Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_316/2024  
 
 
Urteil vom 12. März 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. April 2024 (VSBES.2024.53). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1986 geborene A.________ hatte sich am 1. November 2018 unter Hinweis auf eine Venenoperation und einen Bandscheibenvorfall erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, vom 15. Juli 2021 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Juni 2022 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente.  
 
A.b. Am 23. August 2022 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an und reichte einen Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. August 2022 ein. Mit Vorbescheid vom 14. September 2022 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten. Sie gewährte A.________ jedoch Gelegenheit, innert der 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel beizubringen, die eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Unter Beilage eines Berichts des Spital C.________ vom 1. Juli 2022 liess A.________ beantragen, auf die Neuanmeldung sei einzutreten, der geltend gemachte Leistungsanspruch sei materiell zu prüfen und es sei eine Frist von 20 Tagen zwecks Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Nach ungenutztem Ablauf der gewährten Frist trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands auf die Neuanmeldung nicht ein.  
 
A.c. A.________ liess hiegegen Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2022 sei die IV-Stelle anzuweisen, auf den mit der Neuanmeldung geltend gemachten Leistungsanspruch einzutreten und diesen materiell zu prüfen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage und anschliessendem Entscheid darüber an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK stellen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde sowie den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Urteil vom 6. Oktober 2023 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Februar 2024 gut, hob das angefochtene kantonalgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und anschliessenden Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück.  
 
B.  
Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde mit Urteil vom 24. April 2024 erneut ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beschwerdesache sei zur erneuten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, auf das neue Leistungsgesuch vom 23. August 2022 einzutreten und dieses materiell zu prüfen. 
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Verfügung vom 1. Dezember 2022 bestätigte, mit welcher die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 23. August 2022 nicht eingetreten war. Prozessthema bildet dabei im Wesentlichen die Frage, ob die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Beweisführungslast nachgekommen ist, eine anspruchserhebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit der am 7. Juni 2022 verfügten Verneinung eines Rentenanspruchs glaubhaft zu machen.  
 
2.2. Fest steht, dass in zeitlicher Hinsicht der Gesundheitszustand, welcher bei der letztmaligen materiellen Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs anlässlich des Erlasses der Verfügung vom 7. Juni 2022 massgebend war, mit demjenigen bei Nichteintreten auf das Neuanmeldungsgesuch gemäss Verfügung vom 1. Dezember 2022 zu vergleichen ist.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Eine Neuanmeldung wird, wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.1). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (BGE 149 V 177 E. 4.6 mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.3). Die Beweisführungslast für das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit bei der versicherten Person (Urteil 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) kommt insofern erst zum Tragen, nachdem sie eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 149 V 177 E. 4.7; SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188, 9C_367/2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2022 IV Nr. 19 S. 60, 9C_212/2021 E. 4.4.1; Urteil 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2). Bei der Prüfung, ob die Vorbringen glaubhaft sind, hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (BGE 149 V 177 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b).  
 
2.3.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht ist, ist eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage. Frei zu beurteilende Rechtsfrage ist hingegen, welche Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteile 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.3 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Vorinstanz erwog, mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Dokumenten sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der mit Verfügung vom 7. Juni 2022 erfolgten letztmaligen materiellen Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs nicht glaubhaft gemacht worden. Das dieser Verfügung zugrunde liegende polydisziplinäre Gutachten vom 15. Juli 2021 habe sich ausschliesslich mit dem somatischen Gesundheitszustand befasst. Eine diesbezügliche Verschlechterung bringe die Beschwerdeführerin nicht vor. Mit den neu eingereichten Berichten des Dr. med. B.________ vom 13. August 2022 und des Spital C.________ vom 1. Juli 2022 mache sie eine gesundheitliche Verschlechterung aus psychischen Gründen in Form einer mittelgradigen depressiven Episode sowie von Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Burn-out) geltend. Dem Bericht des behandelnden Psychiaters sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits vom 14. Februar bis 7. März 2022 bei ihm in Behandlung befunden habe, sich am 22. Juli 2022 wieder gemeldet habe und ein erster Termin für den 20. August 2022, ein Nachfolgetermin für den 8. September 2022 vereinbart worden sei. Diese Termine sprächen, so das kantonale Gericht, gegen eine Dringlichkeit und engmaschige Betreuung, wie sie bei einer erheblichen Verschlechterung zu erwarten wären. Der Bericht des Spital C.________ sodann enthalte eine Medikamentenliste, welche das Antidepressivum Escitalopram sowohl unter den bisherigen wie auch unter den aktuellen Medikamenten aufführe, wobei die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben dieses Medikament "schon seit längerem" einnehme. Im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 13. August 2022 seien schliesslich trotz der attestierten Arbeitsunfähigkeit ab 20. August bis 11. September 2022 keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 7. Juni 2022 hinwiesen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt, indem sie auf in der ersten öffentlich-rechtlichen Beschwerde vom 9. November 2023 sowie anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 24. April 2024 vorgetragene Argumente nicht eingegangen sei. Neben dem Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung des Entscheids zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, würden diese Verfahrensrechte auch beinhalten, dass die Behörde die Vorbringen tatsächlich höre, prüfe und in der Entscheidfindung berücksichtige. Zwecks Wahrung der Gehörsrechte sei die Sache zur Durchführung einer erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rügen sind unbegründet. 
 
4.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird (BGE 142 I 188 E. 3.1.1 und 3.3). Diesen Anspruch hat die Vorinstanz mit der am 24. April 2024 durchgeführten Verhandlung erfüllt, weshalb von einer erneuten Rückweisung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen ist.  
 
4.2. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) durch anderweitige mangelnde Gewährung der Mitwirkungsrechte verletzt worden sein sollte. Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Verwaltungsverfahren genügend Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wurde ihr doch mit Vorbescheid vom 14. September 2022 ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht gestellt, jedoch Gelegenheit eingeräumt, innert der 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel beizubringen, die eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Nachdem sie den Bericht des Spital C.________ vom 1. Juli 2022 nachgereicht hatte, liess die Beschwerdeführerin u.a. beantragen, es sei ihr eine Frist von 20 Tagen zwecks Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Die daraufhin gewährte Frist liess sie jedoch ungenutzt verstreichen. Weitere Mitwirkungsrechte konnte sie im kantonalen Verfahren wahrnehmen.  
 
4.3. Wie die Beschwerdeführerin schliesslich selber einräumt, verlangt die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1 mit Hinweisen). Das trifft hier zu, auch wenn sich die Vorinstanz nicht explizit resp. vertieft zu jedem einzelnen Argument der Beschwerdeführerin geäussert haben mag. Soweit diese geltend macht, das kantonale Gericht habe zu Unrecht entscheidrelevante Sachverhaltselemente unberücksichtigt gelassen, rügt sie im Kern eine willkürliche Beweiswürdigung, was Gegenstand einer materiellen Prüfung ist.  
 
5.  
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen, das kantonale Gericht habe zu hohe Hürden für das Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch aufgestellt und die Eintretensvoraussetzungen insgesamt bundesrechtswidrig verneint. 
 
5.1. Die Vorinstanz prüfte hinsichtlich der Frage der Rechtmässigkeit des Nichteintretens auf das Neuanmeldungsgesuch bundesrechtskoform, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Prüfung des Anspruchs glaubhaft gemacht habe. Die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1 hiervor). Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin weder eine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung noch eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Soweit sie sich auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdegegnerin hätte auf die Neuanmeldung eintreten müssen, weil die neu geltend gemachten psychischen Beschwerden nicht Gegenstand der Verfügung vom 7. Juni 2022 gebildet hätten und daher einen neuen Versicherungsfall dokumentieren würden, kann ihr nicht gefolgt werden. Entscheidend für die glaubhaft zu machende Verschlechterung des Gesundheitszustands ist nicht allein das Hinzutreten einer Diagnose, da damit über das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverschlechterung noch nichts ausgesagt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine zusätzliche somatische oder um eine neu hinzutretende psychische Diagnose handelt. Massgebend ist einzig, ob mit der weiteren Diagnose eine anspruchsrelevante Veränderung einhergeht. Dies hat die Vorinstanz mit Blick auf die neu aufgelegten Berichte des Dr. med. B.________ vom 13. August 2022 und des Spital C.________ vom 1. Juli 2022 willkürfrei verneint, indem sie zunächst aufzeigte, dass weder die Terminierung des ersten Behandlungsgesprächs nach dem Anruf beim behandelnden Psychiater noch der Abstand zum zweiten Termin für eine Dringlichkeit und engmaschige Betreuung sprechen würden, wie sie bei einer erheblichen Verschlechterung bzw. bei anspruchsrelevanten Beschwerden zu erwarten wären. Das kantonale Gericht stellte sodann in bundesrechtskonformer Beweiswürdigung fest, der Bericht des Dr. med. B.________ enthalte neben allgemeinen Angaben über die Lebenssituation der Beschwerdeführerin (z.B. ihre Kinder, somatische Beschwerden und Probleme am Arbeitsplatz) weitgehend unauffällige objektive Befunde, was auch von der RAD-Ärztin med. pract. D.________ in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2022 bestätigt worden sei. Der behandelnde Psychiater habe sich weder zum Verlauf seit dem 7. Juni 2022 geäussert, noch habe er die Erheblichkeit der geschilderten Beschwerden gewürdigt, womit letztlich unklar bleibe, inwieweit er im Psychostatus einfach die subjektive Darstellung der Beschwerdeführerin übernommen habe. Der Bericht des Spital C.________ vom 1. Juli 2022 dokumentiere sodann mit Relevanz für das Neuanmeldungsverfahren lediglich die Einnahme des Antidepressivums. Die vorinstanzlich gezogene Schlussfolgerung, wonach sich durch die beiden Berichte daher keine anspruchserhebliche gesundheitliche Veränderung glaubhaft ergebe, hält vor Bundesrecht stand. Selbst wenn an einen Bericht eines behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.1 mit Hinweis), ist doch zu verlangen, dass er sich nicht in einer Wiedergabe der Vorbringen der versicherten Person erschöpft, sondern nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands und namentlich auch einer Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Diese Anforderungen zur Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung sind bei den neu aufgelegten Berichten nicht erfüllt; dies auch mit Blick auf den kurzen Zeitraum von nur rund zweieinhalb Monaten zwischen den Vergleichszeitpunkten, der es rechtfertigt, höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. E. 2.3.2 hiervor).  
 
5.2. Ist nach Gesagtem davon auszugehen, dass im Neuanmeldungsverfahren anspruchsrelevante psychische Beschwerden und damit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft dargetan wurden, braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob bereits vor der Verfügung vom 7. Juni 2022 psychische Beschwerden vorhanden waren, und bejahendenfalls, wie lange diese gedauert haben oder ob sie behandelt wurden. Es erübrigen sich auch Weiterungen zu den in diesem Zusammenhang vorgetragenen Ausführungen in der Beschwerde zur Rechtsbeständigkeit und Rechtskraft der erwähnten Verfügung.  
 
5.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann schliesslich aus dem Beizug des RAD durch die Beschwerdegegnerin nicht auf ein Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch geschlossen werden. Den IV-Stellen ist es nicht verwehrt, beim RAD eine Stellungnahme zur Frage einzuholen, ob mit einem neu aufgelegten Arztbericht eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft dargetan ist. Dieses Vorgehen dient der Abklärung der Eintretensvoraussetzung, nicht bereits einer materiellen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Inwieweit dadurch der Vertrauensgrundsatz verletzt sein sollte, wird nicht näher dargetan und ist auch nicht ersichtlich.  
 
5.4. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen das angefochtene Urteil weder die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung noch die Verneinung der Glaubhaftmachung einer nach dem 7. Juni 2022 eingetretenen anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen lassen. Die Beschwerde ist mithin unbegründet, weshalb es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden hat.  
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. März 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch