Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_367/2024
Urteil vom 5. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Hüni,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2024 (VBE.2023.488).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1974 geborene afghanische Staatsangehörige A.________ reiste am 14. Oktober 2010 als Asylsuchender aus dem Iran in die Schweiz ein. Am 16. Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf starke Fersenschmerzen rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Aarau verneinte mit Verfügung vom 13. Februar 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und gab zur Begründung an, mit Blick auf das Einreisedatum in die Schweiz seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt; ausserdem habe A.________ lange vor der Einreise in die Schweiz, im Jahr 2006, eine Calcaneusfraktur erlitten und es bestehe kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden, der sich auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schuhmacher oder in jeder anderen, vom Bildungsstand her in Frage kommenden, vorwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit auswirke.
A.b. Am 23. März 2020 meldete sich A.________ ein weiteres Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und gab an, er leide unter psychotischen Zuständen und Depressionen. Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten der Neurologie Toggenburg AG, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, Wattwil (nachfolgend: MEDAS-Gutachten), vom 24. Februar 2023 ein. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens stellte sie Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Experten, die dieser mit Stellungnahme vom 24. August 2023 beantwortete. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 lehnte sie einen Rentenanspruch ab, da keine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 25. April 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich ab 1. September 2020 eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe zuzusprechen; eventualiter sei die Sache in Aufhebung des kantonalen Urteils zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Während die IV-Stelle ohne weitere Ausführungen auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Vorinstanz, letztere unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil, auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
1.2. Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG betrifft eine Rechtsfrage. Ebenfalls rechtlicher Natur und darum frei überprüfbar sind die Fragen, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt wurden und ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2, nicht publiziert in: BGE 148 V 397; Urteil 9C_495/2023 vom 24. Juni 2024 E. 1.2).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 19. Oktober 2023 verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs bestätigte.
3.
3.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 8 zu Art. 82 ATSG; vgl. auch BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1; 138 V 176 E. 7.1; 137 V 105 E. 5.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2. Im angefochtenen Urteil wird die Rechtsprechung bezüglich des Beweiswerts sowie der Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten zutreffend dargelegt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat das von der Verwaltung eingeholte MEDAS-Gutachten vom 24. Februar 2023 inklusive ergänzender Stellungnahme des psychiatrischen Experten vom 24. August 2023 als beweiskräftig qualifiziert. Gestützt darauf hat es angenommen, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Tätigkeit als Chauffeur bei fortbestehendem Opiatkonsum zu 100 % arbeitsunfähig sei, während in jeder anderen, dem gutachterlich definierten Anforderungsprofil entsprechenden Beschäftigung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %. Am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades würde auch ein - vorliegend offensichtlich nicht gerechtfertigter - maximaler 25%iger leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen nichts ändern. Die rentenablehnende Verfügung sei damit im Ergebnis rechtens.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, das MEDAS-Gutachten könne und dürfe nicht als rechtskonform und schlüssig qualifiziert werden, lasse es doch die Auswirkungen der festgestellten Suchterkrankung und des fortgesetzten Opiatkonsums im Rahmen der Beurteilung der Indikatoren bzw. der Arbeitsfähigkeit gänzlich unberücksichtigt. Die auf dem Gutachten basierenden Feststellungen des kantonalen Gerichts seien deshalb willkürlich. Der seit 13. Mai 2019 behandelnde Psychiater Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe am 30. April 2020 unter anderem eine bipolare affektive Psychose, gegenwärtig gemischte Episode, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, eine pathologische Spielsucht und psychische Verhaltensstörungen durch Opioide, schädlicher Gebrauch, diagnostiziert und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % als möglich erachtet. Auch der im Rahmen des Strafverfahrens beigezogene forensische Experte Dr. med. C.________ sei in seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. September 2021 (im vorinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer in Teilen zu den Akten gereicht) zu abweichenden Ergebnissen gelangt. Er gehe bei bipolarer affektiver Störung, gegenwärtig remittiert, Abhängigkeit von Opioiden, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung, sowie pathologischem Spielen davon aus, dass der Beschwerdeführer psychisch schwer beeinträchtigt und nicht arbeitsfähig sei. Das Obergericht des Kantons Aargau sei in seinem (Straf-) Urteil vom 25. August 2023 zur Auffassung gelangt, dass diesem Gutachten Beweiswert beizumessen sei. Es liege weder an der Vorinstanz noch am Beschwerdeführer, die Widersprüche der beiden Gutachten aufzulösen, dies müsse von medizinisch-fachärztlicher Seite her erfolgen. Die fachfremden Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts würden über die zulässige freie Beweiswürdigung hinausgehen und die Abklärungspflicht verletzen.
5.
5.1. Gemäss dem laut angefochtenem Urteil beweiskräftigen MEDAS-Gutachten sind - bedingt durch die USG-Arthrose rechts - nur wechselbelastende Beschäftigungen ohne Gehen auf unebenem Boden zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht werden den psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Daraus resultiert nach Expertenmeinung eine Einschränkung für Chauffeurtätigkeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Diese Verrichtungen seien erst nach einer nachgewiesenen Abstinenz von Opium zulässig. Darüber hinaus würden jedoch psychiatrischerseits keine dauerhaften invalidisierenden Einschränkungen bestehen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Beschäftigung zu 100 % arbeitsfähig. Der psychiatrische Experte erwägt zwar differenzialdiagnostisch unter anderem eine bipolare affektive Störung und zusätzlich eine emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung. Er schliesst aber letztlich "mit dem Grad der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit" eine "tiefergreifende" psychische Störung bzw. eine Diagnose mit invalidisierender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus mit der Begründung, der Beschwerdeführer beschreibe einen "recht aktiven und strukturierten Tagesablauf", der keine Rückschlüsse auf ein signifikant beeinträchtigtes Funktionsniveau zulasse. Dabei bezieht er sich auf die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach dieser zwischen 11.00 und 12.00 Uhr aufstehe, eineinhalb Stunden ins Fitnessstudio gehe, mitunter zwei bis drei Stunden laufen und, falls notwendig, einkaufen gehe, seinen Haushalt allein führe, sich zweimal am Tag eine warme Mahlzeit zubereite, sich mit Tiktok, Instagram und YouTube beschäftige und telefonische Kontakte zu seinen Schwestern und Freunden unterhalte. Wie der Experte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. August 2023 darlegt, erachtet er "viele" der in den Arztberichten aufgelisteten Diagnosen (also namentlich auch eine bipolare affektive Störung und eine Persönlichkeitsstörung) als möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr sei der Opiat-Konsum "die überwiegend wahrscheinliche Ursache für die anamnestisch beschriebenen psychischen Auffälligkeiten". Erst nach einer Abstinenz könne sich eine hinreichende Klarheit ergeben, ob diese diagnostischen Einschätzungen zutreffend seien.
5.2.
5.2.1. Der psychiatrische MEDAS-Experte diagnostiziert im Gegensatz zum behandelnden Psychiater und zum forensischen Experten Dr. med. C.________ keine bipolare affektive Störung. Er schreibt die seines Erachtens nicht invalidisierenden Störungen der unbestrittenen Suchterkrankung zu, lässt deren Auswirkungen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch unberücksichtigt. Invalidenversicherungsrechtlich ist es zwar nicht von Belang, dass er unter anderem eine bipolare affektive Störung und eine Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung als weniger wahrscheinlich erachtet und stattdessen psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, feststellt. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch beizupflichten, dass der Schluss auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Beschäftigung unhaltbar ist, da er letztlich allein auf dem berichteten "aktiven" Tagesablauf fusst. Schon im orthopädischen Teilgutachten wird der Tagesablauf aber deutlich reduzierter so beschrieben, dass der Beschwerdeführer normalerweise bis am Nachmittag schlafe, etwas esse und sich danach allein mit dem Handy beschäftige. Auch die weiteren Umstände, namentlich die Tatsache, dass der Substanzkonsum sich seit dem jungen Erwachsenenalter hinzieht, sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht erfolgreich ins Erwerbsleben eingliedern konnte und nach schweren Familienkonflikten kein Kontakt mit der getrennt lebenden Ehefrau und den Kindern mehr möglich ist, werden vom psychiatrischen Gutachter bei seiner Einschätzung nicht sichtbar einbezogen. Ohne weitere Erklärungen, allein unter Angabe eines überwiegend wahrscheinlich im Vordergrund stehenden Einflusses der Suchterkrankung, erscheint der gutachterliche Schluss auf lediglich temporäre Einschränkungen der Fähigkeiten und Ressourcen jedenfalls nicht schlüssig.
5.2.2. Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass in den übrigen medizinischen Akten nicht nur ein weit geringeres Aktivitätsniveau, sondern sogar gravierende Dysfunktionalitäten im familiären, sozialen und beruflichen Bereich beschrieben werden. Zudem weist er ebenfalls zutreffend darauf hin, dass auch nachvollziehbar diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden grundsätzlich in Betracht fallen (BGE 145 V 215). Es ist nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a). Im vorliegenden Fall fehlen nun jedoch aufgrund der Mangelhaftigkeit des psychiatrischen MEDAS-Teilgutachtens die Grundlagen für ein solches strukturiertes Beweisverfahren.
5.2.3. Anstatt bei einem auf unsicherer Grundlage erhobenem Gesundheitsschaden und ungewissen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Gerichtsgutachten einzuholen, verneinte das kantonale Gericht eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung einzig gestützt auf die offensichtlich mangelhafte Einschätzung des psychiatrischen MEDAS-Gutachters. Ein solches Vorgehen sprengt den Rahmen einer zulässigen freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ; vgl. Urteile 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 5.3; 8C_586/2022 vom 26. April 2023 E. 5.2.2; 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 5.3 und 5.5). Es liegt folglich eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln sowie des Untersuchungsgrundsatzes, mithin eine Bundesrechtsverletzung vor.
6.
Bei in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertigem MEDAS-Gutachten muss die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen werden, damit es nach Einholung eines Gerichtsgutachtens über die Beschwerde neu entscheide.
Anzumerken bleibt, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen mit Blick auf die am 14. Oktober 2010 erfolgte Einreise in die Schweiz, die durchgehenden Hinweise in den medizinischen Akten auf eine bereits seit den Jugendjahren bestehende psychische Erkrankung und die sehr kurze Erwerbsbiographie in der Schweiz mit anschliessender Arbeitslosigkeit - unter Einbezug der Parteien - auch mit den versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. namentlich Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG ) zu befassen haben wird (vgl. dazu Urteil 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 4 und 6 mit Hinweisen).
7.
Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung gilt hinsichtlich der Prozesskosten als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen), unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat diese dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz