Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_312/2024  
 
 
Urteil vom 4. April 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2024 (IV.2023.00492). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1969, arbeitete ab 1988 bis 2001 als angelernter Feinschweisser bei der B.________ AG. Seither war er, abgesehen von zwei kurzen Einsätzen in den Jahren 2007 (C.________) und 2009 (D.________), nicht mehr erwerbstätig. Im Jahr 2010 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf Allergien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 ab. A.________ meldete sich in der Folge erneut an, worauf ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2013 Arbeitsvermittlung zusprach. Mit Beschwerde beantragte A.________ indessen eine Umschulung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Nach Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle ZVMB Bern vom 23. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen entsprechenden Anspruch mit Verfügung vom 23. Januar 2015. Auf eine weitere Anmeldung hin gewährte sie im März 2015 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche, die im Oktober 2017 erfolglos abgeschlossen wurde. Auf ein neuerliches Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2018 nicht ein.  
 
A.b. Im März 2020 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine neu hinzugetretene Polyneuropathie. Gestützt auf ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung ZMB, Basel, vom 30. Januar 2023 sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2023 ab 1. September 2020 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu.  
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut. Es setzte den Invaliditätsgrad auf 63,8 % fest und erkannte damit auf einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen.  
 
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer ab 1. September 2020 eine Dreiviertels- statt der anbegehrten ganzen Invalidenrente zusprach. Zur Frage steht einzig die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. 
 
3.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). In Anwendung des intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf den letztinstanzlich allein verbleibenden Streitgegenstand erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass bei der Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) auf der Seite des nach deren Eintritt zumutbarerweise noch erzielbaren (Invaliden-) Einkommens auf die Verdienstmöglichkeiten auf einem hypothetisch als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt abzustellen ist. Es ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts grundsätzlich davon ausgeht, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren verbleibenden Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offen steht. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.3).  
 
4.2. Zu ergänzen ist, dass eine Unzumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit - abgesehen von Fällen einer rückwirkenden Zusprechung von abgestuften oder befristeten Invalidenrenten (BGE 145 V 209) - praxisgemäss allenfalls bei fortgeschrittenem Alter in Betracht fällt. Dieses wird in der Rechtsprechung, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1; 107 V 17 E. 2c; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.2.2; SVR 2003 IV Nr. 35 S. 107, I 462/02 E. 2.3; Urteile 8C_645/2017 vom 23.Januar 2018 E. 3.1; 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.2 und 3.3; I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 2.3; I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4b). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1 sowie E. 3.4; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 E. 3.2; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.2.2; Urteil 8C_519/2024 vom 25. Februar 2025 E. 3; ferner Urteile 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 4.1 und 5.4.1; 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.1; 8C_290/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3; 8C_678/2016 vom 1. März 2017 E. 2.2). Ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar sei, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 140 V 267 E. 2.4).  
 
5.  
 
5.1. Gemäss Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit im Sinne des von den ZMB-Gutachtern definierten Belastungsprofils im Rahmen eines 50%-Pensums zumutbar. Danach kämen nur leichte Tätigkeiten in Frage, die nicht vorwiegend gehend und stehend auszuüben seien und die keine Arbeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten beziehungsweise Tätigkeiten mit Absturzgefahr enthielten. Des Weiteren sei eine strikte Allergiekarenz (einschliesslich inhalativer Allergene und Irritantien wie Reizgase, Dämpfe, Staub, Pollen, Tierhaare, aber auch physikalische Einflüsse wie Kälte, Wärme, Druck) einzuhalten. Aus dermatologischer Sicht komme es wegen Urtikariaschüben mit störenden Schwellungen im Gesicht zu einer zeitlichen Einschränkung um 10 bis 20 %. Zudem seien niedrige Anforderungen namentlich an die Kontakt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit vorausgesetzt. Das kantonale Gericht hält dafür, dass die von den Gutachtern umschriebenen Einschränkungen nicht unerheblich und das Feld möglicher Tätigkeiten dadurch eingeschränkt sei. Dennoch verbleibe dem Beschwerdeführer noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verrichtungen, so insbesondere etwa leichte Prüf-, Überwachungs- und Kontrollarbeiten. Solche seien gerade auch mit Blick auf die für ihn erforderlichen hohen Hygienestandards etwa im Bereich der Herstellung von Medizinaltechnik, pharmazeutischen Produkten, Elektronik, Kosmetik, Labormaterialien oder Verpackungen, allenfalls auch in der Lebensmittelproduktion zu finden. Zudem erschienen diese auch mit den von den Gutachtern bescheinigten Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht vereinbar. Das kantonale Gericht erwog weiter, dass entsprechende Einsatzmöglichkeiten insbesondere auch nicht dadurch in Frage gestellt würden, dass der Beschwerdeführer ausser der Anlehre zum Feinschweisser über keine berufliche Ausbildung verfüge und er zudem seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, zumal für die entsprechenden Hilfsarbeitertätigkeiten keine entsprechenden Voraussetzungen verlangt würden.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von der Vorinstanz genannten Prüf-, Überwachungs- und Kontrollarbeiten nicht zumutbar seien, zumal beim Bedienen von Computern und automatisierten Maschinen ebenso wie auch bei deren Überwachung gewisse Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt würden, über die er nicht verfüge. Die letzten Kurse, die er aus Anlass seiner Tätigkeit bei der D.________ noch absolviert habe, hätten im Jahr 2002 stattgefunden. Seither habe er keine weiteren Kenntnisse mehr erlangt, und was er damals vor über 20 Jahren erlernt habe, helfe ihm heute nicht weiter. Auch könnten ihm die entsprechenden Kompetenzen wegen seiner Einschränkung insbesondere auch im kommunikativen Austausch gar nicht vermittelt werden. Die entsprechenden Verweistätigkeiten würden zudem auch eine schnelle körperliche Reaktionsfähigkeit erfordern, die ihm wegen seiner Gangataxie mit langsamem Hinken fehle. Was die vom kantonalen Gericht genannten Hygienestandards betreffe, sei unberücksichtigt geblieben, dass bereits der Gang ausser Haus zur Arbeitsstelle mit dem Risiko einer allergischen Reaktion verbunden sei, zudem sei mit vermehrten allergiebedingten Absenzen zu rechnen. Schliesslich seien die vom kantonalen Gericht angesichts seines bescheidenen Schulrucksacks, fehlender beruflicher Qualifikationen und mässiger Deutschkenntnisse ins Auge gefassten Hilfsarbeitertätigkeiten mit seiner Megalomanie nicht vereinbar. Auch sei ihm der Kontakt zu anderen Menschen nicht erträglich. Für eine Tätigkeit im Homeoffice sei er wiederum mangels kaufmännischer oder sonstiger entsprechender Ausbildung nicht befähigt. Insgesamt sei von einer wirtschaftlichen Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auszugehen.  
 
6.  
 
6.1. Gestützt auf die insoweit unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen berücksichtigten die Gutachter im Rahmen des bescheinigten Zumutbarkeitsprofils - unter Beachtung vorab der neurologischen Beschwerden - insbesondere die dermatologische Problematik beziehungsweise die dadurch allenfalls bedingten Absenzen mit einer zeitlichen Einschränkung um 10 bis 20 %. Die insgesamt auf 50 % veranschlagte Arbeitsunfähigkeit ist im Übrigen der psychischen Problematik zuzuschreiben.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer vermag zunächst nicht aufzuzeigen, dass seine neurologischen Probleme mit Beschwerden vor allem in den Füssen und Beinen (Einschlafen, Kribbeln, Schmerzen) eine leichte sitzende Tätigkeit nicht zuliessen. Entgegen seinem Einwand finden sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht nur Prüf-, Überwachungs- und Kontrollarbeiten, welche die von ihm geltend gemachte schnelle körperliche Reaktionsfähigkeit voraussetzten. Es ist zudem nicht erkennbar, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die für den Beschwerdeführer erforderlichen Hygienestandards an einer entsprechenden Stelle nicht zu erfüllen wären, zumal gemäss Gutachten hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Bürotätigkeit keine diesbezüglichen Bedenken bestehen und der Beschwerdeführer im Übrigen vor allem über Probleme durch Temperaturunterschiede beim Arbeiten im Freien klagte. Seine Behauptung, dass wegen seiner Allergien lediglich noch ein Arbeiten im Homeoffice in Frage käme, findet im Gutachten keine Stütze. Dass wegen der schubartig auftretenden dermatologischen Probleme für einen Arbeitgeber unzumutbare Absenzen zu gewärtigen wären, vermag keine Unzumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu begründen, zumal dieser Umstand in dem von den Gutachtern bescheinigten reduzierten Pensum berücksichtigt wurde. Die blosse Arbeitsfähigkeit in reduziertem Pensum begründet keine Unverwertbarkeit. Gleiches muss für die aus psychiatrischer Sicht bestehenden Einschränkungen gelten. Dass es die histrionische und narzisstische Persönlichkeit des Beschwerdeführers erschwert, sich an Regeln und Routinen anzupassen, unter anderem durch neurotisch verzerrte Wahrnehmung seiner Umwelt mit eingeschränkter Kontaktfähigkeit, genügt nicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, zumal in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit dem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers gerechnet werden darf (BGE 148 V 174 E. 9.1). Daran kann nichts ändern, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv mit einer Hilfstätigkeit nicht zufriedenzugeben vermag, wenn die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit trotz der psychiatrischen Besonderheiten jedenfalls nicht ausschliessen. Gleiches gilt insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, für die erforderliche Instruktion am Arbeitsplatz wegen seiner Defizite im sozialen Austausch nicht empfänglich zu sein.  
 
6.3. Mit seinem Einwand, es fehlten ihm die Kenntnisse, die erforderlich wären für die von ihm verlangte Ausübung von Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durchzudringen. Für solche Tätigkeiten bedarf es weder besonderer Qualifikationen beziehungsweise einer bestimmten Ausbildung noch steht ihnen die vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachte langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt entgegen (SVR 2024 UV Nr. 30 S. 120, 8C_683/2023 E. 5.3). Auch wird dafür in der Regel keine lange Umstellungs- oder Einarbeitungszeit benötigt (Urteil 8C_519/2024 vom 25. Februar 2025 E. 4.3). Dass er dermassen unbedarft wäre, wie er beschwerdeweise vorbringt, ist denn auch wenig glaubhaft angesichts seiner Angaben anlässlich der Begutachtung, wonach er praktisch ausschliesslich zu Hause vor seinem Computer sitze, sich mit dem Internet beschäftige und seine eigene Webseite betreibe.  
 
6.4. Schliesslich spricht das Alter des im Zeitpunkt der medizinischen Begutachtung (BGE 146 V 16 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen) 53-jährigen Beschwerdeführers nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Urteil 9C_43/2024 vom 7. November 2024 E. 4.3.1 mit Hinweisen).  
 
6.5. Es ist damit insgesamt nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.  
 
7.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. April 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo