Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_266/2025  
 
 
Urteil vom 28. Januar 2026  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Aliu. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Verwertbarkeit; Restarbeitsfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025 (IV 200 2024 762). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1966 geborene A.________ meldete sich am 2. Oktober 2012 (Posteingang) wegen einer Rückenoperation und einer Polyarthritis bei der IV-Stelle des Kantons Bern (fortan IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Erhebungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2016 eine vom 1. April bis 30. September 2013 befristete ganze Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.b. Am 3. Februar 2021 (Posteingang) meldete sich A.________ mit Hinweis auf zwei Bandscheibenoperationen und eine Beeinträchtigung des Nacken- und Armbereichs, des Halses sowie des Rückens erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese führte medizinische Abklärungen durch und wies das Leistungsbegehren mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. September 2021 mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab.  
 
A.c. A.________ meldete sich am 18. September 2022 unter Auflage verschiedener medizinischer Unterlagen ein weiteres Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (orthopädisch, internistisch, neurologisch, psychiatrisch und pneumologisch) der SMAB AG, Bern (fortan SMAB), vom 19. April 2024 stellte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 30. April 2024 die Zusprache einer vom 1. August 2023 bis 29. Februar 2024 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht. Ab dem 1. Dezember 2023 betrage der Invaliditätsgrad 21 % bzw. 29 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwands verfügte die IV-Stelle am 14. Oktober 2024 wie vorbeschieden.  
 
B.  
Hiergegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 20. März 2025 abwies. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihm rückwirkend seit Anspruchsbeginn eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle beantragt mit Verweis auf das vorinstanzliche Urteil die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung vom 14. Oktober 2024 einen vom 1. August 2023 bis 29. Februar 2024 befristeten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigte und ab dem 1. März 2024 einen Rentenanspruch verneinte.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und Art. 28a f. IVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 133 V 108 E. 5; 130 V 71 E. 2.2). Ebenfalls richtig sind die Ausführungen über die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Zutreffend dargelegt ist ferner die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Die Vorinstanz mass dem SMAB-Gutachten vom 19. April 2024 nach Würdigung der medizinischen Aktenlage und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers vollen Beweiswert zu. Gestützt darauf stellte sie willkürfrei fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit (leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Arbeiten, ohne Exposition von Inhalationsnoxen, nur unter leichten körperlichen Anstrengungen, Ein-Schicht-Arbeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an sich drehenden Maschinen, ohne Arbeiten in Zwangshaltung [Vorneigen, In- und Überkopf und kniender Stellung], und unter extremen Temperaturschwankungen [wie Hitze, Kälte, Nässe sowie Zugluft]) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20 %. Hinsichtlich des Verlaufs des Gesundheitszustands erwog die Vorinstanz, dass in Abweichung von der gutachterlichen Beurteilung davon auszugehen sei, dass die bisher ausgeübte Tätigkeit nicht bereits seit den Rückenoperationen im September und Dezember 2020 - also noch vor dem Referenzzeitpunkt vom 28. September 2021 - nicht mehr zumutbar sei, sondern erst seit dem Frühjahr 2022. Dies begründete sie damit, dass abgesehen davon, dass eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliege, der Beschwerdeführer nach den Operationen zunächst weiterhin vollschichtig als Produktionsmitarbeiter habe weiterarbeiten können. Ab März 2022 habe er einzelne Ausfälle gehabt und sei nach der Hospitalisation im Mai 2022 ununterbrochen krankheitsbedingt der Arbeit ferngeblieben. Demgegenüber bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100 % mit Leistungsminderung von 20 %). Nach der Rückenoperation im August 2023 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von drei bis vier Monaten in allen Tätigkeiten bestanden. 
 
4.  
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz auszuweisen. 
 
4.1. Zunächst macht er Widersprüche im Gutachten geltend. So sei der Diabetes und die damit einhergehende Neuropathie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden, obwohl diese Diagnose Einfluss auf die bisherige Tätigkeit habe, da sie die Feinmotorik und die Kraft in den Händen beeinträchtige. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Widerspruch. Selbst wenn in der Zwischenzeit von einer bestätigten Neuropathie ausgegangen würde, vermag dies den Beweiswert der gutachterlichen Einschätzung nicht zu erschüttern bzw. eine Widersprüchlichkeit aufzuzeigen, zumal gesamtmedizinisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit anerkannt und der Diabetes zugunsten des Beschwerdeführers beim Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit bereits genügend berücksichtigt wurde, was selbst der Beschwerdeführer bestätigt.  
 
4.2. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Operation im Jahr 2023 und die Rekonvaleszenzphase im Gutachten nicht aufgeführt wurden, obwohl der orthopädische Sachverständige diese Operation in seiner Beurteilung würdigte. Allerdings berücksichtigte die Vorinstanz - wie im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin zuvor - diesen Umstand im dem Sinn, dass sie dem Beschwerdeführer nach der Rückenoperation im August 2023, analog zu der gutachterlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit nach den Operationen im September und Dezember 2020, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten während drei bis vier Monaten zugestand. Gegenteilige medizinische Einschätzungen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb sich das Vorgehen der Vorinstanz unter Würdigung der Aktenlage und dem SMAB-Gutachten als bundesrechtskonform erweist.  
 
4.3. Sodann vermag der Beschwerdeführer aus seinen Rügen in Bezug auf die gutachterlichen Ausführungen zur Plausibilität und Konsistenz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz legte hierzu die Inkonsistenzen während der orthopädischen und der psychiatrischen Begutachtung bundesrechtskonform dar. Der Beschwerdeführer erklärt nicht, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich in Willkür verfallen sein soll, sondern gibt die eigene Sicht der Dinge wieder, ohne dabei das strenge Rügeprinzip zu beachten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Dies genügt nicht, um eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen (BGE 142 II 433 E. 4.4 und 137 II 353 E. 5.1). Insbesondere erweisen sich die vorinstanzlichen Ausführungen zu den bereits anlässlich der rheumatologischen Begutachtung samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Jahr 2013 festgehaltenen Aggravierungstendenz und deutlichen Symptomausweitung nicht als haltlos. Ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz ist nicht auszumachen. Im Übrigen handelte diese auch die geltend gemachten sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten ausreichend ab und legte willkürfrei dar, weshalb keine solchen bzw. keine mangelnde Übersetzung während der SMAB-Begutachtung vorgelegen hätten. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht hinreichend auseinander. Die sprachlichen Schwierigkeiten während der Begutachtung im Jahr 2013 lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass er auch die Schmerzquantifizierung während der SMAB-Begutachtung nicht verstanden habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde die Verständigung vom orthopädischen Gutachter als gut beschrieben; allfälligen Missverständnissen sei durch gezieltes Nachfragen begegnet worden. Sein Argument, wonach er die VAS unter Umständen nicht richtig verstanden habe, zielt folglich ins Leere.  
 
4.4. Soweit der Beschwerdeführer sodann gestützt auf die Beurteilungen der Behandler eine Verletzung der Abklärungspflicht aufzuzeigen versucht, gelingt ihm dies ebenfalls nicht. Nicht nur, dass er keine konkreten Befunde aufführt, welche die gutachterlichen Einschätzungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen oder eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz aufzuzeigen vermöchten. Er lässt in diesem Zusammenhang auch die Erfahrungstatsache unbeachtet, dass Behandler im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen).  
 
4.5. Des Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer das Abweichen der Vorinstanz vom Gutachten in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und wirft der Vorinstanz ein willkürliches Vorgehen vor. Diese Rüge verfängt nicht. Wie die Vorinstanz nämlich bundesrechtskonform feststellte (vgl. E. 3 hiervor), erweist sich die gutachterliche Einschätzung, wonach die bisher ausgeübte Tätigkeit seit den Rückenoperationen im September und Dezember 2020 - also noch vor dem Referenzzeitpunkt vom 28. September 2021 - nicht mehr zumutbar sei, unter revisionsrechtlichen Gesichtswinkeln als unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. hierzu BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Darüber hinaus ist ihr darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer den Tatbeweis erbracht habe, dass er auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach den entsprechenden Operationen in seiner angestammten Tätigkeit zunächst vollschichtig habe weiterarbeiten können. Der Umstand, dass er aufgrund der Beschwerden ab dem 19. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, vermag nichts zu seinen Gunsten aufzuzeigen. Denn wie die Vorinstanz willkürfrei erwog, habe er in der angestammten Tätigkeit erst ab März 2022 einzelne Ausfälle gehabt und sei nach der Hospitalisation im Mai 2022 ununterbrochen krankheitsbedingt der Arbeit ferngeblieben, wobei die Behandler bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Gestützt darauf zog die Vorinstanz die bundesrechtskonforme Schlussfolgerung, dass davon auszugehen sei, die bisher ausgeübte Tätigkeit sei erst im Frühjahr 2022 unzumutbar geworden. Der Einwand, die Wiederaufnahme der Arbeit sei einzig seiner Angst vor Verlust der Stelle geschuldet gewesen, verfängt ebenso wenig. Unbestrittenermassen war er gemäss den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz in der Lage, die angestammte Tätigkeit nach der Operation im Dezember 2020 für weitere rund eineinhalb Jahre bis im Mai 2022 vollschichtig auszuüben. Im Übrigen würde selbst die Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach den Operationen im September und Dezember 2020 nichts am Rentenanspruch ändern, zumal der Beschwerdeführer sich erst im September 2022 erneut bei der IV-Stelle anmeldete und ein Rentenanspruch somit ohnehin frühestens im März 2023 (Art. 29 Abs. 1 IVG) entstehen könnte. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung oder eine Untersuchungspflichtverletzung sind jedenfalls nicht auszumachen. Die Vorinstanz durfte folglich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf weitere Abklärungen verzichtet. Weiterungen erübrigen sich damit.  
 
5.  
Schliesslich ist auf die Rügen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Invaliditätsgrads einzugehen. 
 
5.1. Diesbezüglich bestreitet der Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Entgegen seiner Ansicht kann der Vorinstanz keine offensichtlich unrichtige Vorgehensweise vorgeworfen werden. Diese legte in Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers bundesrechtskonform dar, das gutachterlich definierte medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil (E. 3 hiervor) sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar, da es nicht derart eingeschränkt formuliert sei. Vielmehr existiere ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten, so z.B. einfache Kontroll-, Überwachungs-, Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten, die dem Fähigkeitsprofil des Beschwerdeführers ohne Weiteres entsprächen. Diese Tätigkeiten werden praxisgemäss auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorwiegend sitzend angeboten und Unterliegen in der Regel keinen besonderen Qualifikationen (Urteil 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.1 mit Hinweisen). Deshalb dringt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur fehlenden Berufsbildung, seinem Alter und der sprachlichen Barriere nicht durch. Ohnehin legte die Vorinstanz bereits bundesrechtskonform dar, dass weder seine seit Jahren ausgeübte Erwerbstätigkeit als Produktionsmitarbeiter noch sein Alter auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen lassen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen), was die Vorinstanz ebenfalls bundesrechtskonform würdigte. Inwiefern mit vermehrten Arbeitsausfällen zu rechnen sei, die einen Arbeitgeber von einer Anstellung abhalten könnten, wird vom Beschwerdeführer nicht näher begründet. Hierfür ergeben sich gestützt auf die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz zur gutachterlichen Einschätzung (vgl. E. 3 hiervor) keine Hinweise. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht zu allen Parteistandpunkten ausführlich Stellung beziehen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann es sich - wie vorliegend - auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1). Die Vorinstanz hat die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit folglich zu Recht bejaht.  
 
5.2. Gegen den Einkommensvergleich der Vorinstanz wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Eingreifen von Amtes wegen erforderlich machen würden, weshalb es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden hat.  
 
6.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Januar 2026 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Aliu