Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_356/2024  
 
 
Urteil vom 20. November 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Hotela, 
Rue de la Gare 18, 1820 Montreux, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Mai 2024 (5V 23 84). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1980, arbeitete seit dem 1. September 2019 als Allrounderin im Hotel B.________ und war dadurch bei der Hotela obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 26. Dezember 2019 auf einem Fussgängerstreifen von einem Personenwagen angefahren wurde. Im Spital C.________, wo A.________ vom 26. Dezember 2019 bis 8. Januar 2020 stationär behandelt wurde, ergaben sich folgende Diagnosen: ein Polytrauma (mit grossem Epiduralhämatom links frontal und undislozierter Kalottenfraktur links frontal), eine Fraktur am Digitalis I der rechten Hand, eine undislozierte vordere und hintere Beckenringfraktur links, ein grosses Galea- und Monokelhämatom links frontal, eine Kniegelenkskontusion links und eine arterielle Hypertonie. Noch am 26. Dezember 2019 erfolgte eine Kraniotomie und Evakuation des Epiduralhämatoms. Vom 8. Januar bis 14. März 2020 befand sich A.________ zur stationären Rehabilitation in der Klinik D.________. Die Hotela gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen holte sie neben den Berichten der behandelnden Ärzte vom Haftpflichtversicherer ein von diesem in Auftrag gegebenes neurologisches Gutachten vom 3. Juni 2020 sowie versicherungsmedizinische Beurteilungen ein. Zudem liess sie A.________ durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentrum für Medizinische Begutachtung, Basel (nachfolgend: ZMB) polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 16. August 2021mit Ergänzungen vom 20. Dezember 2021 und 17. Mai 2022). Mit Verfügung vom 17. August 2022 stellte die Hotela die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2021 ein, da spätestens ab diesem Zeitpunkt die geklagten Beschwerden und Einschränkungen in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 26. Dezember 2019 stünden. Auf Einsprache von A.________ hin hielt die Hotela an ihrer Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023). 
 
B.  
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Mai 2024 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils seien ihr eine UV-Rente aufgrund eines "UV-Grades" von 100 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer "IE Einbusse" von mindestens 80 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese wiederum die Hotela dazu anhalte, bei der "Gutachterstelle ZBA" eine Verlaufsbegutachtung in Auftrag zu geben. Weiter seien ihr die notwendigen medizinischen Therapien (neuropsychologisches Training; Psychotherapie zweimal pro Monat; zweimal pro Jahr Hausarztbesuche; einmal pro Jahr neurologische Verlaufsuntersuchung bei einem Neurologen nebst angepasster Medikation; "etc.") zu gewähren. Sodann habe ihr die Hotela sämtliche Kosten für die zusätzlichen medizinischen Abklärungen durch Dr. med. E.________ zurückzuerstatten. Schliesslich ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Hotela beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Es geht dabei allein um unechte Noven, das heisst um Tatsachen und Beweismittel, die aus der Zeit vor dem vorinstanzlichen Urteil stammen. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Die von der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichten E-Mails ihrer Psychotherapeutin und ihrer Hausärztin vom 4. bzw. vom 5. Juni 2024 sowie die Stellungnahme des Neurologen Dr. med. E.________ vom 13. Juni 2024 datieren nach dem kantonalen Urteil und sind daher als echte Noven unbeachtlich. Die in der Beschwerdeschrift sodann als Novum erwähnte E-Mail der Neuropsychologin "Frau F.________" vom 4. Juli 2024 wird nicht eingereicht. Auch sie wäre letztlich ohnehin nicht zu berücksichtigen. 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid der Hotela, mit welchem diese den Fall per 31. Dezember 2021 abgeschlossen und einen Anspruch auf weitergehende Versicherungsleistungen verneint hatte, bestätigte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und zum Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (BGE 147 V 161 E. 3.1 f. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zum zusätzlich erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen) und, bei Vorliegen von natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden (vgl. dazu BGE 138 V 248 E. 5.1), zu der besonderen Prüfung der Adäquanz entweder nach den Kriterien der Rechtsprechung betreffend psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa) oder, unter bestimmten Voraussetzungen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb), nach den Kriterien der Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109 E. 10). Richtig sind schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf ihre Darlegungen zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) sowie von im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Administrativgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4), von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4) und von Berichten behandelnder Ärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc) im Besonderen. 
 
4.  
Das kantonale Gericht stellte fest, dass die schlüssige Feststellung der Gutachter des ZMB, wonach am Beckenring, am Knie und an der Hand keine Unfallfolgen mehr bestünden, auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt werde. Streitig sei hingegen, ob ein weiterer Leistungsanspruch aufgrund der neuropsychologischen Beschwerden bestehe. I m Rahmen einer eingehenden Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und den Vorbringen der Beschwerdeführerin gelangte es diesbezüglich zum Schluss, dass sämtliche berichterstattenden Ärzte, bestehend aus mehreren von der Hotela sowie dem Haftpflichtversicherer beigezogenen Gutachtern, einem Vertrauensarzt sowie dem behandelnden Neurologen Dr. med. E.________, in Kenntnis des Epiduralhämatoms b estätigt hätten, es liege keine bildgebend nachweisbare Hirnschädigung vor. Nach den übereinstimmenden Beurteilungen der beteiligten Fachärzte sei eine unfallbedingte, organisch objektiv nachweisbare Schädigung des Gehirns damit ausgeschlossen, womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den neuropsychologischen Beschwerden und dem Unfall besonders zu prüfen sei. In diesem Zusammenhang qualifizierte das kantonale Gericht den Unfall, bei dem die Beschwerdeführerin gemäss Polizeirapport vom Unfalldatum als Fussgängerin von der rechten Frontecke eines mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h fahrenden Personenwagens erfasst worden war, als mittelschweren Unfall im engeren Sinn. Im Einklang mit dem Einspracheentscheid der Hotela prüfte es zunächst die Adäquanz nach der Schleudertraumapraxis, wobei es fünf der sieben Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen) verneinte. Da die beiden verbleibenden Kriterien (erhebliche Beschwerden; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise vorlägen, könne offenbleiben, ob diese überhaupt in der einfachen Form gegeben seien; so oder anders sei die Adäquanz zu verneinen. Zuletzt wies das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass der adäquate Kausalzusammenhang richtigerweise ohnehin nicht nach der Schleudertraumapraxis, sondern nach der strengeren Praxis gemäss BGE 115 V 133 zu beurteilen wäre, da aufgrund des vom Spital C.________ erhobenen GCS-Wert von 14/15 nur ein leichtes Schädelhirntrauma vorliege. Dies führe erst recht zur Verneinung der Adäquanz. Da die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden somit nicht mehr (adäquat) unfallkausal seien, habe die Hotela ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Auch Art. 21 UVG sei nicht verletzt, da nach dieser Bestimmung nur (UVG-) Rentenbezüger Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen hätten, wozu die Beschwerdeführerin nicht gehöre. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin verlangten Erstattung der Abklärungskosten, insbesondere für die Berichte des Dr. med. E.________, wies das kantonale Gericht abschliessend darauf hin, dass die Kosten für privat eingeholte Berichte und Gutachten nur dann zu vergüten seien, wenn diese für die Entscheidfindung unerlässlich seien. Dies treffe nicht zu. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin macht letztinstanzlich erneut geltend, es lägen organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen vor, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang auf den Unfall zurückzuführen seien. Für den Fall, dass dies nicht zutreffen sollte, sieht sie im Rahmen der dann vorzunehmenden besonderen Adäquanzprüfung genügend Kriterien (in besonders auffallender) Weise erfüllt, so dass der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen und das vorinstanzliche Urteil auch unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben sei. 
 
5.1. Vor Bundesgericht werden über weite Strecken die bereits in der kantonalen Beschwerde vorgebrachten Argumente wörtlich wiederholt. Darauf ist von vornherein nicht einzugehen, da die entsprechenden Ausführungen eine Auseinandersetzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Urteils vermissen lassen (vgl. vorne E. 1.1; Art. 42 Abs. 1f. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.3).  
 
5.2. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat sich das kantonale Gericht mit den somatischen Unfallfolgen (Becken; Knie; Hand) auseinandergesetzt. Wie es schlüssig dargelegt hat, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich verlangten neurologischen Abklärungen im Hinblick auf die geltend gemachte Hirnverletzung weitere Aufschlüsse bringen sollten.  
 
5.3. Die Vorinstanz hat sodann anhand der medizinischen Akten nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, dass die neuropsychologischen Beeinträchtigungen bildgebend/apparativ nicht nachweisbar sind, es sich somit nicht um eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge handelt und insofern eine besondere Adäquanzprüfung entweder nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa oder BGE 134 V 109 E. 10 vorzunehmen ist. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 geltend macht, das Bundesgericht erachte das Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) als organischen Gesundheitsschaden, obwohl sich dieses Beschwerdebild bildgebend/apparativ nicht nachweisen lasse, ist festzuhalten, dass eine solche Diagnose vorliegend nicht in Frage steht. Wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin angerufenen Rechtsprechung verhält, bedarf daher vorliegend keiner weiteren Erörterung. Sodann hat sich das kantonale Gericht insbesondere auch eingeh end mit den verschiedenen Berichten und Stellungnahmen des Dr. med. E.________ auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass dieser gestützt auf die Bildgebung zunächst mehrfach posttraumatische intrazerebrale Läsionen verneint und stattdessen auf eine posttraumatische Belastungsstörung geschlossen hat. Bezüglich seiner E-Mail vom 10. Mai 2023, mit welcher er, nachdem die Hotela ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 17. August 2022 und Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 verneint hatte, schliesslich geltend machte, es sei eine "raumfordernde Wirkung der epiduralen Blutung mit einer deutlichen Kompression von Hirngewebe" erkennbar, hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass er sich damit letztlich selbst widerspricht. Inwiefern die Vorinstanz mit diesen Feststellungen Bundesrecht verletzt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem letztinstanzlichen Verweis auf den Bericht des Dr. med. E.________ vom 22. Mai 2022 nicht aufzuzeigen. Die von ihr ebenfalls ins Feld geführte "neuste Stellungnahme vom 9. März 2023" lässt sich in den Akten nicht finden.  
 
5.4. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den neurokognitiven Beeinträchtigungen und dem Unfall verneint hat:  
 
5.4.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das von der Vorinstanz zur Beurteilung der Unfallschwere zitierte Urteil 8C_236/2016 vom 11. August 2016 mit dem vorliegenden Sachverhalt ohne Weiteres vergleichbar (vgl. Sachverhalt Bst. A und E. 6.1 des genannten Urteils). Soweit die Beschwerdeführerin letztinstanzlich rügt, es entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen, dass ihr Kopf nur leicht gegen die Windschutzscheibe geschleudert worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz für diese Feststellung auf den Polizeirapport vom 26. Dezember 2019 abstützte. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, inwiefern die Wucht des Aufpralls auf die Windschutzscheibe gegen die Relevanz des Urteils 8C_236/2016 sprechen sollte. Mit der Qualifikation des Ereignisses als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt.  
 
5.4.2. Im Rahmen der Adäquanzprüfung hat die Vorinstanz zunächst die Kriterien nach der Schleudertraumapraxis geprüft. Eine Verletzung von Bundesrecht ist diesbezüglich nicht ersichtlich:  
 
5.4.2.1. Wie die Beschwerdeführerin letztinstanzlich einräumt, kann sie sich an den Unfallhergang nicht erinnern. Der Unfall kann daher nicht als besonders eindrücklich oder durch besonders dramatische Umstände begleitet bezeichnet werden (Urteil 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 6.2.1.2), zumal nichts ersichtlich ist, was hier eine andere Sicht nahe legen würde.  
 
5.4.2.2. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen unter Berücksichtigung der Kalottenfraktur mit Epiduralblutung und unter Verweis auf E. 6.2.2 des erwähnten Urteils 8C_236/2016 verneinte, ist nicht einzusehen. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unter anderem auch eine Fraktur am Digitalis I rechts (Daumen) sowie eine undislozierte vordere und hintere Beckenringfraktur links erlitt, nichts zu ändern.  
 
5.4.2.3. Zu verneinen ist auch das Kriterium der fortgesetzt spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung. Die stationäre Behandlung vom 26. Dezember 2019 bis 8. Januar 2020 und die anschliessende stationäre Rehabilitation, die bis zum 14. März 2020 und damit etwas mehr als zwei Monate dauerte, reichen für eine Bejahung dieses Kriteriums nicht aus (vgl. Urteil 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.2.2). Die im Auftrag der IV-Stelle vom 4. Januar bis 3. April 2022 durchgeführte berufliche Abklärung im Zentrum für berufliche Abklärung für Menschen mit einer Hirnverletzung (ZBA) in Kriens stellt von vornherein keine ärztliche Behandlung dar.  
 
5.4.2.4. Auch hinsichtlich des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen vermag die Beschwerdeführerin keine relevanten Umstände darzulegen, die zu dessen Bejahung führen könnten. Hinsichtlich der von ihr (neben den neurokognitiven Defiziten) zusätzlich geltend gemachten Schmerzen an Fuss, Arm, Daumen, Kopf und Narben ist zu beachten, dass die somatischen Verletzungen laut Gutachten des ZMB vom 16. August 2021 "relativ folgenlos" abgeheilt waren und die Schmerzen als rein subjektiver Natur bewertet wurden. Die Operation vom 26. Dezember 2019 und die stationäre Rehabilitation (vgl. vorne E. 5.4.2.3) genügen ebenfalls nicht.  
 
5.4.2.5. Nachdem die Vorinstanz somit zu Recht drei Kriterien als nicht gegeben erachtet hat und auch das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung nach übereinstimmendem Verständnis der Parteien nicht erfüllt ist, müsste folglich zumindest eines der beiden verbleibenden Kriterien besonders ausgeprägt erfüllt sein, um die Adäquanz bejahen zu können. Dass dies beim Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen - entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts - der Fall wäre, macht die Beschwerdeführerin indessen nicht ausdrücklich geltend; es wäre auch nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass das kantonale Gericht die besondere Ausprägung des Kriteriums der erheblichen Beschwerden verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerin letztinstanzlich auch in diesem Zusammenhang die körperlichen Einschränkungen vorbringt, kann wiederum auf das Gutachten des ZMB verwiesen werden (E. 5.4.2.4 hiervor).  
 
5.4.3. Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den neurokognitiven Beschwerden und dem Unfall somit bereits nach der Schleudertraumapraxis zu verneinen ist, kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung erwogen hat, richtigerweise die für die Beschwerdeführerin ohnehin ungünstigere Praxis nach BGE 115 V 133 E. 6c/aa anzuwenden wäre. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz schliesslich die Frage des Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs offenlassen (BGE 148 V 301 E. 4.5.1). Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin, die natürliche Kausalität sei ungenügend abgeklärt worden, zielt somit ins Leere.  
 
5.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, die Hotela habe ihre Leistungspflicht für die noch geklagten Beschwerden mangels adäquater Unfallkausalität zu Recht verneint. Da von weiteren medizinischen Abklärungen insgesamt keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte es ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder anderen Bundesrechts davon absehen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5). Inwiefern das kantonale Gericht Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt haben soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.  
 
6.  
Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 21 UVG betrifft nur Personen, die eine Rente der Unfallversicherung beziehen (zum Ganzen vgl. BGE 140 V 130 E. 2.3). Da vorliegend kein Rentenanspruch besteht, ist dieser Rüge der Boden entzogen. 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin verlangt die Rückerstattung der Kosten für die Berichte und Stellungnahmen des Dr. med. E.________. Unter dem Titel Parteientschädigung sind die notwendigen Kosten für privat eingeholte Berichte oder Gutachten jedoch nur dann zu vergüten, wenn diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren (Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 115 V 62 E. 5; Urteil 8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 11). Dies ist bei den Berichten und Stellungnahmen des Dr. med. E.________ nicht der Fall, weshalb eine entsprechende Kostenüberbindung an die Hotela entfällt. 
 
8.  
 
8.1. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit in der Beschwerde zur Begründung des Gesuchs behauptet wird, bereits die Vorinstanz habe das entsprechende Gesuch bewilligt, ist dies aktenwidrig; sie hat es vielmehr mangels prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen. Ohnehin prüft das Bundesgericht die Voraussetzungen nach Art. 64 BGG selbstständig. Da die Bedürftigkeit auch letztinstanzlich nicht ausgewiesen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) auch hier abzuweisen.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. November 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther