Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_370/2025  
 
 
Urteil vom 4. September 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, 
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 19. Mai 2025 (S1 24 111). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 19. Mai 2025, 
in die Verfügung vom 23. Juni 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, 
in sein Gesuch vom 7. Juli 2025 (Poststempel) um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, 
in die Verfügung vom 8. Juli 2025, mit welcher er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 20. August 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde; daran vermöge das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nichts zu ändern, 
in die Eingabe vom 19. August 2025 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss zu verfahren ist, 
dass daran seine Eingabe vom 19. August 2025 nichts zu ändern vermag, 
dass nämlich soweit darin sinngemäss um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses bzw. von Gerichtskosten ersucht wird, die diesbezügliche geforderte wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht hinreichend belegt ist (siehe dazu insbesondere die eingereichte E-Mail-Antwort des Sozialdienstes vom 12. August 2025 auf die Anfrage zur Kostenübernahme "... fallen nicht unter das Existenzminimum"), 
dass dies aber Voraussetzung gewesen wäre, um mit einem solchen Gesuch die Nachfrist zu hemmen (zum Ganzen: Urteile 8C_416/2023 vom 12. Oktober 2023; 4D_20/2021 vom 25. Juni 2021; 8C_405/2019 vom 20. August 2019; je mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 120 Ia 179 E. 3a), 
dass abgesehen davon die Beschwerde den minimalen Anforderungen an eine sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag, was für sich allein ein Nichteintretensgrund darstellt, 
dass die Vorinstanz nämlich in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt hat, weshalb es den Beschwerdeführer in einer ihm zumutbaren Tätigkeit in einem rentenausschliessenden Umfang als erwerbsfähig erachtet; inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - sprich willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, wird nicht ausgeführt; lediglich die Lebensumstände darzulegen und das dazu Erwogene als falsch zu bezeichnen, reicht nicht aus, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. Urteile 8C_279/2025 vom 5. Juni 2025 E. 2 und 8C_390/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3; je mit Hinweisen), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_701/2024 vom 5. Dezember 2014) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen. 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. September 2025 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel