Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_315/2025, 8C_316/2025  
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
handelnd durch den Kindes- und Erwachsenenschutzdienst, und dieser 
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. März 2025 (VBE.2024.412 und VBE.2024.358). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1987 geborene A.________ leidet seit seiner Geburt an einer hypoxisch-ischämischen Hirnschädigung und ist Bezüger einer ganzen ausserordentlichen Rente der Invalidenversicherung und einer Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades. Nachdem sich A.________ in der Zeit vom 14. Mai bis 12. November 2023 und damit mehr als drei Monate in Italien aufgehalten hatte, verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 28. Mai 2024 einen Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2023. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 bestätigte die IV-Stelle im Weiteren den grundsätzlichen Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades, stellte diese aber ebenfalls für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2023 ein. 
 
B.  
Die von A.________ gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in zwei Urteilen vom 31. März 2025 gut und sprach diesem auch für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2023 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente und eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zu. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle des Kantons Aargau, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils die Verfügung vom 4. Juli 2024 (auch) hinsichtlich der Einstellung der Hilflosenentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2023 zu bestätigen (Verfahren 8C_315/2025). Der Beschwerde sei zudem aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
Mit einer zweiten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle des Kantons Aargau sodann, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils die Verfügung vom 28. Mai 2024 betreffend die Einstellung der ausserordentlichen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2023 zu bestätigen (Verfahren 8C_316/2025). 
Während A.________ in beiden Verfahren auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf die Einreichung von Vernehmlassungen. 
A.________ stellt überdies in beiden Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Da den Beschwerden in den Verfahren 8C_315/2025 und 8C_316/2025 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleiche Rechtsfrage stellt und die Verfahren dieselben Parteien betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 144 V 173 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2).  
 
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 2.2), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Nicht zu hören ist somit die letztinstanzlich erstmals vorgetragene Behauptung der beschwerdeführenden IV-Stelle, der Auslandaufenthalt des Beschwerdegegners habe bereits vor dem 14. Mai 2023 begonnen.  
 
3.  
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdegegners auf eine ausserordentliche Invalidenrente und auf Hilflosenentschädigung in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2023. Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde ist dabei zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es auch für die Zeit vom 14. Mai bis 12. November 2023 von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdegegners in der Schweiz ausging. 
 
4.  
 
4.1. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben.  
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben nach Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 
 
4.2. Gemäss dem Wortlaut obgenannter Bestimmungen setzt sowohl der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente als auch jener auf eine Hilflosenentschädigung neben dem Wohnsitz den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person nach Art. 13 Abs. 2 ATSG an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit von Vornherein befristet ist. Unter gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG ist der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt beizubehalten, zu verstehen; ausserdem muss sich der Mittelpunkt aller Beziehungen des Betreffenden in der Schweiz befinden. Der Begriff des Aufenthalts muss in einem objektiven Sinne verstanden werden, sodass die Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz grundsätzlich nach einem Wegzug ins Ausland nicht mehr erfüllt ist. Im Falle eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ohne Absicht, die Schweiz endgültig zu verlassen, duldet das Prinzip des tatsächlichen Aufenthalts zwei Ausnahmen. Die erste betrifft die Aufenthalte von kurzer Dauer im Ausland, wenn sie den Rahmen des allgemein Zugelassenen nicht überschreiten und wenn sie auf gültigen Gründen beruhen (Besuch, Ferien, Geschäfte, Kur, Ausbildung); ihre Dauer darf ein Jahr nicht überschreiten, wobei zu präzisieren ist, dass eine solche Dauer nur unter ganz besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann. Die zweite betrifft die langdauernden Aufenthalte im Ausland, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von Vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (zum Ganzen vgl. BGE 141 V 530 E. 5.3 sowie Urteile 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3.2.2 und 8C_373/2018, 8C_374/2018 vom 26. September 2018 E. 6).  
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdegegner vom 14. Mai bis 12. November 2023 bei seiner (weiteren) Familie in Italien weilte. Dabei war stets eine Rückkehr in die Schweiz geplant, wo neben den ihn begleitenden Eltern auch seine Schwester mit Familie lebt. Ausgereist ist der Beschwerdegegner am Todestag seines in Italien lebenden Onkels. Die anschliessende Zeit verbrachte er bei Verwandten und am Meer, da ihm das Salzwasser gesundheitlich wohltue. Aufgrund seines Geburtsgebrechens wartete die Familie zudem einen günstigen Zeitpunkt für die vierzehnstündige Heimreise im Auto ab. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der Umstände kam die Vorinstanz unter Berücksichtigung der in E. 4.2 hiervor dargelegten Rechtsprechung zum Schluss, dass der sechsmonatige (und damit noch als kurzfristig geltende) Auslandaufenthalt auf gültigen Gründen beruhte mit der Folge, dass er den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrach.  
 
5.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, vermag die Sachverhaltsfeststellungen nicht als willkürlich und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Zwar mag sich ein knapp sechsmonatiger Verwandtenbesuch eher am oberen Limit des sozial Üblichen bewegen, erscheint jedoch gerade auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdegegner regelmässig einige Wochen bei diesen Verwandten weilt, nicht als gänzlich ungewöhnlich. Daraus ist nicht zwingend der Schluss zu ziehen, er habe den Mittelpunkt seiner Beziehungen nach ausserhalb der Schweiz verlegt. Die Argumentation, wonach aufgrund des Todes des Onkels das Bedürfnis nach einem etwas längeren Aufenthalt bestand, erscheint plausibel. Selbst wenn, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, der Beschwerdegegner nicht im medizinischen Sinne reiseunfähig gewesen sein sollte, leuchtet es angesichts seiner schweren Erkrankung dennoch ein, dass für die vielstündige Rückfahrt im Auto ein günstiger Zeitpunkt abgewartet wurde. Aus den vom kantonalen Gericht festgestellten Umständen durfte dieses in bundesrechtskonformer Weise den Schluss ziehen, der Auslandaufenthalt habe auf gültigen Gründen im Sinne der Rechtsprechung beruht.  
 
5.3. Somit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es trotz des knapp sechsmonatigen Auslandsaufenthaltes des Beschwerdegegners noch von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz ausging. Damit braucht nicht näher geprüft zu werden, ob er aufgrund der von der Schweiz eingegangen staatsvertraglichen Verpflichtungen allenfalls von dieser Anspruchsvoraussetzung ganz oder teilweise ausgenommen ist. So oder anders bestehen die vorinstanzlichen Urteile zu Recht; die Beschwerden sind abzuweisen.  
 
6.  
 
6.1. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
6.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Damit werden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 8C_315/2025 und 8C_316/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.  
Der Gerichtskosten von Fr. 1'300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'500.- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Dezember 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold