Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_255/2024  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 28. März 2024 (IV 2023/116). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1966, war seit 1998 als Hilfsmetzger in der Produktion der B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Metzger-Versicherungen (heute: Branchen Versicherung) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. September 2005 quetschte er sich beim Reinigen einer Fleischabfüllmaschine die rechte Hand ein, wonach es beim heftigen Herausziehen der Hand zu offenen Endgliedfrakturen an den Fingern III und IV der rechten Hand kam. Die Branchen Versicherung übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Mit Verfügung vom 17. Juli 2006, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2006, schloss sie den Fall unter ausschliesslicher Zusprache einer Integritätsentschädigung von 5% ab. Auf Beschwerde des A.________ hin hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (fortan: Versicherungsgericht oder Vorinstanz) den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zur Neuverfügung an die Branchen Versicherung zurück (Entscheid vom 18. September 2007). Das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_643/2007 vom 3. Juli 2008).  
 
A.b. Am 21. November 2006 meldete sich A.________ erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, weil er seit dem Unfall an Finger-, Arm- und Schulterschmerzen rechts leide. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 29. April 2008 der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH in Basel verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) bei einem Invaliditätsgrad von 0% einen Rentenanspruch. Obwohl ihm die angestammte Tätigkeit als Hilfsmetzger wegen der hohen Belastung der rechten Hand nicht mehr zumutbar sei, könne er eine leidensadaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Einschränkungen ausüben (Verfügung vom 10. Januar 2009). Das Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ am 3. Februar 2011 ab.  
 
A.c. Am 14. Juni 2012 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 30. Oktober 2013 der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG in Schwyz ermittelte die IV-Stelle wiederum einen Invaliditätsgrad von 0% und verneinte einen Rentenanspruch (Verfügung vom 26. März 2014). Das Versicherungsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ ab (Entscheid vom 24. August 2017).  
 
A.d. Am 17. Januar 2019 reichte A.________ wegen seit dem Unfall geklagter psychischer Beschwerden ein weiteres Neuanmeldungsgesuch ein, auf welches die IV-Stelle nicht eintrat (Verfügung vom 13. Juni 2019). Auf Beschwerde des A.________ hin hob das Versicherungsgericht die Verfügung vom 13. Juni 2019 auf und verpflichtete die IV-Stelle, auf das Neuanmeldungsgesuch vom 17. Januar 2019 einzutreten (Entscheid vom 6. August 2020). Nach Einholung des polydisziplinären Gutachtens vom 8. November 2021 beim Zentrum für Medizinische Begutachtung in Basel (fortan: ZMB-Gutachten) und weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 16% (Verfügung vom 30. Mai 2023).  
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht bei einem auf "maximal 30%" ermittelten Invaliditätsgrad ab (Entscheid vom 28. März 2024). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Urteils zur Einholung eines rechtsgenüglichen polydisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz oder an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Urteils eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% zuzusprechen. 
Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.1).  
 
1.2. Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den aufgrund von medizinischen Gutachten und Arztberichten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).  
 
1.3. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).  
 
1.4. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierende Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter diesem Blickwinkel lässt sich ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren auf Grund antizipierender Beweiswürdigung etwa dann nicht rechtfertigen, wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird. Dagegen ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_217/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 1.4 mit Hinweis).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2023 verfügte Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente bestätigte. 
 
3.  
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; BGE 150 V 323 E. 4.1). 
Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 8 zu Art. 82 ATSG; vgl. auch BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1; 138 V 176 E. 7.1; 137 V 105 E. 5.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 
 
4.  
Dr. med. C.________ welche den Beschwerdeführer seit 2007 psychiatrisch behandelt, attestiert ihm seit Behandlungsbeginn in Bezug auf jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. In Bezug auf die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. Januar 2019 infolge einer weiteren, bereits in der Vergangenheit wiederholt geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.b bis A.d), hatte die Beschwerdegegnerin die allfällige rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen (vgl. BGE 148 V 321 E. 7.3.1; 145 V 209 E. 5.3). 
 
4.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteil 8C_758/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Rz. 21 zu Art. 30 IVG; vgl. auch Urteil 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_716/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2 mit Hinweis). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2022 IV 19 Nr. 60, 9C_212/2021 E. 4.4.1; Urteil 8C_190/2022 vom 19. August 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.2 mit Hinweis).  
 
4.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Der Beweiswert von Berichten des RAD nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 in fine; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2; vgl. auch SVR 2021 IV Nr. 16 S. 45, 9C_174/2020 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 147 V 79).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz hat dem "in jeder Hinsicht überzeugenden" ZMB-Gutachten mit der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der rechtserheblichen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit (E. 1.2) volle Beweiskraft beigemessen und daraus geschlossen, dem Beschwerdeführer sei im massgebenden Zeitraum eine leidensadaptierte Tätigkeit zu "mindestens 70% zumutbar gewesen".  
 
5.2. Hiergegen beanstandet der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht, das kantonale Gericht sei in Überschreitung seiner Zuständigkeit bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit (vgl. zur Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson BGE 140 V 193 und Urteil 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 mit Hinweis) vom ZMB-Gutachten abgewichen. Trotz ausdrücklicher Verneinung einer Addition des erhöhten Pausenbedarfs und der Rendementverminderung von 20% gemäss Angaben der ZMB-Gutachter habe es hinsichtlich der zu 100% zumutbaren Präsenzzeit in einer körperlich leichten Tätigkeit auf eine "teil-additive" Interpretation der Arbeitsunfähigkeitsatteste geschlossen. Zwar habe es zu Recht nicht auf das ZMB-Gutachten abgestellt, jedoch ohne beweiskräftige medizinische Grundlage willkürlich auf eine zumutbare Leistungsfähigkeit von mindestens 70% erkannt.  
 
5.3. Dass die Vorinstanz unter Mitberücksichtigung der Ausführungen der ZMB-Gutachter vom 22. Februar 2022 auf eine angeblich zumutbare Leistungsfähigkeit von "mindestens 70%" schloss, überzeugt nicht. Wie das kantonale Gericht angesichts dieser ausdrücklichen Erläuterungen der ZMB-Gutachter zur Feststellung gelangen konnte, die in der Konsensbeurteilung vertretene Auffassung der Sachverständigen, wonach sich die Arbeitsunfähigkeitsatteste des ZMB-Psychiaters und des ZMB-Orthopäden vollständig decken würden, könne nicht zutreffend sein, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr wiederholten die ZMB-Gutachter am 22. Februar 2022 auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin ihre bereits anlässlich der Konsensbeurteilung unmissverständlich klar zum Ausdruck gebrachte Auffassung, wonach die Arbeitsunfähigkeitsatteste aus den einzelnen fachärztlichen Spezialgebieten nicht zu addieren seien. Trotz dieser nicht zu rechtfertigenden Abweichung des kantonalen Gerichts von dem - im Übrigen zu Recht als voll beweiskräftig erkannten - ZMB-Gutachten und den Ergänzungen der ZMB-Gutachter vom 22. Februar 2022 kann unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gerichtsgutachtens abgesehen werden.  
 
5.4. Der Beschwerdeführer, der sich seit Jahren als vollständig invalide erachtet (E. 4), legt nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht bei der im Übrigen bundesrechtskonform vorgenommenen Beweiswürdigung das Willkürverbot verletzt hätte (vgl. hiervor E. 1.3 f.). Entgegen dem Beschwerdeführer haben die Sachverständigen des ZMB ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung gemäss angefochtenem Entscheid unter Beachtung der praxisgemäss ausschlaggebenden Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3) hinreichend zuverlässig und aussagekräftig begründet (BGE 145 V 361 E. 4.3 mit Hinweisen). Mit dem kantonalen Gericht bestand keine Veranlassung, an der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung - entgegen der Vorinstanz auch nicht in masslicher Hinsicht (E. 5.3 hiervor) - zu zweifeln. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des ZMB-Gutachtens sprächen (vgl. E. 4.2).  
 
5.5. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon willkürfrei absehen (vgl. E. 1.4). Dies verstösst - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt es seine Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 13).  
 
5.6. Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste, körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit bei einer Präsenzzeit von 100% und einem - infolge eines schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs - um 20% reduzierten Rendements ohne weitere Einschränkungen zumutbar ist.  
 
6.  
 
6.1. Basierend auf dieser gutachterlich abgestützten zumutbaren Leistungsfähigkeit ermittelte das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad grundsätzlich unbestritten nach der Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG), wobei es das Validen- und das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn berechnete (vgl. Urteil 9C_765/2023 vom 20. November 2024 E. 6.1 mit Hinweisen). Sodann zog es "nach der ständigen Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen" - ungeachtet der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1 f., je mit Hinweisen) und der zwischenzeitlich revidierten Bestimmung im Sinne von Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. dazu die Urteile 8C_323/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6, zur Publikation vorgesehen, und 8C_824/2023 vom 4. Juli 2024 E. 9.2, je mit Hinweisen) - in Erwägung, auch hier bei der Bestimmung des trotz des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens einen zusätzlichen Abzug von zehn Prozent zu berücksichtigen. Die Vorinstanz verzichtete dann aber darauf, weil bei dem - als "überdurchschnittlich intelligent qualifizierten" - Beschwerdeführer auch in der Funktion als Hilfsarbeiter kein zusätzlicher Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen sei. Der folglich resultierende Invaliditätsgrad von "maximal 30%" begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die von der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2023 verfügte Abweisung des Rentenbegehrens nicht zu beanstanden sei.  
 
6.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, ist unbegründet. Er macht geltend, abweichend vom angefochtenen Entscheid hätte die Vorinstanz einen leidensbedingten Abzug von 15% berücksichtigen müssen.  
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt haben soll (vgl. E. 1.3 hiervor), indem sie feststellte, er sei als Hilfsarbeiter "überdurchschnittlich intelligent". Er bestreitet jedoch, dank seiner Intelligenz gesundheitsbedingte Lohnnachteile durch einen überdurchschnittlich hohen ökonomischen Mehrwert seiner Arbeitsleistung kompensieren zu können. Wie es sich damit verhält, kann hier offenbleiben, da jedenfalls kein Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen ist, welcher zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40% (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Art. 28b Abs. 4 IVG) führen würde.  
 
6.2.2. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1 f., je mit Hinweisen; vgl. zu den weiterhin mitzuberücksichtigenden Rechtsprechungsgrundsätzen das Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6) ein leidensbedingter Tabellenlohnabzug von 15% zu rechtfertigen wäre. Im Wesentlichen begnügt er sich mit der Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, wonach er angeblich infolge seiner überdurchschnittlichen Intelligenz auch als Hilfsarbeiter einen überdurchschnittlich hohen ökonomischen Mehrwert seiner Arbeitsleistung erzielen und dadurch gesundheitsbedingte Lohnnachteile kompensieren könne (vgl. hiervor E. 6.1 und 6.2.1). Abgesehen von den gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, welche die Vorinstanz nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung gestützt auf das aussagekräftige polydisziplinäre ZMB-Gutachten grundsätzlich - wenngleich auch nicht in masslicher Hinsicht (E. 5.3) - zutreffend festgestellt hat (E. 5), begründen weder die leidensbedingten Umstände noch die übrigen mitzuberücksichtigenden Merkmale (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/bb) einen Tabellenlohnabzug von mehr als 10%. Da ausgehend von der gesundheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit (E. 5.6) auch ein hypothetischer Tabellenlohnabzug von - offensichtlich nicht zu rechtfertigenden - 20% keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad zur Folge hätte, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen.  
 
7.  
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 
 
8.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Januar 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli