Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_29/2025
Urteil vom 22. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher, lex go AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. Dezember 2024 (S 2022 101).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1980, arbeitete seit 2002 als Immobilienverwalterin bei der B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (fortan: Allianz oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Während der Ferien auf einem Ausflug durch die Wüste nach C.________ zog sie sich bei einem Autounfall am 6. Februar 2007, bei welchem sich der Jeep der Reisegruppe mehrfach überschlug und die Versicherte aus diesem hinausgeschleudert wurde, unter anderem Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), der Rippen, des Brustkorbs und der Finger zu (vgl. Unfallmeldung UVG vom 21. Februar 2007). Nachdem die Repatriierung durch die Rega nicht gelang, organisiete die Reisegruppe die Heimreise über mehrere Stationen selber. Anschliessend an die Heimreise mit einem Linienflug via Paris nach Zürich fuhr sie am 9. Februar 2007 direkt zu ihrem Hausarzt, der sie umgehend ins Spital D.________ überwies. Dort war sie während zwölf Tagen hospitalisiert, bevor sie am 21. Februar 2007 für eine Operation an der HWS ins Zentrum E.________ verlegt wurde. Die Allianz übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Am 6. Februar 2008 meldete sich die Versicherte zudem bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das gemeinsam mit der IV-Stelle eingeholte interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz vom 20. November 2013 (fortan: MEDAS-Gutachten) bezog A.________ während der befristeten Dauer vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil 8C_713/2015 + 8C_741/2015 vom 9. Februar 2016).
Die Allianz stellte sämtliche Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2013 ein und verneinte einen Rentenanspruch (Verfügung vom 9. September 2014). Zudem sprach sie A.________ für die ihr dauerhaft verbleibenden somatischen Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 22,5% zu (Verfügung vom 29. September 2014). Auf Einsprache hin holte die Allianz bei der Academy of Swiss Insurance Medicine der Universität Basel (Asim), ein interdisziplinäres Verlaufsgutachten ein, welches die Asim am 31. Dezember 2021 erstattete (fortan: Asim-Gutachten). Gestützt darauf hielt die Allianz mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 an beiden Verfügungen fest.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 aufhob, die Unfalladäquanz des psychischen Gesundheitsschadens bejahte und die Sache an die Allianz zurückwies, damit diese unter Mitberücksichtigung der psychischen Unfallfolgen in Anwendung der Praxis zu den Standardindikatoren (BGE 141 V 281 und 141 V 574) den Anspruch auf eine Rente und Integritätsentschädigung neu prüfe und anschliessend neu darüber verfüge (Urteil vom 16. Dezember 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Allianz, das kantonale Urteil sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 zu bestätigen.
Während A.________ auf Beschwerdeabweisung - eventualiter Gutheissung und Rückweisung zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz - schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 462 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 140 V 321 E. 3.1; 133 V 477 E. 4.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der Rechtsprechung bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtssuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings für den Versicherungsträger, wenn dieser durch den Rückweisungsentscheid mittels materiellrechtlicher Vorgaben gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, gegen einen zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der irreversible Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht (vgl. statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.3, nicht publiziert in BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177).
1.2.2. Die Allianz wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die vorinstanzlich bejahte Unfalladäquanz des psychischen Gesundheitsschadens. Dabei handelt es sich um verbindliche materiellrechtliche Vorgaben, zumal die Vorinstanz im Urteilsdispositiv ausdrücklich auf die Erwägungen verweist, so dass der Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung droht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG ; Urteil 8C_664/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1).
3.
3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie mit angefochtenem Urteil die Unfalladäquanz des psychischen Gesundheitsschadens entgegen der Allianz bejahte und die Sache zur diesbezüglichen Prüfung der Standardindikatoren (BGE 141 V 281 und 141 V 574) und zur anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung an die Allianz zurückwies.
3.2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.3. Fest steht und unbestritten ist, dass die Unfalladäquanz des psychischen Gesundheitsschadens hier auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Oktober 2013 hin nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu prüfen und der Unfall vom 6. Februar 2007 als mittelschweres Ereignis im engeren Sinne zu qualifizieren ist. Demnach ist die Adäquanz in diesem Bereich - sofern nicht ein einziges Adäquanzkriterium in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist - zu bejahen, wenn mindestens drei Adäquanzkriterien erfüllt sind (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5; Urteil 8C_551/2024 vom 2. Juli 2025 E. 4.3).
4.
4.1. Das kantonale Gericht prüfte die praxisgemäss unbestritten ausschlaggebenden Adäquanzkriterien basierend auf dem bundesrechtskonform festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt und bejahte in der Folge vier der sieben Kriterien. Mit einlässlicher und in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erkannte es die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der körperlichen Dauerschmerzen und des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als in einfacher Form erfüllt an und schloss daher auf die Unfalladäquanz des psychischen Gesundheitsschadens.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt demgegenüber, die Vorinstanz habe unter Verletzung von Art. 6 UVG die Unfalladäquanz bejaht. Sie bestreitet zu Recht nicht, dass die Beschwerdegegnerin laut angefochtenem Urteil nach dem Unfall an Durchschlafstörungen mit Albträumen und Flashbacks beim Einschlafen litt, weshalb davon auszugehen sei, dass sie sich - trotz Bewusstlosigkeit im Unfallzeitpunkt - in gewisser Weise an das Unfallgeschehen erinnere. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, überzeugt nicht, zumal sie mit keinem Wort geltend macht und nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz aus dem feststehenden Sachverhalt bundesrechtswidrige Schlussfolgerungen gezogen hätte. Weshalb die vom kantonalen Gericht detailliert aufgelisteten, anlässlich des Polytraumas vom 6. Februar 2007 unfallbedingt zugezogenen Verletzungen an der Halswirbelsäule, welche die chirurgische Dekompression und Stabilisierung vom 22. Februar 2007 im Zentrum E.________ erforderten, nicht geeignet gewesen sein sollten, das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen (vgl. Urteil 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.3) zu erfüllen, ist nicht nachvollziehbar. Auch in Bezug auf das gemäss angefochtenem Urteil erfüllte Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die Beweislage bundesrechtswidrig gewürdigt und aus den Beurteilungen der MEDAS-Gutachter und des die Beschwerdeführerin beratenden Arztes im Zusammenhang mit dem wegen der organisch ausgewiesenen Wirbelsäulenaffektionen unbestritten auf 22,5% geschätzten Integritätsschaden zu Unrecht körperliche Dauerschmerzen bejaht habe. Während das kantonale Gericht gestützt auf das MEDAS- und das Asim-Gutachten von einer vierjährigen, vollständigen, somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ausging, anerkennt die Beschwerdeführerin immerhin, selbst wenn sie "zu Gunsten der Beschwerdegegnerin" bis 2010 eine teilweise somatisch begründete volle Arbeitsunfähigkeit "akzeptieren würde", was praxisgemäss für die Erfüllung dieses Kriteriums ausreicht (vgl. Urteil 8C_547/2020 vom 1. März 2021 E. 5.1 mit Hinweisen), wäre es zumindest nicht in ausgeprägter Weise erfüllt.
4.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern nichts daran, dass die vorinstanzliche Bejahung von vier Adäquanzkriterien in jeweils einfacher Form jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden ist. Folglich hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli