Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_339/2024  
 
 
Urteil vom 11. November 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024 (200 24 17 ALV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1969 geborene A.________ bezog während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug von 1. September 2020 bis 30. November 2022 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 7. November 2022 ersuchte er um weitere Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist ab 1. Dezember 2022. Mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls bzw. infolge eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses verneinte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (fortan: AfA oder Beschwerdeführer) ab dem 1. Dezember 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Verfügung vom 6. Dezember 2022) und hielt mit Einspracheentscheid vom 9. März 2023 daran fest. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in der Sache ab (Dispositiv-Ziffer 1), leitete jedoch die Akten zwecks Prüfung "des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Januar 2023 im Sinne der Erwägungen" an das AfA weiter (Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 31. Juli 2023). Das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_610/2023 vom 9. Oktober 2023).  
 
A.b. Auf die Aktenweiterleitung des Verwaltungsgerichts hin nahm das AfA gestützt auf die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 31. Juli 2023 hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Januar 2023 weitere Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 19. September 2023 stellte es A.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 26. Januar 2023 für 48 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Auf dessen Einsprache hin reduzierte das AfA die Dauer der Einstellung auf 25 Tage und wies die Einsprache im Übrigen ab (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023).  
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gut, indem es den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023 aufhob (Urteil vom 13. Mai 2024). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das AfA die Aufhebung des kantonalen Urteils vom 13. Mai 2024 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 1. Dezember 2023. 
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die vom Beschwerdeführer verfügte und mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023 auf 25 Tage reduzierte Einstellung in der Anspruchsberechtigung vollständig aufhob.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner kein Verschulden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses trägt. Laut vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung stand er bei der Arbeitgeberin letztmals am 25. Januar 2023 als Aushilfschauffeur in einem Arbeitseinsatz. Diese unechte Arbeit auf Abruf (ARV 2017 S. 280, 4A_334/2017 E. 2.2 i.f. mit Hinweis) beruhte auf einem mündlichen Vertrag ohne eine vereinbarte Mindestanzahl von Einsatzstunden und ohne eine während längerer Zeit mehr oder weniger konstant absolvierte Arbeitszeit, woraus auf eine Normalarbeitszeit hätte geschlossen werden können. Der Beschwerdegegner hatte keinen Anspruch, von der Arbeitgeberin zur Arbeit aufgeboten zu werden. Zudem steht laut angefochtenem Urteil fest, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdegegner nach dem 25. Januar 2023 keine Gelegenheit für einen Arbeitseinsatz mehr angeboten hätte, selbst wenn er auf einer Kündigungsfrist bestanden hätte. In der Folge habe die Arbeitgeberin ab 1. Februar 2023 ersatzweise einen anderen Chauffeur neu angestellt und folglich keinen Bedarf mehr für einen Aushilfschauffeur gehabt. Die Unterlassung des Beharrens auf einer Kündigungsfrist seitens des Beschwerdegegners habe folglich für die Arbeitslosenversicherung keinerlei Schadensrisiko in sich geborgen, weshalb dieses Verhalten unter den gegebenen Umständen nicht zu sanktionieren sei. Denn nach der Rechtsprechung bezwecke die Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht habe (BGE 122 V 34 E. 4c/aa mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie verneinte, dass durch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zu Lasten der Arbeitslosenversicherung ein Schaden entstanden sei, den der Beschwerdegegner verursacht habe. Ohne konkret auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen, wonach sich praxisgemäss basierend auf den tatsächlich festgestellten Verhältnissen (vgl. dazu E. 3.1 hiervor) kein Schadensrisiko habe verwirklichen können, argumentiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen appellatorisch, indem er behauptet, auch wenn das Angebot der Arbeitsleistung seitens des Beschwerdegegners während der Kündigungsfrist ohnehin aussichtslos gewesen sein sollte, hätte er seine Lohnansprüche auf dem Schlichtungsweg einfordern können. Statt dessen steht fest, dass die Vorinstanz mit Blick auf den unbestrittenen rechtserheblichen Sachverhalt zu Recht davon ausging, der Beschwerdegegner habe für die Arbeitgeberin unechte Arbeit auf Abruf geleistet (E. 3.1). Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass solche Beschäftigungsformen praxisgemäss zulässig sind (vgl. BGE 124 III 249 E. 2a i.f. und Urteil 4A_509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 2.2 i.f.) und die vorinstanzliche Qualifikation des Arbeitsverhältnisses vor Bundesrecht standhält (SVR 2024 ALV Nr. 9 S. 33, 8C_139/2023 E. 6.2 i.f. mit Hinweisen). Hat das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen das fragliche Arbeitsverhältnis bundesrechtskonform als unechte Arbeit auf Abruf qualifiziert, steht fest, dass aus dem Verzicht auf die Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist entgegen dem Beschwerdeführer keine Lohnansprüche resultieren konnten. Denn laut der insoweit unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Urteil wäre der Beschwerdegegner selbst dann in den Monaten Februar und März 2023 von der Arbeitgeberin nicht mehr zur Arbeit aufgeboten worden, wenn er seine Arbeitsleistung explizit angeboten hätte, was der Beschwerdeführer jedenfalls nicht rechtsgenüglich substanziiert bestreitet.  
 
3.3. Bezweckt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung verursacht hat (vgl. Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft [SECO] in AVIG-Praxis ALE Rz. D1; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 147 V 79 E. 7.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch hiervor E. 3.1 i.f.), ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die strittige Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mangels eines dem Beschwerdegegner zurechenbaren Schadens aufhob.  
 
4.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5.  
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 62 BGG), doch sind dem in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht in seinem eigenen Vermögensinteresse handelnden AfA keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 133 V 637 E. 4; vgl. SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 14, 8C_468/2020 E. 8 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. November 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli