Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_38/2025  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 13. November 2024 (VV.2023.216/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1974 geborene A.________ war bei der B.________ AG als Fassadenisoleur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 20. Mai 2017 beim Motorradfahren in einer Kurve stürzte. Er erlitt dabei unter anderem eine mehrfragmentäre dislozierte offene Mittelfussfraktur (MFK-Fraktur). Die Suva veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, bei der Medexperts AG, St. Gallen. Das Gutachten wurde am 5. August 2022 erstattet. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 sprach die Suva A.________ eine Integritätsentschädigung von Fr. 37'050.- sowie ab 1. Januar 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. November 2023 in dem Sinne gut, dass sie den Invaliditätsgrad auf 27 % erhöhte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Dabei verneinte sie - wie schon in der Verfügung - einen leidensbedingten Abzug. 
 
B.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die von A.________ dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 13. November 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2024 aufzuheben und ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 38 % zuzusprechen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, die Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren neu zu verlegen. 
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva einen Invaliditätsgrad von 27 % ermittelte. Die Höhe der ausgerichteten Integritätsentschädigung durch die Suva war bereits in den vorinstanzlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren unumstritten. Insoweit ist die Verfügung vom 15. Dezember 2022 in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Berechnung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie hinsichtlich der Rechtsprechung zum behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug (BGE 148 V 174 E. 9.2.2; 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5). Ob ein solcher vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar. Eine letztinstanzliche Korrektur kann nur erfolgen bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteil 8C_557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4).  
 
3.  
 
3.1. In medizinischer Hinsicht steht fest und ist letztinstanzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer an Residualbeschwerden bei CRPS Typ I (ICD-10 G90.51) nach osteosynthetisch versorgten erstgradig offenen Frakturen der Metatarsalia I - III mit massiver Weichteilkontusion leidet. Eine leidensangepasste Tätigkeit ist ganztägig zumutbar. Wegen der eingeschränkten Beweglichkeit und der Schwellungsneigung benötigt der Beschwerdeführer aber vermehrte und betriebsübliche Pausen. Insgesamt besteht damit eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Eine angepasste Tätigkeit muss wechselbelastend ausgestaltet sein, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, gelegentlich 10 kg, ohne Zwangspositionen der Gelenke der linken unteren Extremität, also ohne Knien, Hocken oder Kauern, ohne Gehen auf unebener Oberfläche, ohne Absolvieren von Gehstrecken und ohne Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste. Aus neurologischer Sicht sollte es sich zudem um möglichst geistig einfache, vorstrukturierte und seriell abzuarbeitende Arbeiten handeln, ohne Gefährdungspotential und ohne Überwachungsfunktion.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hielt mit Blick auf das genannte Zumutbarkeitsprofil fest, die Limitierungen des Beschwerdeführers beträfen insbesondere den Ausschluss bestimmter Tätigkeiten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er deswegen im Kompetenzniveau 1 finanzielle Nachteile gewärtigen müsse. Denn auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehe ihm ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten zur Verfügung, in denen sich die vorgenannten qualitativen Einschränkungen nicht zusätzlich lohnrelevant auswirkten. Dasselbe gelte hinsichtlich der neurologischen Einschränkungen, zumal im entsprechenden Teilgutachten keine wesentlichen über die bereits aus orthopädischer Sicht berücksichtigten Limitierungen hinausgehenden Einschränkungen beschrieben würden. Da das Kompetenzniveau 1 die Einkommen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art spiegle, lasse auch die vom Neurologen ausgesprochene Empfehlung einer geistig eher einfachen Tätigkeit nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe verglichen mit einem gesunden Mitbewerber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse eine reale Chance auf eine Anstellung. Schliesslich verneinte die Vorinstanz mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3 auch einen Abzug aufgrund des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (Niederlassungsbewilligung C).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht einzig die Verweigerung eines Abzugs vom Invalideneinkommen. Er wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 16 ATSG vor. 
 
4.1. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz konkretisiert und festgehalten, es komme ein leidensbedingter Abzug zum Tragen, wenn sich die Anforderungen an einen (leidensangepassten) Arbeitsplatz auch im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 70 resp. 80 % auswirkten und die versicherte Person mithin selbst bei körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit (quantitativ zu 20 resp. 30 %) eingeschränkt sei. Die qualitativen Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit würden dadurch nicht doppelt berücksichtigt. Vielmehr sei den Umständen nach davon auszugehen, dass aufgrund der entsprechenden Einschränkungen mit einer erheblichen Lohneinbusse im Vergleich zum Medianwert des Tabellenlohns gerechnet werden müsse (Urteil 9C_760/2023 vom 4. Dezember 2024 E. 6.3.2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Mit Blick auf die soeben dargelegte Rechtsprechung stellt sich die Frage, ob die Beeinträchtigungen in der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit vollständig abgebildet werden resp. ob darüber hinaus erhebliche Auswirkungen beim erzielbaren Lohn zu gewärtigen sind.  
 
4.2.1. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass ihm lediglich noch sehr leichte bis gelegentlich maximal leichte Tätigkeiten zumutbar sind. So ist gemäss Medexperts-Gutachten das regelmässige Heben und Tragen von Lasten auf maximal 5 kg beschränkt. Nur gelegentlich dürften Lasten bis maximal 10 kg getragen werden. Insoweit geht der Verweis der Vorinstanz auf das Urteil 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 fehl, waren dem dortigen Beschwerdeführer doch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (kein Heben und Tragen über 12,5 kg) noch zumutbar (vgl. E. 5.2.2). Vorliegend bestehen sodann noch weitere orthopädische und neurologische Einschränkungen (vgl. E. 3.1 hiervor). So sind unter anderem Zwangspositionen der Gelenke der linken unteren Extremität wie auch das Absolvieren von Gehstrecken zu vermeiden. Zudem sollte es sich um möglichst geistig einfache, vorstrukturierte und seriell abzuarbeitende Arbeiten handeln, ohne Gefährdungspotential und ohne Überwachungsfunktion. Der Beschwerdeführer ist demnach selbst in körperlich (sehr) leichten Hilfstätigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt.  
 
4.2.2. Aus diesem Profil wird deutlich, dass die Beeinträchtigungen in der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 10 % nicht vollständig abgebildet sind. Es bestehen vielmehr Nachteile, die sich selbst im Rahmen einer leichten Tätigkeit bemerkbar machen und über eine 10%ige Leistungsminderung infolge vermehrten Pausenbedarfs hinausgehen, zumal das Arbeitsumfeld und die betrieblichen Abläufe den besonderen Anforderungen, namentlich dem erhöhten Pausenbedarf mit der Möglichkeit, Pausen frei zu bestimmen, Rechnung zu tragen haben. Gerade auch die neurologischen Beeinträchtigungen schränken das Feld der in Frage kommenden Tätigkeiten erheblich ein, weshalb entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden kann, dem Beschwerdeführer stehe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an angepassten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteil 8C_103/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer finanzielle Nachteile gewärtigen muss. Mithin bedeutet eine Berücksichtigung der genannten Faktoren in Form einer Korrektur des Tabellenlohns keine doppelte (und damit ungerechtfertigte) Anrechnung im Sinne von BGE 148 V 174 E. 6.3 (vgl. auch Urteil 9C_760/2023 vom 4. Dezember 2024 E. 6.5.1).  
 
4.2.3. Nach dem Gesagten verletzte das kantonale Gericht Bundesrecht, als es einen Tabellenlohnabzug verneinte. Angesichts der erwähnten (zusätzlichen) Einschränkungen drängt sich vorliegend eine 10%ige Herabsetzung des verwendeten LSE-Tabellenlohns auf, der hauptsächlich auf statistisch erhobenen Löhnen von gesunden Personen beruht (vgl. Urteil 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 4.3.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht hat denn auch betont, dass dem Abzug als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zukommt (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und 9.2.3; Urteile 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.1; 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.1 f.). Ein höherer Abzug ist angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten ganztägig (mit vermehrten Pausen) zumutbar sind, jedoch nicht angezeigt. Sodann resultiert gemäss dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 8C_166/2024 vom 28. Oktober 2024 aufgrund der Tabelle TA12 bei Männern mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion ein Minderverdienst von 2,2 %, der für sich allein keine überproportionale Lohneinbusse darstellt, aber der im Rahmen der gesamthaften Schätzung des Abzugs mitberücksichtigt werden muss (vgl. E. 6.2.2 des zitierten Urteils). Mit einem gesamthaften Abzug von 10 % wird der Lohneinbusse hinreichend Rechnung getragen.  
 
4.3. Ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 54'180.-. Aus der Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 82'530.30 resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 34 %. Die Beschwerde ist insoweit teilweise begründet.  
 
5.  
 
5.1. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
5.2. Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. November 2024 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 10. November 2023 werden insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 300.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 500.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'900.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juli 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest