Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_342/2025  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 20. Mai 2025 (SV2 24 103). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 20. Mai 2025 die vom Beschwerdegegner gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 27 Tagen (vgl. Verfügung vom 20. September 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024). Dabei gelangte es in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung, der Beschwerdeführer habe sich auf eine zumutbare Arbeitsstelle nur unzureichend beworben und diese damit faktisch abgelehnt, was die fragliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich wie auch vom Umfang her erlaube. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen. Er zeigt nicht auf, inwieweit die in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwiefern die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Insbesondere mangelt es in der Beschwerde an einer Auseinandersetzung mit der letztlich entscheidenden vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Beschwerdeführer die ihn betreffende Schadenminderungspflicht dadurch verletzt habe, dass er die von der möglichen Arbeitgeberin erbetenen Unterlagen nicht spätestens nach Ablauf der kontrollfreien Tage nachgereicht habe. Damit sei letztlich die Annahme einer zumutbaren Stelle vereitelt worden. Eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bei der Bestätigung der Einstellungsdauer ist ebenso wenig dargetan. 
 
4.  
Fehlt es offensichtlich an einer hinreichend sachbezogenen Beschwerde, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_562/2024 vom 22. Oktober 2024) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Juni 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel