Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_284/2025  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Syna Arbeitslosenkasse, Rechtsdienst, Römerstrasse 7, 4600 Olten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. März 2025 (AL.2024.00226). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 26. August 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen erheblicher Indizien für das Vorliegen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit vorsorglich ab dem 1. August 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. In der Folge sistierte sie das dagegen angestrengte Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des personalrechtlichen Verfahrens (Entscheid vom 31. Oktober 2024). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. März 2025 nicht ein. 
 
2.  
Da das vorinstanzlichen Nichteintreten genauso wenig wie der Sistierungsentscheid die Einstellungsstreitigkeit abschliesst, handelt es sich beim Anfechtungsobjekt um eine Zwischenverfügung, deren selbstständige Anfechtbarkeit eine Ausnahme bildet (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.1; siehe auch Urteile 9C_196/2025 vom 12. Mai 2025 und 8C_54/2024 vom 6. Februar 2024 E. 3). 
 
2.1. Die Anfechtbarkeit setzt alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).  
 
2.2. Von diesen Erfordernissen kann einzig abgewichen werden, wenn eine durch die Sistierung verursachte Verfahrensverzögerung gerügt wird (Verletzung des Beschleunigungsgebots, d.h. des in Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Anspruchs jedes Rechtsuchenden auf Beurteilung seiner Sache innerhalb einer angemessenen Frist), wobei es nicht genügt, dies allein zu behaupten (BGE 143 III 416 E. 1.4; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261 E. 1.2; Urteil 8C_404/2024 vom 14. April 2025 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Ohnehin obliegt es generell der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Gegen Sistierungsentscheide kann sodann allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Dafür besteht eine qualifizierte Begründungspflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nämlich nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend ist ein Nachteil, wenn er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Ein solcher nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil wird weder behauptet, noch ist er auszumachen (E. 2.3 hiervor). Weshalb die Beschwerdeführerin durch das Zuwarten mit dem Entscheid über die Einstelltage bis zum Abschluss der Personalrechtsstreitigkeit im Sinne eines tatsächlichen Nachteils in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sein soll, ist abgesehen davon nicht ersichtlich.  
 
4.  
Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG scheidet ebenfalls aus. Denn mit der Beschwerde kann unter den hier gegebenen Umständen allein das Fortführen des vorinstanzlichen Verfahrens, nicht hingegen ein sofortiger Entscheid in der Sache (durch das Bundesgericht) bewirkt werden. 
 
5.  
Zwar beruft sich die Beschwerdeführerin sodann allenfalls sinngemäss auf den Grundsatz der Beschleunigung. Inwiefern allerdings die strittige Aussetzung angesichts der Natur des betreffenden Prozesses tatsächlich die Gefahr birgt, dass das endgültige Urteil über das angemessene Mass hinaus verzögert wird, legt sie nicht ansatzweise dar. Damit ist (auch) dieser Einwand unzureichend vorgetragen. 
 
6.  
Schliesslich wird generell nicht hinreichend klar dargelegt, inwiefern die Vorinstanz durch ihr Nichteintreten verfassungsmässige Rechte - soweit überhaupt angerufen - verletzt haben soll. 
 
7.  
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ungenügend begründet, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
 
8.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Juni 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel