Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_321/2025
Urteil vom 20. November 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Aeschengraben 9, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Massnahmen beruflicher Art; Neuanmeldung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Januar 2025 (IV.2024.79).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1977 geborene A.________ schloss im Jahr 1999 die Matura erfolgreich ab. Im Oktober 2001 musste sie sich während ihrer Ferien in Spanien wegen einer plötzlichen Nierenerkrankung in Spitalpflege begeben, wo ihr Gehör infolge einer Aminoglykosid-Therapie schwer geschädigt wurde. Im August 2005 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte unter anderem Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form eines Bachelor-Studiums Gesundheitstourismus an der Hochschule B.________ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2015 (Mitteilung vom 9. Februar 2012) und richtete Taggelder aus. Nach Abbruch der Ausbildung leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Berufsfindungscoaching (Mitteilung vom 30. November 2016). Sie schloss in der Folge diverse Zielvereinbarungen mit A.________ ab. Am 24. Juli 2018 eröffnete sie schliesslich ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren, da sich A.________ trotz mittlerweile 70 Stunden Coaching nicht für eine Ausbildung entschieden hatte. Am 31. Mai 2019, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, brach die IV-Stelle die Berufsberatung wegen einer Veränderung des Gesundheitszustandes und der Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen bei unklarer Leistungsfähigkeit verfügungsweise ab und stellte die Bezahlung des Wartezeittaggeldes per 31. März 2019 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 10. März 2020 ab.
Im in der Folge eingeholten polydisziplinären Gutachten der estimed AG, Zug, vom 17. Januar 2023 wurde bei diagnostizierter Ertaubung beidseits für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten "ohne kommunikative Ansprüche" eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. Mai 2023 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und wies darauf hin, dass die Zumutbarkeit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit seit 2002, zwölf Monate nach der Diagnose der beidseitigen Ertaubung wegen der Notwendigkeit des Erlernen des Lippenlesens, gelte.
A.b. Am 26. Oktober 2023 ersuchte A.________ erneut um Unterstützung und Begleitung in Form von Berufsberatung und um Ausrichtung von Wartezeittaggeldern. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juli 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 15. Januar 2025).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das Urteil des kantonalen Gerichts vom 15. Januar 2025 sei aufzuheben und die Sache sei unter Beachtung des Vertrauensschutzes und der bundesrechtlichen Vorgaben zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass Anspruch auf erneute Prüfung und gegebenenfalls nach Abschluss der medizinischen Abklärung auf Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen bestehe. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und setzt Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. A.________ leistet den Kostenvorschuss innert Nachfrist. Ausserdem reicht sie am 9. November 2025 eine Stellungnahme zur Verfügung vom 2. Oktober 2025 ein, mit der sie ihre Beschwerdebegründung ergänzt, "um Missverständnisse zu vermeiden".
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Eingabe vom 9. November 2025 ist daher, weil verspätet, ausser Acht zu lassen.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2; 147 I 73 E. 2.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; Urteil 8C_511/2021 vom 2. März 2022 E. 1.2).
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2023 bestätigte.
Prozessthema bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Verfahren der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV der ihr obliegenden Beweisführungslast nachgekommen war, eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse zwischen Neuanmeldung vom 26. Oktober 2023 und letztmaliger materieller Prüfung und Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen gemäss kantonalgerichtlich (mit Urteil vom 10. März 2020) bestätigter Verfügung vom 31. Mai 2019 glaubhaft zu machen (vgl. SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188, 9C_367/2016 E. 2.3 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_605/2023 vom 4. April 2024 E. 2.1 mit Hinweis). Aus den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung, die zu deren Interpretation beigezogen werden kann, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ein Eintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung anstrebt. Die Anträge sind in diesem Sinne zu interpretieren und können behandelt werden (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418, aber in: SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47; Urteil 9C_517/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.1). Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht jedoch um materielle Beurteilung ihres Leistungsanspruchs ersucht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.
5.1. Das kantonale Gericht ist mit überzeugender Begründung, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführerin sei eine Glaubhaftmachung der Veränderung der Verhältnisse nicht gelungen. Deshalb sei die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsbegehren vom 26. Oktober 2023 nicht eingetreten. Im Einzelnen sei das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2023 korrekt als Neuanmeldung und nicht als Wiederaufnahmegesuch qualifiziert worden, nachdem die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 31. Mai 2019 (bestätigt mit kantonalgerichtlichem Urteil vom 10. März 2020) gänzlich eingestellt worden seien. Massgebliche Gründe für die damalige Einstellung seien der Ausbildungsweg und das Ausbildungsziel gewesen. Einerseits sei die Beschwerdeführerin über einen langen Zeitraum nicht in der Lage gewesen, sich für eine Ausbildung zu entscheiden und andererseits habe sie immer wieder Ausbildungen vorgeschlagen, welche ihren Fähigkeiten nicht entsprochen hätten und somit nicht eingliederungswirksam gewesen wären, wie dies zuletzt beim Psychologiestudium der Fall gewesen sei. Die im Rahmen der Neuanmeldung gegenüber der IV-Stelle vorgebrachten und im Beschwerdeverfahren bekräftigten Ausbildungsvorschläge (Interior Design, Osteopathie und Marketing Kommunikation) seien nicht konkretisiert worden. Nach dem jahrelangen intensiven Coachingprozess hätte von der Beschwerdeführerin aber erwartet werden dürfen, dass sie mindestens ein realistisches Berufsziel samt Ausbildungsweg umrissen hätte, so wie dies schon im Mahn- und Bedenkzeitverfahren mit Schreiben vom 15. Februar 2019 von ihr gefordert worden sei. Insgesamt würden die aktuell wiederum vagen Berufsvorschläge den Eindruck hinterlassen, dass diese wenig ausgereift seien und die Beschwerdeführerin nach wie vor Berufe in Betracht ziehe, die erhöhte Anforderungen an die mündliche Kommunikation sowohl während der Ausbildung als auch in der Berufsausübung mit sich bringen würden. Damit liessen sich unverändert keine Anhaltspunkte für eine Bereitschaft erkennen, sich auf eine leidensangepasste Ausbildung einzulassen.
5.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist - soweit überhaupt darauf einzugehen ist (vgl. vorne E. 3 am Ende) - nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen.
5.2.1. Letztinstanzlich macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, im Urteil des kantonalen Gerichts vom 10. März 2020 sei explizit von einer vorläufigen Einstellung der beruflichen Massnahmen und von einer Bereitschaft der IV-Stelle zur Wiederaufnahme nach medizinischer Abklärung die Rede, weshalb im Vertrauen auf diese Aussagen auf einen Weiterzug des Urteils verzichtet worden sei. Die Vorinstanz habe diese Vertrauensgrundlage nicht gewürdigt und die Kausalität zwischen der "behördlichen Zusicherung" und dem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht geprüft, was eine Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV darstelle. Das Gesuch vom 26. Oktober 2023 sei bundesrechtswidrig als Neuanmeldung behandelt worden, obwohl die Einstellung der beruflichen Massnahmen mit Urteil vom 10. März 2020 ausdrücklich als "vorläufig" bezeichnet worden sei.
Es kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf die einzelnen Voraussetzungen für den Vertrauensschutz einzugehen (vgl. Art. 9 BV; BGE 149 V 203 E. 5.1; 143 V 95 E. 3.6.2), da ein solcher bereits mangels einer Vertrauensgrundlage ausser Betracht fällt. Das kantonale Gericht hat mit Urteil vom 10. März 2020 die mit Verfügung vom 31. Mai 2019 angeordnete Einstellung der beruflichen Massnahmen explizit als richtig qualifiziert, auch wenn es diese als " (vorläufige) Einstellung" bezeichnet und überdies auf die Bereitschaft der IV-Stelle verwiesen hat, die Beschwerdeführerin nach Abschluss der medizinischen Abklärungen mit Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu unterstützen. Denn gleichzeitig hielt es unter Hinweis auf die Duplik der IV-Stelle fest, dass diese die Bereitschaft lediglich unter Vorbehalt des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen bekundet hatte. Der Beschwerdeführerin musste also auch mit Blick auf die im Urteil vom 10. März 2020 enthaltenen Formulierungen jederzeit bewusst sein, dass ein erneuter Anspruch auf berufliche Massnahmen nur in Frage kommen konnte, wenn sie nunmehr ihre Motivation für konkretisierte und leidensangepasste Ausbildungsziele zeigen würde. Die vorinstanzliche Einordnung des Schreibens vom 26. Oktober 2023 als Neuanmeldung ist unter keinem Titel rechtsverletzend.
5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine unzureichende Sachverhaltsabklärung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) geltend macht, übersieht sie, dass im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV der Untersuchungsgrundsatz insofern nicht spielt, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil 8C_76/2024 vom 8. August 2024 E. 4.2 i.f. mit Hinweisen). Da die Angaben der Beschwerdeführerin im Neuanmeldungsverfahren nicht ausreichen, eine solche Veränderung auch nur glaubhaft zu machen, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten.
5.2.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der daraus abgeleiteten Begründungspflicht lässt sich nicht feststellen (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5). Auch die Rüge einer Diskriminierung wegen Gehörlosigkeit (Art. 8 Abs. 2 BV) infolge "pauschaler Ablehnung sämtliche (r) Ausbildungs- und Berufsvorschläge der Beschwerdeführerin ohne individuelle Prüfung" entbehrt jeglicher Grundlage.
6.
Die Beschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
7.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. November 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz