Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_252/2025  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2025 
(IV.2023.00528). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1964, hatte ab 1984 bis 2005 als Haushälterin in einem Privathaushalt gearbeitet. Unter Hinweis auf eine Varikosis meldete sie sich erstmals im November 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr mit Verfügung vom 6. Juni 2007 rückwirkend ab November 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Am 24. November 2008 bestätigte sie einen unveränderten Rentenanspruch.  
 
A.b. Im Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision holte die IV-Stelle ein Gutachten des Zentrums für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG ZIMB vom 4. Februar 2016 ein. Gestützt darauf hob sie den Rentenanspruch mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 auf. Die von A.________ dagegen erhobenen Beschwerden wiesen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2018 und das Bundesgericht mit Urteil 8C_764/2018 vom 26. Februar 2019 ab.  
 
A.c. Im Januar 2021 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte ein weiteres Gutachten des - zufallsbasiert bestimmten - ZIMB vom 14. November 2022 ein. Mit Verfügung vom 12. September 2023 lehnte sie einen Leistungsanspruch ab.  
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. März 2025 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache an die IV-Stelle oder an die Vorinstanz zurückzuweisen zu weiteren Abklärungen und neuer Beurteilung. 
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; Urteil 8C_396/2024 vom 25. Juli 2025 E. 1.3).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Ablehnung des Leistungsgesuchs mit Verfügung vom 12. September 2023 bestätigte. Zur Frage steht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das ZIMB-Gutachten vom 14. November 2022 und dabei insbesondere eine allfällige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Ablehnung des Rentenanspruchs (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108; 130 V 71 E. 3.1; 117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich des Beweiswerts von medizinischen Berichten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Zu ergänzen ist, dass auf ein versicherungsexternes Gutachten praxisgemäss abzustellen ist, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5; 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin gestützt auf das ihrer Auffassung nach voll beweiskräftige ZIMB-Gutachten und insbesondere auch die psychiatrische Einschätzung zu 75 % arbeitsfähig, wobei die Einschränkung mit einem rheumatologisch bedingt erhöhten Pausenbedarf begründet wird. Zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwänden äusserte sich das kantonale Gericht eingehend, namentlich auch zur Kritik gegenüber dem psychiatrischen Teilgutachten.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin erneuert und erweitert letztinstanzlich ihre Vorbringen zur psychiatrischen Einschätzung des ZIMB, die zusammengefasst tendenziös, subjektiv voreingenommen und unprofessionell beziehungsweise nicht lege artis erfolgt sein soll.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz hat die Einwände der Beschwerdeführerin gegen den Beweiswert des Gutachtens entkräftet. Dabei ist sie im Einzelnen insbesondere auf die Vorwürfe einer Titelanmassung (von einer armenischen Universität verliehener Titel eines Professors für Philosophie, nicht aber für Medizin), die als zu kurz beanstandete Dauer der Begutachtung sowie dass einzelne Urteile deutscher Landesgerichte der jeweiligen Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht gefolgt seien (was eine Voreingenommenheit des Gutachters gegenüber allen Versicherten belegen soll), eingegangen. Inwiefern das kantonale Gericht insoweit offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder Bundesrecht verletzt haben sollte, lässt sich nicht erkennen und ist nicht rechtsgenüglich dargetan.  
 
5.2. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass die psychiatrische Begutachtung nicht zu genügen vermöge. Insbesondere habe sich der Experte mit ihrem bereits jahrelang anhaltenden depressiven Leiden nicht hinreichend auseinandergesetzt und stattdessen zu Unrecht vorschnell auf eine Aggravation sowie auf angebliche nicht relevante psychosoziale Faktoren als Ursache geschlossen. Seine Argumentation beschränke sich weitgehend auf allgemeine Überlegungen, statt dass er sich auf ihren Fall eingelassen und sich mit der Einschätzung insbesondere des behandelnden Psychiaters auseinandergesetzt hätte. Schliesslich wird bemängelt, dass der psychiatrische Gutachter auf ergänzende Tests ebenso wie auf eine Standardindikatorenprüfung verzichtet hatte.  
 
5.3. Dem Hauptvorwurf der fehlenden Befassung ist zunächst entgegenzusetzen, dass im Zuge der Neuanmeldung zu prüfen war, ob sich seit der letzten Rentenablehnung mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 eine erhebliche Verschlechterung eingestellt habe. Bereits gemäss der damaligen Einschätzung der ZIMB-Gutachter vom 4. Februar 2016 bestand (auch) aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urteil 8C_764/2018 vom 26. Februar 2019 E. 5). Die psychiatrische Teilgutachterin äusserte sich eingehend zum Krankheitsverlauf, wobei sich eine auffällige Koinzidenz der auftretenden zunächst lumbalen und dann auch psychischen Beschwerden mit der Scheidung zeigte, was später auch zum Verlust der langjährigen Stellung in einem offenbar gehobenen Haushalt führte. Bereits damals wurden augenfällige Inkonsistenzen ausführlich geschildert. Der aktuelle Gutachter verwies ausdrücklich darauf. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden geltend macht, dass gutachterlich eine weitergehende Ergründung der Pathologie und Ätiologie des seit Jahren unverändert geklagten, aber bereits anlässlich der letzten Begutachtung als remittiert erachteten depressiven Leidens hätte erfolgen müssen, kann ihr von vornherein nicht gefolgt werden, zumal diese Einschätzung im aktuellen Gutachten bei unveränderter Situation ausdrücklich bestätigt wurde.  
 
5.4. Des Weiteren bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren und damit auch die eingehende Erörterung von Inkonsistenzen, einer allfälligen Aggravation beziehungsweise der verbleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach Ausscheidung von deren Auswirkungen praxisgemäss entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1; 143 V 409 E. 4.5.3; Urteile 8C_241/2023 vom 7. November 2023 E. 5.3.1; 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 7.2.3 mit Hinweisen). Gleiches muss hinsichtlich einer ausführlichen Diskussion von invaliditätsfremden Faktoren gelten (s. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 E. 2.3.3; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2; Urteile 8C_623/2024 vom 16. Oktober 2025 E. 4.2.3; 9C_680/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.2; 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3; vgl. ferner SVR 2023 IV Nr. 37 S. 124, 8C_553/2021 E. 6.1). Ausschlaggebend für die aktuelle Begründung der aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit war gerade nicht eine Aggravation, sondern vielmehr fehlten Hinweise auf ein entsprechend schweres psychisches Leiden überhaupt. Inwiefern die diesbezügliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung mit Hinweis auf die gutachtlichen Ausführungen zu den verbleibenden Ressourcen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, die gegen eine hinreichende Schwere des depressiven Leidens sprechen, offensichtlich unrichtig wären, zeigt diese nicht auf und ist nicht erkennbar. Dass insbesondere die geklagten starken somatischen Beschwerden gemäss rheumatologischem Teilgutachten mit den erhobenen objektiven Befunden nicht zu vereinbaren waren, lässt umgekehrt für sich gesehen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht auf das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert schliessen, das der psychiatrische Gutachter verkannt hätte beziehungsweise weitergehend hätte ergründen müssen.  
Auch mit ihrer Berufung auf die weiterhin abweichende Stellungnahme des langjährig behandelnden Psychiaters vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen, zumal seine Diagnose einer stärker ausgeprägten (mittelgradigen) Depression bereits anlässlich der Begutachtung im früheren Verfahren verworfen wurde (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils), während gemäss aktuellem Gutachten auch eine massgebliche Verschlechterung nicht ausgewiesen ist. Dass der Gutachter nach Auffassung der Beschwerdeführerin ihren Leidensdruck verkannt habe, genügt ebenfalls nicht als Indiz gegen die Zuverlässigkeit seiner Einschätzung. Auch diesbezüglich hatten sich bereits die Vorgutachter eingehend geäussert. 
 
5.5. Es ist schliesslich daran zu erinnern, dass beim Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt, während Testergebnissen generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann. Allein aus dem Verzicht des begutachtenden Facharztes auf die Durchführung psychologischer Tests ist daher nicht auf einen fehlenden Beweiswert eines psychiatrischen Teilgutachtens zu schliessen (Urteil 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3).  
 
5.6. Es lässt sich damit insgesamt nicht erkennen, inwiefern das kantonale Gericht die zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte. Dass die Vorinstanz zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das ZIMB-Gutachten vom 14. November 2022 abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin eine EMRK-Verletzung geltend macht, fehlt es an einer Begründung, weshalb darauf nicht einzugehen ist (oben E. 1.1 i.f). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.  
 
6.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Dezember 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo