Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_366/2025  
 
 
Urteil vom 27. August 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Mai 2025 (5V 24 168). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Mai 2025, 
in die Verfügung vom 16. Juli 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. August 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, stattdessen mit Eingabe vom 22. August 2025 um eine Fristerstreckung ersucht, weil sie aus gesundheitlichen Gründen bereits seit mehreren Wochen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei und zudem demnächst eine mündliche Einspracheverhandlung in einer Steuerangelegenheit anstehe, 
dass Nachfristen wesensgemäss nicht erstreckbar sind, 
dass die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Einräumen einer "Not-Nachfrist" (besondere nicht voraussehbare Hinderungsgründe, die im Gesuch spezifisch darzulegen sind [Urteile 6B_424/2024 vom 11. Juli 2024 E. 4; 8C_565/2023 vom 30. November 2023; 8C_694/2022 vom 10. Februar 2023 und 8C_40/2020 vom 17. März 2020; je mit Hinweisen]) offenkundig nicht erfüllt sind, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. August 2025 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel