Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_326/2024
Urteil vom 5. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Hinterlassenenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. April 2024
(I 2023 53).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1959 geborene B.________ war seit 1980 bei der C.________ AG als Maschinist und Bauhandlanger im Strassenbau angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 28. Juni 1999 verletzte er sich bei einem Treppensturz. In der Folge blieb eine inkomplette Paraplegie mit neurogener Blasen-, Darm und Sexualfunktionsstörung bestehen. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 sprach die Suva B.________ ab 1. Juli 2004 eine Invalidenrente von 60 %, eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades und eine Integritätsentschädigung von 75 % zu. Auf Einsprache hin setzte sie die Invalidenrente mit Entscheid vom 22. Februar 2005 auf 100 % fest. Auf ein Wiedererwägungsgesuch des B.________ betreffend die Hilflosenentschädigung trat die Suva mit Verfügung vom 10. März 2005 nicht ein.
A.b. Am 26. November 2020 verstarb B.________ in der Klinik D.________. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 forderte die Suva von A.________, der Witwe des Verstorbenen, die für Dezember 2020 geleistete Rente von Fr. 3'979.45 zurück. Zudem verneinte sie den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, weil das Ableben des B.________ nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden stehe, für den die Invalidenrente ausgerichtet worden sei. Gegen die Ablehnung der Hinterlassenenrente erhob A.________ Einsprache und forderte die Suva auf, die Todesursache eingehend zu untersuchen. Am 6. Oktober 2021 erteilte die Suva der E.________ einen Abklärungsauftrag, um medizinische Unterlagen in der Klinik D.________ anzufordern. In der Folge holte die Suva eine Aktenbeurteilung des Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, vom 4. Mai 2023 ein. Gestützt hierauf wies sie die Einsprache der A.________ ab, da der Tod des B.________ nicht mindestens überwiegend wahrscheinlich ganz oder teilweise auf den Unfall vom 28. Juni 1999 zurückzuführen sei (Entscheid vom 12. Mai 2023).
B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. April 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihr ab 26. November 2020 die gesetzliche Hlinterlassenenrente (Witwenrente) zuzusprechen. Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht verzichtet auf den Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente (Witwenrente) vor Bundesrecht standhält. In diesem Rahmen ist strittig, ob zwischen dem Unfall des B.________ vom 28. Juni 1999 und seinem Tod am 26. November 2020 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 f. UVG), den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall (Art. 4 ATSG) und dem Gesundheitsschaden oder dem Tod (BGE 134 V 109 E. 2.1 und E. 9.5), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG), den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 143 V 124 E. 2.2.2), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 145 V 97 E. 8.5; 135 V 465 E. 4.5; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, Dr. med. F.________ habe seine Aktenbeurteilung vom 4. Mai 2023 betreffend die Ursache des Todes des B.________ auf alle vorliegenden medizinischen Berichte gestützt, d.h. sowohl auf die diesbezügliche Dokumentation seit seinem Unfall als auch auf alle erhältlich gemachten medizinischen Unterlagen aus seiner Hospitalisation in G.________. Seine Diagnose entspreche denn auch ohne Weiteres diesen medizinischen Unterlagen. Seine Beurteilung setze sich mit den medizinischen Befunden nachvollziehbar auseinander und sei schlüssig, weshalb ihr voller Beweiswert beizumessen sei. Die Berichte des Hausarztes Dr. med. H.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vermöchten daran keine auch nur geringen Zweifel zu wecken. Gleiches gelte für die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Literatur betreffend den Zusammenhang zwischen Querschnittslähmung und Herzproblematik. Auch aus den früheren notfallmässigen Hospitalisationen des B.________ könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. F.________ vom 4. Mai 2023 stehe fest, dass sein Tod nicht mindestens überwiegend wahrscheinlich ganz oder teilweise auf den Unfall vom 28. Juni 1999 zurückzuführen sei. Die Todesursache sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Schädigung des Myokards erklärbar, der unter dem Gesamtaspekt der internistischen Komorbiditäten zum Multiorganversagen geführt habe, und damit nicht unfallkausal. Somit habe die Suva den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente zu Recht verneint.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Suva beigezogene E.________ habe ungenügende Abklärungen im Krankenhaus in G.________ vorgenommen. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass sie nur die dortige Krankenhausverwaltung gebeten habe, die persönlichen Daten des B.________ zu erhalten. Sie habe sich mit dem Hinweis abwimmeln lassen, seine persönlichen Daten könnten nicht gefunden werden, weil unbekannt sei, in welcher Abteilung er gewesen sei. Die E.________ hätte bei der Aufsichtsbehörde intervenieren und die gerichtliche Herausgabe der Krankengeschichte des Verstorbenen beantragen müssen. Weiter besitze Dr. med. F.________ bloss den Facharzttitel im Bereich Chirurgie und sei kein zertifizierter Versicherungsmediziner. Es wäre aber angezeigt gewesen, zur Beurteilung der möglichen Todesursachen und deren Wahrscheinlichkeit einen Rechtsmediziner sowie einen Herzspezialisten beizuziehen. Die Vorinstanz habe zudem anerkannt, dass Dr. med. F.________ nur über die Laborbefunde verfügt habe, welche die Beschwerdeführerin bzw. die Angehörigen des B.________ im Spital in G.________ erhalten hätten. Er habe diesen nicht persönlich gekannt und sich weder mit dem Hausarzt noch mit den Ärzten des Zentrums I.________ in Verbindung gesetzt, um eine vertiefte Beurteilung vorzunehmen. Er habe nur anhand der Laborwerte eine Plausibilisierung der von den Spitalärzten angegebenen Todesursache vorgenommen. Somit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden.
4.2. Die Vorinstanz erwog, auch wenn nur eine lückenhafte Dokumentation der letzten Hospitalisation des B.________ in G.________ vorliegen sollte (bzw. keine weiteren Unterlagen erhältlich gewesen seien), so lägen dennoch mehrere labor-technische Untersuchungswerte, EKG-Ableitungen und Befunde bildgebender Diagnostik im Recht. Im Totenschein seien als Todesursache ein kardiorespiratorischer Stillstand und eine Asystolie festgehalten worden, was im Einklang mit der Aktenbeurteilung des Dr. med. F.________ stehe.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich aufgrund der vorhandenen Akten die Frage der Unfallkausalität des Todes des B.________ mit dem erforderlichen Beweisgrad beurteilen lässt (vgl. auch E. 5 f. hiernach). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb Dr. med. F.________ als Facharzt für Chirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates nicht in der Lage gewesen sein soll, die vorhandenen medizinischen Akten zu analysieren und gestützt darauf zu beurteilen, ob eine unfallbedingte Todesursache vorlag oder nicht (zum Beweiswert von Aktenstellungnahmen vgl. E. 5.2 hiernach).
5.
5.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aus den Berichten des Zentrums I.________ vom 7. August 2020 und des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 12. Juni 2023 folge, dass sich B.________ bei der Einreise in den J.________ unfallbedingt in einem schlechten Gesundheitszustand befunden habe. Weil Dr. med. H.________ zunehmende Harnwegsinfekte festgestellt und behandelt habe, könne er die Ursache für den Spitaleintritt des B.________ am 21. (richtig 20.) November 2020 in G.________ am besten beurteilen. Er vermute als Grund für das dort eingetretene, seinen Tod verursachende Multiorganversagen den stark herabgesetzten Gesundheitszustand und einen unbehandelten Harnwegsinfekt. Da keine krankheitsbedingten Herzprobleme dokumentiert seien, genüge das Aktengutachten des Dr. med. F.________ nicht, um verlässlich die Frage zu beantworten, ob die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen den vorzeitigen Tod mitverursacht hätten. Er habe sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie wahrscheinlich ein krankheitsbedingter Herztod bei einem 61-jährigen Mann sei. Die diesbezüglichen statistischen Erfahrungswerte hätten beurteilt werden müssen. Insbesondere hätte Dr. med. F.________ die Wahrscheinlichkeiten der möglichen Todesursachen bzw. der Gründe für die Herzbeschwerden benennen und gegeneinander abwägen müssen.
5.2. Im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 4. Mai 2023 berücksichtigte Dr. med. F.________ die bei den Akten liegenden Vorakten (Anamnese), insbesondere auch den von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Bericht des Zentrums I.________ vom 7. August 2020. Weiter zeigte die Vorinstanz auf, dass Dr. med. F.________ gestützt auf die im Rahmen der ab 20. November 2020 im Spital in G.________ erfolgten Abklärungen - labor-technische Untersuchungen, EKG-Ableitung und CT-Befund des Brustkorbs - zu Recht zum Schluss kam, dass der Tod des B.________ durch eine nicht unfallbedingte Schädigung des Myokards erklärbar sei. Die Vorinstanz stellte zudem richtig fest, dass der Hausarzt Dr. med. H.________ im Bericht vom 12. Juni 2023 zur diesbezüglich schlüssigen Beurteilung des Dr. med. F.________ gar nicht Stellung nahm. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern das vorinstanzliche Ergebnis in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein soll.
Insgesamt erfüllt die Beurteilung des Dr. med. F.________ vom 4. Mai 2023 die Beweisanforderungen an eine medizinische Aktenstellungnahme (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d). Da die von der Beschwerdeführerin angerufenen Arztberichte daran keine auch nur geringen Zweifel zu begründen vermögen, stellte die Vorinstanz zu Recht darauf ab (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5). Sie durfte auf weitere medizinische Abklärungen verzichten, weil davon keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen die Ansprüche auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) oder freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 13).
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Jancar