Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_319/2025  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2025 (VBE.2024.459). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1970, meldete sich am 17. Mai 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) wegen Schulterproblemen zum Leistungsbezug an. Nach zweimaliger Ablehnung des Leistungsgesuchs (Verfügungen der IV-Stelle vom 16. Mai 2017 und 25. Januar 2019) und jeweils anschliessender Aufhebung der entsprechenden Verfügungen durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Rückweisungsurteile vom 12. Dezember 2017 und 14. November 2019) veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, welches die asim Begutachtung des Universitätsspitals B.________ am 29. Dezember 2022 erstattete (fortan: asim-Gutachten). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A.________ bei einem ab Januar 2017 auf 100% und ab Januar 2018 auf 30% ermittelten Invaliditätsgrad für die befristete Dauer vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2018 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 12. Juli 2024). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Urteil vom 24. April 2025). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils vom 24. April 2025 und die Zusprache einer unbefristeten Invalidenrente über den 31. März 2018 hinaus. 
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 145 V 215 E. 1.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2; 147 I 73 E. 2.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; Urteil 8C_511/2021 vom 2. März 2022 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von der Beschwerdegegnerin verfügte Zusprache einer vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 befristeten ganzen Invalidenrente bestätigte.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Unbestritten ist, dass dem asim-Gutachten für die Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts volle Beweiskraft zukommt. Demnach steht laut vorinstanzlichem Urteil fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2018 nur noch im Ausmass von 30% arbeitsunfähig ist. Für die Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit im Ausmass von 70% kommen gemäss asim-Gutachten körperlich leichte und sehr leichte Tätigkeiten in Frage, mit Hantieren von Lasten von maximal 5 bis 7 kg, nur gelegentlich bis 10 kg (letzteres nicht körperfern), ohne gebückt, kauernd oder über Kopfhöhe zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne wirbelsäulenbelastende Arbeiten, ohne Arbeiten unter Kältebedingungen und ohne ausschliesslich stehend zu verrichtende Arbeiten (möglich bis zu zwei Dritteln der Zeit). Dabei besteht die Notwendigkeit, die Körperposition frei wechseln zu können. Aus psychiatrischer Sicht sind insbesondere Belastungsspitzen, übermässiger Zeitdruck und ein überdurchschnittlich konflikthaftes Umfeld zu vermeiden. Auch ist ein die üblichen Tagesarbeitszeiten überschreitender Schichtdienst/Nachtdienst ungeeignet. Günstig ist eine flexible Pausengestaltung. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass die asim-Gutachter nicht sämtliche, im Einzelnen detailliert geltend gemachten Aspekte der einschränkenden, rheumatologischen und psychiatrischen Faktoren im Rahmen ihrer fachärztlichen Expertise aus polydisziplinärer Sicht lege artis angemessen (vgl. dazu Urteil 8C_750/2024 vom 7. August 2025 E. 4.3.2 mit Hinweisen) berücksichtigt hätten. Soweit sie daraus schliesst, ihre Restarbeitsfähigkeit gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung sei auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, erhebt sie diesen Einwand erstmals vor Bundesgericht (vgl. dazu SVR 2021 ALV Nr. 11 S. 34, 8C_652/2020 E. 5.2.1).  
 
4.2. Die Rechtsfrage, ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 140 V 267 E. 2.4 und SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.4 mit Hinweis). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (und damit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit) ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3; 2020 IV Nr. 44 S. 155, 9C_644/2019 E. 4.2). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Umfasst sind auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1; Urteil 8C_695/2024 vom 6. August 2025 E. 8.1).  
 
4.3. Ist von der vorinstanzlich festgestellten verbleibenden Leistungsfähigkeit auszugehen (E. 3), zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr auf dem hypothetisch ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt unter ausschliesslicher Berücksichtigung der invalidenversicherungsrechtlich anspruchsrelevanten Einschränkungen (E. 3; vgl. demgegenüber zu den sozialen Belastungsfaktoren BGE 141 V 281 E. 4.3.3 und Urteil 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2, je mit Hinweisen) nicht ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten (so insbesondere etwa leichte Prüf-, Überwachungs- und Kontrollarbeiten; vgl. dazu Urteil 8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 6.2 f.) - beziehungsweise entsprechende Nischenarbeitsplätze - offen stünden, um ihre Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise verwerten zu können.  
 
5.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf das kantonale Urteil (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
6.  
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Oktober 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli