Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_272/2024  
 
 
Urteil vom 4. März 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Pensionskasse B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2024 (IV.2023.00444). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1963 geborene A.________ meldete sich im Juli 2019 unter Hinweis auf eine durch die Entfernung eines Gehirntumors verursachte Narbe in der linken Hirnhälfte mit zeitweiligen Störungen im Bewegungsablauf, zwei im Jahr 2010 erlittene Schleudertraumata, eine Psoriasis Arthritis sowie ein "Burnout durch Mobbing" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Ein ursprünglich von Oktober 2021 bis Januar 2022 anberaumtes Belastbarkeitstraining wurde vorzeitig abgebrochen. Im Rahmen der Rentenprüfung holte die IV-Stelle bei der Interdisziplinäre Medizinische Gutachten GmbH (nachfolgend: ZIMB), Münchenstein, ein polydisziplinäres Gutachten vom 16. September 2022 ein. Mit Verfügung vom 14. August 2023 sprach sie A.________ ab 1. Juni 2020 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 52 %). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. April 2024 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils sei die Vorinstanz, eventualiter die IV-Stelle zu verpflichten, ein rheumatologisch-neurologisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. 
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte Zusprache einer blossen halben Invalidenrente ab 1. Juni 2020 aus Sicht des Bundesrechts stand hält. 
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten, insbesondere was die Expertisen externer Spezialärzte anbelangt, welche nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb), und über die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Korrekt geäussert hat sich die Vorinstanz schliesslich zum gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) aus intertemporalrechtlicher Warte anwendbaren Recht. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete und antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 139 E. 2.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber betreffen die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln frei überprüfbare Rechtsfragen (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist ferner die korrekte Anwendung der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE), namentlich die Wahl der konkreten Tabelle und der Beizug der massgeblichen Stufe (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Vorinstanz hat dem polydisziplinären ZIMB-Gutachten vom 16. September 2022 Beweiskraft beigemessen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer rheumatologischen Einschränkungen seit Juni 2019 sowohl in der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeits (un) fähig sei. Das Valideneinkommen legte das kantonale Gericht anhand des zuletzt auf 80 % reduzierten Arbeitspensums (Fr. 61'100.-), hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum und angepasst an die Nominallohnentwicklung, für das Jahr 2020 auf Fr. 77'067.- fest. Seitens des Invalideneinkommens zog es die LSE-Tabellenlöhne heran und qualifizierte dabei insbesondere das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die Tabelle T17 als rechtens. Im Übrigen übernahm die Vorinstanz die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin und bestätigte gestützt darauf die am 14. August 2023 verfügte Zusprache einer halben Invalidenrente. 
 
4.  
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. 
 
4.1. Wohl darf den Ergebnissen allfälliger beruflicher Abklärungen, wie (auch) die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, nicht jegliche Relevanz für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (statt vieler: Urteil 8C_606/2023 vom 24. April 2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Indessen wurden vorliegend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Angaben der Stifung C.________ (vgl. Bericht vom 1. Dezember 2021), im Rahmen der polydiszplinären ZIMB-Begutachtung hinreichend berücksichtigt. Dabei bezogen die medizinischen Sachverständigen vor allem mit ein, dass das dortige Belastbarkeitstraining vorzeitig abgebrochen werden musste, da die zeitliche Belastung bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden nicht über 2,5 Stunden gesteigert werden konnte. Dabei äusserte sich der rheumatologische Experte Dr. med. D.________, anders als in der Beschwerde behauptet, nicht nur zu den während der Eingliederungsmassnahme vermehrt aufgetretenen entzündlichen Schmerzen an den Händen, sondern trug der chronischen raschen Ermüd- und Erschöpfbarkeit der Beschwerdeführerin, ihren Verspannungen im Nacken-Schultergürtelbereich und den Beschwerden an den unteren Extremitäten ebenso Rechnung (vgl. Gutachten, S. 70). Darüber hinaus konnte im neurologischen Teilgutachten nach umfassender Exploration keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Bürokraft attestiert werden. Mit anderen Worten waren die im Rahmen des Belastbarkeitstrainings vermehrt zu Tage getretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Gutachtern ohne Weiteres bekannt. Inwieweit in quantitativer oder qualitativer Hinsicht eine objektivierbare, über das gutachterliche Belastbarkeitsprofil hinausgehende Einschränkung bestehen soll, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise zu ersehen. Insbesondere vermögen subjektive Schmerzangaben allein solches nicht zu belegen (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7). Abgesehen davon entwickelte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zumindest was die Entzündungsparameter anbelangt, laut überzeugender Angabe des rheumatologischen Sachverständigen Dr. med. D.________ durchaus positiv. So habe der behandelnde Rheumatologe Dr. med. E.________ noch kurz vor der Begutachtung darauf hingewiesen, dass eine deutlich messbare Verbesserung sogar ohne spezifische medikamentöse Massnahme eingetreten sei. Schliesslich äusserte sich auch der RAD-Rheumatologe Dr. med. F.________ zur im Rahmen des Belastbarkeitstrainings verglichen mit der Einschätzung der ZIMB-Experten vermindert erscheinenden Leistungsfähigkeit, ohne dass er eine Abklärungslücke hätte finden können (Stellungnahmen vom 10. Dezember 2021 und 21. September 2022). Anhaltspunkte für eine bis zum massgeblichen Verfügungszeitpunkt (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2) eingetretene objektivierbare Verschlechterung sind auch anhand der sonstigen Vorbringen nicht ausgewiesen.  
 
4.2. Demnach ist nicht zu ersehen, inwieweit das angefochtene Urteil auf einer Fehlinterpretation der medizinischen Akten im Sinne einer willkürlichen respektive unvollständigen Beweiswürdigung beruhen soll (vgl. BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). Der Verzicht des kantonalen Gerichts auf ergänzende Abklärungen verletzt keine Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG; antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit bleiben deshalb für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor; BGE 132 V 393 E. 3.2).  
 
5.  
 
5.1. Beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich ist praxisgemäss von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (privater Sektor) abgestellt wird (BGE 126 V 75 E. 7a; Urteile 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich daher durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA1 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dadurch eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens ermöglicht wird und der versicherten Person der öffentliche Sektor gleichermassen offensteht (vgl. Urteil 8C_735/2021 vom 17. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
5.2. Hinsichtlich der beschwerdeweise in Abrede gestellten Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle T17 für Bürokräfte und verwandte Berufe (LSE 2018, Total, Frauen) hat die Vorinstanz nach dem soeben Gesagten willkürfrei (vgl. E. 1 hiervor) festgestellt, der Beschwerdeführerin sei deren angestammte Tätigkeit weiterhin (angesichts beweiskräftiger gutachterlicher Einschätzung) zu 50 % zumutbar. Sie verfüge über eine Ausbildung mit Fähigkeitsausweis als Lebensmitteltechnologin und habe jahrelang als Sachbearbeiterin in der Administration gearbeitet. In tatsächlicher Hinsicht kann dem ZIMB-Gutachten ausserdem (zur bundesgerichtlichen Sachverhaltsergänzung: BGE 136 V 362 E. 4.1) entnommen werden, die Beschwerdeführerin habe einst in den Jahren 1980 bis 1983 eine Lehre als Lebensmitteltechnologin, Fachrichtung Schokolade, absolviert und bis 1984 im erlernten Beruf in ihrem Lehrbetrieb, der G.________ AG, gearbeitet. In den folgenden rund vier Jahren habe sie verschiedene ausbildungsferne Tätigkeiten ausgeübt, unter anderem am Buffet in einem Restaurant, als Kassiererin/Mitfahrerin bei einem Grossverteiler und als Verkäuferin in einem Käsegeschäft. Seit 1988 sei die Beschwerdeführerin sodann, unterbrochen durch einen sechsmonatigen Sprachaufenthalt in Australien 2001/2002, ausschliesslich im Büro- und Administrativbereich (Sachbearbeiterin, kaufmännische Angestellte, Controlling-Mitarbeiterin) tätig gewesen. Im April 2003 habe sie schliesslich die zuletzt innegehabte Anstellung als Sachbearbeiterin/Assistentin in der Traubenproduktion, anfangs zu 100 %, bei der H.________ SA angetreten (ZIMB-Gutachten, S. 72).  
 
5.3. Vertritt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang den Standpunkt, bei ihrem erlernten Beruf als Lebensmitteltechnologin handle es sich gerade nicht um eine Bürotätigkeit, so übersieht sie, dass beim Invalideneinkommen von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die betroffene versicherte Person konkret steht (statt vieler: BGE 148 V 174 E. 6.2). In Anbetracht des soeben aufgezeigten beruflichen Werdegangs tritt die ursprünglich absolvierte Ausbildung als Lebensmitteltechnologin und die nach dem Lehrabschluss in diesem Bereich nur sehr beschränkt gesammelte Berufserfahrung eindeutig in den Hintergrund. Die diesbezüglichen, seit dem Jahr 1984 nicht mehr aktualisierten Kenntnisse dürften auf dem Arbeitsmarkt denn auch praktisch nicht mehr verwertbar sein. Demgegenüber war die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1988 bis hin zur im Juni 2019 erfolgten Krankschreibung - also während über 30 Jahren - einzig und allein im Büro angestellt. Die entsprechenden Administrativtätigkeiten sind ihr weiterhin zu 50 % zumutbar. Gemäss verbindlicher und unwidersprochen gebliebener Feststellung im angefochtenen Urteil steht ihr sodann als Invalide sowohl der private wie auch der öffentliche Bereich offen. Die auf diesen Umständen basierende Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, die Tabelle T17 (Bürokräfte und verwandte Berufe) erlaube eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens als die in der Beschwerde geforderte Tabelle TA1_tirage_skill_level, ist nicht zu beanstanden. Damit wurde der Beschwerdeführerin gemessen an den ihr verbliebenen beruflichen Möglichkeiten keine überdurchschnittliche Invalidenkarriere unterstellt. Hinsichtlich der sonstigen Bestandteile des seitens der Vorinstanz übernommenen Einkommensvergleichs ist der Beschwerde wie schon im kantonalen Verfahren nichts zu entnehmen. Offensichtliche Fehler (vgl. E. 1 hiervor) zeigen sich keine. Folglich hat es damit sein Bewenden.  
 
6.  
Zusammenfassend ergibt sich anhand der erhobenen Rügen keine Rechtsverletzung. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. März 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder