vergleich zur dargelegten sachnäheren und methodisch überzeugenden Berechnung anhand der LSE 2020 bereits zugunsten der Beschwerdegegnerin ausfällt, weil sie die Teuerung unberücksichtigt lässt. Der zusätzliche Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von diesem bereits privilegierenden (Brutto-) Einkommen von Fr. 53'277.- ist zwar methodisch korrekt (Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3), führt im vorliegenden Fall jedoch zu einer sachlich nicht mehr gerechtfertigten Begünstigung, die mit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unvereinbar ist. Ob die Vorinstanz darüber hinaus in willkürlicher Weise in das Ermessen der SVA eingriff bzw. ob dieser bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens überhaupt ein solcher Ermessensspielraum zustand, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Das hypothetische Einkommen des Ehemannes der Beschwerdegegnerin ist daher, wie von der SVA beantragt, auf Fr. 53'277.- festzusetzen.  
 
6.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der SVA um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
7.  
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2025 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 22. Februar 2024 bestätigt. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. August 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther