Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_372/2025  
 
 
Urteil vom 21. August 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 20. Mai 2025 (IV 2024/169). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1967 geborene A.________ meldete sich im Juni 2003 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen rückwirkend ab 1. Mai 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, was sie mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 bestätigte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. Juni 2008 ab. Anlässlich einer im November 2008 durchgeführten Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Mitteilung vom 17. März 2009). Im Mai 2014 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Im Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung ZMB, Basel, vom 8. September 2015 hob sie mit Verfügung vom 12. August 2016 die Rente auf. Die hiergegen geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 12. März 2019 gut und hob die Verfügung vom 12. August 2016 auf. Das daraufhin von der IV-Stelle angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Es wies die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 12. März 2019 zu neuer Entscheidung über die Beschwerde an dieses zurück (Urteil vom 27. Juni 2019). Das Versicherungsgericht wies schliesslich die Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung von 12. August 2016 mit Entscheid vom 5. November 2019 ab.  
 
A.b. Nachdem A.________ im Dezember 2019 Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a beantragt hatte, gewährte ihr die IV-Stelle eine Übergangsleistung in Form der bisherigen Rente für die Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen (längstens bis Ende März 2022). Am 14. April 2022 teilte die IV-Stelle A.________ mit, die Arbeitsvermittlung werde per sofort beendet und die Übergangsleistung auf Ende März 2022 aufgehoben.  
 
A.c. Bereits Anfang März 2022 hatte sich A.________ erneut zum Bezug von Rentenleistungen bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle holte u.a. ein interdisziplinäres Gutachten bei der medexperts AG (vom 12. Juni 2023) ein. Im Wesentlichen gestützt darauf bejahte die IV-Stelle eine revisionsrechtlich relevante gesundheitliche Verschlechterung und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 16 %, weshalb sie mit Verfügung vom 8. Juli 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 20. Mai 2025 ab. 
 
C.  
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheids vom 20. Mai 2025 sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. 
Nach Beizug der Akten des kantonalen Gerichts verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Zur Diskussion steht ein Rentenanspruch ab 1. September 2022 (gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühest möglicher Rentenbeginn).  
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
Hervorzuheben ist, dass bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog Anwendung finden (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Daher ist zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich; erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteil 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 2.3.1). Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 71 E. 3) bilden hier unstreitig die Verfügungen vom 12. August 2016 und 8. Juli 2024. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz bejahte gestützt auf die Aktenbeurteilung des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) vom 8. September 2022 eine glaubhaft gemachte neuanmeldungsrechtlich relevante gesundheitliche Verschlechterung. Sie mass dem interdisziplinären Gutachten der medexperts AG vom 12. Juni 2023 (einschliesslich der ergänzenden psychiatrischen Stellungnahmen vom 9. Januar und 8. Februar 2024) Beweiskraft zu. Konsensual diagnostizierten die Gutachter aus orthopädischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung mittel- bis schwergradiger Ausprägung, aktuell partiell remittiert (ICD-10 F33.41) und eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei einem Zustand nach erneuter Dekompression auf der Höhe L5/S1 rechts im März 2017. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit sei sie jedoch zu 75 % arbeitsfähig. Die 25 %ige Leistungseinschränkung habe die psychiatrische Sachverständige, so die Vorinstanz weiter, schlüssig mit der depressionstypischen Verlangsamung und Verminderung der Durchhaltefähigkeit begründet. Die Vorinstanz erachtete sämtliche Hilfsarbeiten als zumutbar, die keine besonderen Anforderungen an die Belastbarkeit der Wirbelsäule stellen würden.  
 
3.2. Validen- und Invalideneinkommen ermittelte die Vorinstanz auf identischer statistischer Grundlage (Zentralwert Tabelle TA1, Frauen Total, Kompetenzniveau 1 gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE]). Sie berücksichtigte einen 15 %igen Abzug vom Invalideneinkommen aufgrund depressionstypisch deutlich überdurchschnittlich starken Schwankungen der Arbeitsleistung sowie depressionstypisch deutlich überdurchschnittlichen häufigen krankheitsbedingten Absenzen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von gerundet höchstens 36 % ergab.  
 
4.  
 
4.1. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Entgegen ihrer Rügen durfte die Vorinstanz das interdisziplinäre Gutachten als beweiskräftig ansehen. Sie legte einleuchtend dar, weshalb weder der Bericht der Hausärztin Dr. med. C.________, Allgemeinmedizin, vom 23. August 2022 noch die Darlegungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ (Bericht vom 29. August 2022) sowie Stellungnahme zum Gutachten vom 4. September 2023) Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens begründen. Welche Aspekte im Rahmen der interdisziplinären Expertise unberücksichtigt geblieben sein sollen, ist nicht ersichtlich (statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5). Die Vorinstanz stellte namentlich willkürfrei fest, dass sich die psychiatrische Gutachterin in ihren Stellungnahmen vom 9. Januar 2024und 5. Juni 2024 eingehend mit der Kritik des Dr. med. D.________ vom 4. September 2023an ihrer Expertise befasst habe und sich aus den Ausführungen des Dr. med. D.________ keine Hinweise ergäben, die Zweifel an der Überzeugungskraft des psychiatrischen Teilgutachtens wecken könnten. Ohnehin bemängelt die Beschwerdeführerin über weite Strecken das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise. Dabei gibt sie die eigene Sicht der Dinge wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Eine willkürliche Beweiswürdigung lässt sich damit nicht begründen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung rügt die Beschwerdeführerin das im angefochtenen Entscheid festgesetzte Valideneinkommen (BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2).  
Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin weise keinen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss aus. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie typische Hilfsarbeiten verrichtet. Es deute nichts darauf hin, dass sie lediglich als Zimmermädchen habe arbeiten und dementsprechend keinen höheren Lohn hätte erzielen können. Dass die Beschwerdeführerin kein durchschnittliches Einkommen als Hilfsarbeiterin realisiert habe, sei auf für die Bemessung der Invalidität irrelevante Zwänge des tatsächlichen Arbeitsmarktes zurückzuführen. Hätte sich ihr die Möglichkeit geboten, eine durchschnittlich entlöhnte Hilfsarbeitsstelle anzunehmen, hätte sie dies getan. 
 
4.2.2. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4 mit Hinweisen). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 148 V 174 E. 6.4 mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Parallelisierung der zu bestimmenden hypothetischen Vergleichseinkommen durch das Abstellen auf statistische Werte wendet und ein höheres Valideneinkommen geltend machen will, ist dies nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen im angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig sein soll. Namentlich nichts zu ihren Gunsten ableiten kann sie aus ihrem Einwand, die Tätigkeit als Zimmermädchen sei bereits von psychischen Leiden bestimmt gewesen, da sie für typische Hilfsarbeiten nicht die erforderlichen gesundheitlichen Ressourcen besessen habe.  
Der Psychiater Dr. med. E.________ gab in seinem Konsiliargutachten vom 22. Juni 2022 an, die Beschwerdeführerin habe die ersten drei Jahre nach ihrer Einreise überhaupt nicht gearbeitet, dann habe sie eine Stelle in einer Fabrik angenommen. Ein mehrmaliger Stellenwechsel sowie eine wiederholte Arbeitslosigkeit erwähnte er ebenfalls. Ihre letzte Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel habe sie bis 2002 ausgeübt. Weiter legte der Experte dar, die Beschwerdeführerin habe Ende der 90er Jahre unter depressiven Verstimmungen und Angst gelitten, weshalb sie kurze Zeit bei ihm in Behandlung gewesen sei. Nun sei es zu einer Verlagerung der Beschwerden in den Rücken gekommen. Aus den medizinischen Akten ergibt sich kein Anhalt dafür, dass bereits seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 ein psychisches Leiden ihre berufliche Tätigkeit derart beeinflusst hätte, dass lediglich die Hilfstätigkeit als Zimmermädchen in Frage gekommen wäre bzw. sie als Gesunde nicht nur für unqualifizierte Hilfstätigkeiten einsetzbar gewesen wäre. Weshalb der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nur die Hilfstätigkeit als Zimmermädchen möglich gewesen sein soll, erschliesst sich gestützt darauf und mit Blick auf die übrigen medizinischen Unterlagen nicht und wird auch nicht substanziiert dargelegt. 
 
4.3. Wiederholt bringt die Beschwerdeführerin vor, weder im Gutachten noch seitens des RAD sei ein konkretes Jobprofil genannt worden, welches dem ärztlicherseits definierten Belastungsprofil entspreche (körperlich leichte Tätigkeiten, bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage, ohne schweres Heben und Tragen, ohne ständiges Bücken und ohne Zwangshaltungen; strukturierte Abläufe in stressfreier Atmosphäre ohne Zeitdruck; keine Schichtarbeit; kein flexibles oder präzises Arbeiten, sondern gleiche Arbeitsabläufe; einfache handlungspraktische Routinetätigkeiten mit der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen).  
Soweit sie damit moniert, der für die Verweisungstätigkeit Bezugsgrösse bildende ausgeglichene Arbeitsmarkt kenne keine dem umschriebenen Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze, weshalb die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei, ist dies nicht hinreichend dargetan. Auch durfte die Vorinstanz annehmen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt der Beschwerdeführerin einen breiten Fächer geeigneter Einsatzgelegenheiten bietet. Zu betonen ist, dass der für die Invaliditätsbemessung massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 3.2.3). Auf ihr Vorbringen im kantonalen Verfahren, es seien "konkrete Stellenbeschreibungen real existierender Arbeitsplätze einzuholen", brauchte die Vorinstanz daher nicht näher einzugehen. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
5.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. August 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla