Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_263/2024  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Kurt Balmer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), 
Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug, 
vertreten durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. März 2024 (S 2023 64). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1971 geborene A.________ meldete sich - bei laufendem Verfahren der Invalidenversicherung - am 16. März 2021 zur Arbeitsvermittlung an. Mit Verfügung vom 26. September 2022 und Einspracheentscheid vom 5. Mai 2023 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten für die Zeit vom 2. bis zum 31. August 2022, da er sich während dieser Zeit stationär in der Klinik B.________ befunden habe und zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. 
 
B.  
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 25. März 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihm seien unter Aufhebung des Einspracheentscheids und des kantonalen Gerichtsurteils die gesetzlichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 2. bis zum 31. August 2022 auszurichten, eventuell sei die Sache zum Einholen eines medizinischen Gutachtens und anschliessender Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1; 145 V 57 E. 4). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.  
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Arbeitslosenentschädigung in der Zeit vom 2. bis 31. August 2022. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Recht im Sinne von Art. 95 f. BGG verletzte, als es den Beschwerdeführer für diese Zeit als offensichtlich nicht vermittlungsfähig qualfizierte. 
 
3.  
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, ist daran zu erinnern, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV die Verpflichtung der Behörde folgt, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 136 I 229 E. 5.2). Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen; die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Überlegungen dargelegt, welche sie bewogen haben, die Beschwerde des Versicherten abzuweisen. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV vgl. auch Art. 61 lit. h ATSG) liegt nicht vor. 
 
4.  
 
4.1. Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, zunächst erforderlich, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a). Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Teilweise arbeitslos ist gemäss Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört im Weiteren die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt ein Arbeitsloser, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dazu gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 142 V 210 E. 3.1).  
 
4.2. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Dies entspricht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG, wonach die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 145 V 399 E. 2.4; 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden (BGE 145 V 399 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht verneinte zunächst die objektive Vermittlungsfähigkeit gestützt auf seine Feststellung, dass der Beschwerdeführer im vorliegend streitbetroffenen Zeitraum (2. bis 31. August 2022) zu 100 % arbeitsunfähig war. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich; die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen sie nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen lassen: Die Vorinstanz stützte seine Feststellung wesentlich auf das Arbeitsunfähigkeitszeugnis des behandelnden Arztes der Klinik B.________. Hinweise darauf, dass dieses Zeugnis nicht der Einschätzung dieses Arztes entsprechen würde, wurden keine dargetan, womit es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht schadet, dass es elektronisch visiert wurde. Ein Abstellen darauf erweist sich demnach nicht als bundesrechtswidrig. Im Weiteren trifft es zu, dass dieses Zeugnis lediglich die Angabe "Krankheit" ohne genaue Diagnose enthält; da der Beschwerdeführer im vorliegend streitbetroffenen Zeitraum unbestrittenermassen stationär in dieser Klinik weilte, erscheint die Kenntnis der genauen Diagnose für die Beurteilung der vorliegend streitigen Belange entbehrlich. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht sodann keine Diskrepanz zwischen dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Klinik B.________ und den weiteren in den Akten liegenden Stellungnahmen medizinischer Fachpersonen, äussern sich diese doch nicht zur vorliegend einzig relevanten Arbeitsunfähigkeit im August 2022. Ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint schliesslich der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Klinik aus medizinischer Sicht vollständig arbeitsunfähig war, ihm jedoch für die Zeit vor und nach dem Klinikaufenthalt eine höhere Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Auf seine Vorbringen betreffend den Verlauf der attestierten Arbeitsunfähigkeiten ausserhalb des vorliegend streitbetroffenen Zeitraums braucht somit nicht näher eingegangen zu werden.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren sinngemäss geltend, aus der für die Zeit des Klinikaufenthaltes attestierten Arbeitsunfähigkeit könne nicht auf eine fehlende objektive Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden, sei doch sein Aufenthalt in der Klinik freiwillig gewesen und er damit berechtigt und in der Lage gewesen, diesen zu Gunsten eines allfälligen Stellenantrittes abzubrechen. Gemäss seinen eigenen Vorbringen diente der Klinikaufenthalt unter anderem dazu, seine antidepressive Medikation einzustellen. Eine solche Behandlung sollte nicht ohne triftigen Grund abgebrochen werden. Die Möglichkeit des Abbruchs des Klinikaufenthaltes zugunsten eines Stellenantritts erscheint damit als mehr oder weniger theoretischer Natur; ein solches Verhalten kann jedenfalls nicht vermutet werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz aus dem Umstand, dass er seine Arbeitssuche erst ab dem 23. August 2022 und damit erst gegen Ende seines Aufenthaltes wieder aufgenommen hat, schliesst, er hätte seinen Klinikaufenthalt nicht zu Gunsten eines Stellenantritts vorzeitig abgebrochen und sei damit während seinem Aufenthalt nicht zur Aufnahme einer Arbeit bereit gewesen. Somit ist jedenfalls die subjektive Vermittlungsfähigkeit für den streitbetroffenen Zeitraum vom 2. bis 31. August 2022 offensichtlich zu verneinen.  
 
5.3. Das kantonale Gericht hat somit kein Recht im Sinne von Art. 95 f. BGG verletzt, als es den Beschwerdeführer als offensichtlich nicht vermittlungsfähig qualifizierte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.  
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Juli 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold