Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_385/2025  
 
 
Urteil vom 20. Januar 2026  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Simon, Landmann & Partner AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2025 (UV.2024.00028). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1990, zog sich bei einem Sturz als Inlineskaterin am 10. Juni 2007 unter anderem eine Hamulusfraktur an der dominanten rechten Hand zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Auch für zwei Rückfälle (2009 und 2014) erbrachte sie die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Unfallfremd wurde 2016 eine Multiple Sklerose mit Erstmanifestation im Oktober 2015 diagnostiziert. In Bezug auf den im November 2014 angemeldeten Rückfall stellte die Suva sämtliche Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggeld) per 29. Februar 2016 ein. Beim Abschluss des Rückfalles verneinte sie einen Rentenanspruch, sprach A.________ jedoch für die ihr dauerhaft verbleibende unfallbedingte Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit nach der Hamulusexzision vom 10. September 2009 eine Integritätsentschädigung von 10% zu (Verfügung vom 10. September 2019 und Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020). Nach Ankündigung einer reformatio in peius verneinte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 25. Februar 2021 auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und bestätigte im Übrigen den folgenlosen Abschluss des Rückfalles. 
Am 15. November 2022 meldete A.________ ab Oktober 2022 einsetzende Beschwerden als weiteren Rückfall an. Die Suva verneinte eine Leistungspflicht hierfür (Verfügung vom 22. März 2023) und hielt mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2024 daran fest. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 2. Mai 2025). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr seien unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides ab 27. Oktober 2022 angemessene Versicherungsleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Suva zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva am 22. März 2023 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2024 geschützte Verneinung eines anspruchsbegründenden Kausalzusammenhanges zwischen den ab Oktober 2022 rückfallweise zum Unfall vom 10. Juni 2007 geklagten Beschwerden an der rechten Hand mit angefochtenem Urteil bestätigte.  
 
2.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach der operativen Hamulusexzision vom 10. September 2009 ab 11. Oktober 2009 wieder voll arbeitsfähig war, die Behandlung bei vollständiger Beschwerdefreiheit am 2. Dezember 2009 abgeschlossen wurde und die Beschwerdeführerin in der Folge bis Oktober 2014 keine ärztliche Behandlung von Unfallfolgen mehr beanspruchte. Sodann steht gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil des kantonalen Gerichts vom 25. Februar 2021 fest, dass die Suva hinsichtlich des im November 2014 angemeldeten Rückfalles ihre Leistungen (Heilkosten und Taggeld) unbestritten per 29. Februar 2016 eingestellt hatte.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) sowie bei Rückfällen und Spätfolgen korrekt dargelegt. Ebenso richtig wiedergegeben ist das Erfordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2). Gleiches gilt für die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und einen solchen versicherungsinterner Ärzte im Besonderen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Zu betonen ist, dass der Unfallversicherer bei der Leistungspflicht gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden kann, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.2; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 6, je mit Hinweis; Urteil 8C_802/2019 vom 23. März 2020 E. 2.2).  
 
4.  
 
4.1. Laut unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil der Vorinstanz vom 25. Februar 2021 lag bis zum damals in tatsächlicher Hinsicht massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 27. Februar 2020 (vgl. BGE 143 V 168 E. 2; 130 V 445 E. 1.2; SVR 2014 IV Nr. 6 S. 25, 9C_656/2013 E. 3.1; vgl. auch Urteil 8C_556/2024 vom 4. August 2025 E. 6) seitens der Folgen des Unfalles vom 10. Juni 2007 keine erhebliche, strukturell-organische Schädigung und keine erhebliche Integritätseinbusse vor. Dieser materiell beurteilte Gesundheitszustand beruhte unter anderem auch auf der Verlaufs-MRI-Untersuchung vom 17. April 2019 und der Beurteilung des behandelnden Neurologen Dr. med. B.________, vom 5. September 2019. Die Untersuchung vom 17. April 2019 zeigte einen regelrechten Zustand nach Hamulusexzision ohne Anomalien. Dr. med. B.________ konnte sich gemäss Bericht vom 5. September 2019 als Ursache für die "schlaffe Lähmung" an der rechten Hand "lediglich ein zentrales Geschehen [...] somit die seit Oktober 2015 bekannte Multiple Sklerose" vorstellen. Ein direktes Korrelat vermochte er in den Akten allerdings nicht zu finden. Auf diese medizinischen Feststellungen zum Gesundheitszustand stützte sich die Vorinstanz bereits mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 25. Februar 2021 ab.  
 
4.2. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, nach den Einschätzungen des Dr. med. B.________ und weiterer Ärzte müsse als erstellt angesehen werden, dass der Unfall vom 10. Juni 2007 als das schädigende Ereignis zusammen mit der Operation vom 10. September 2009 "und die damit erfolgte Deponie eines Fremdkörpers in der Hand" für die rückfallweise ab Oktober 2022 geklagten Beschwerden in anspruchsbegründender Weise mitursächlich seien. Die Beschwerdeführerin argumentiert, ihre rechte Hand sei "einzig zwecks der [...] Operation im Jahr 2009 offen" gewesen. Deshalb seien neben den Unfallfolgen an und für sich auch die ab Oktober 2022 rückfallweise angemeldeten Beschwerden im Zusammenhang mit dem anlässlich der Operation "zu diesem Zeitpunkt in die Hand gelangten [Fremdkörper] überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 10. Juni 2007 zurückzuführen".  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf die unzulässige Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/bb; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.3.1; vgl. auch Urteil 8C_679/2024 vom 3. Oktober 2025 E. 5.2 i.f.). So argumentiert auch der behandelnde Psychotherapeut Dr. phil. h.c. C.________, welcher ohne fachärztlich-somatische Spezialkenntnisse - und abweichend vom Wortlaut gemäss ursprünglichem Bericht zur MRT-Untersuchung vom 23. Dezember 2022 - von einem "Metallsplitter" spricht, der anders als durch die Operation nicht habe in die Hand gelangen können. Von der feststehenden "Entdeckung eines Metallsplitters in der Hand" kann jedoch entgegen dem behandelnden Psychotherapeuten keine Rede sein. Statt dessen beschrieb Prof. Dr. med. D.________, anlässlich der MRT-Untersuchung des rechten Handgelenks vom 23. Dezember 2022 lediglich einen Suszeptibilitätsartefakt palmar des Fexoren Retinakulums, den er differenzialdiagnostisch - also möglicherweise - einem "Metallabrieb oder Fremdkörper" zuordnete. Die behandelnde Handchirurgin Dr. med. E.________, welcher dieser Befund am 23. Dezember 2022 bereits bekannt war, vermochte mit der gleichentags durchgeführten Ultrasonographie keine Hinweise für Fremdkörper zu erheben. Mit Bericht vom 6. März 2023 hielt sie ausdrücklich fest, "man [könne] weder beweisen noch ausschliessen", dass die Beschwerden unfallbedingt seien.  
 
4.3.2. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, Dr. med. E.________ sei bei der Abklärung der geklagten Beschwerden an der rechten Hand nicht lege artis vorgegangen. Selbst wenn die Magnetresonanztomographie (MRT) im Vergleich zum Ultraschall als sensitivere Bildgebungsmethode zu bezeichnen ist, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass Prof. Dr. med. D.________ den gefundenen Suszeptibilitätsartefakt lediglich differenzialdiagnostisch einem Metallabrieb oder Fremdkörper zuordnete. Im Gegensatz zum behandelnden Psychotherapeuten Dr. phil. h.c. C.________ (E. 4.3.1) und zum Psychiater Dr. med. F.________, verzichtete Prof. Dr. med. D.________ auf Spekulationen zum Kausalzusammenhang und zur Frage, weshalb dieser angeblich 2009 implantierte Fremdkörper (vgl. E. 4.2) nach anschliessend jahrelanger vollständiger Beschwerdefreiheit und trotz mehrfacher MRI-Verlaufsuntersuchungen (2015, 2018, 2019) erst am 23. Dezember 2022 habe mutmasslich "entdeckt" werden können. Auch erläutert die Beschwerdeführerin den Widerspruch der Kausalitätsbeurteilungen des behandelnden Neurologen Dr. med. B.________ nicht. Dieser vermochte noch in seinem Bericht vom 5. September 2019 die rechtseitigen Handbeschwerden ausdrücklich nicht einer konkreten Ursache zuzuordnen (E. 4.1). Demgegenüber bescheinigte er in seinen schriftlichen Erklärungen vom 7. März 2023 und 12. April 2023 zuhanden der Beschwerdeführerin, die Beeinträchtigungen an der rechten Hand seien "Folgen der am 30. Mai 2007 [recte: 10. Juni 2007] erlittenen Verletzung" und diese Beschwerden persistierten seit der Operation vom 10. September 2009 (vgl. E. 4.2). Letzteres steht in direktem Widerspruch zum aktenkundig dokumentierten und materiell gerichtlich beurteilten (vgl. E. 4.1 hiervor) Verlauf des Gesundheitszustandes (vgl. auch E. 2.2 hiervor), weshalb darauf insoweit nicht abzustellen ist. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich aus der nicht nachvollziehbaren unbegründeten Kurzbestätigung des Allgemeinmediziners Dr. med. G.________, vom 4. April 2023, wonach er sich "der Meinung von Kollege B.________ nur anschliessen" könne.  
 
4.3.3. Mit ausführlich und sorgfältig begründeter Aktenbeurteilung vom 8. Januar 2024 nahm die versicherungsinterne Handchirurgin Dr. med. H.________ nochmals umfassend auch zu den neueren Einschätzungen der Dres. med. E.________, B.________ und F.________ sowie zum Bericht des Dr. phil. h.c. C.________ vom 13. April 2023 Stellung. Die Versicherungsmedizinerin zeigte in Kenntnis der medizinischen Aktenlage schlüssig und überzeugend auf, der anlässlich der MRT-Untersuchung vom 23. Dezember 2022 lediglich differenzialdiagnostisch als fraglicher Befund beschriebene "Metallabrieb oder Fremdkörper" stelle eine Vermutung, nicht aber eine sichere Diagnose dar. Die fachärztlich erfahrene Handchirurgin Dr. med. E.________ habe gleichentags in Kenntnis dieses Suszeptiblitätsartefakts Fremdkörper verneint. Das kantonale Gericht schloss nach bundesrechtskonformer Würdigung der Aktenlage Zweifel an der Aktenbeurteilung der Dr. med. H.________ aus. Insbesondere stellte es klar, die Objektivität der Ausführungen des ohnehin nicht über fachärztlich-somatische Spezialkenntnisse verfügenden Dr. phil. h.c. C.________ erscheine äusserst fragwürdig angesichts des Umstands, dass er der Beschwerdeführerin ein Darlehen über Fr. 30'000.-- gewährt und dazu bemerkt habe, in Erwartung von Rentenzahlungen der Suva und der Invalidenversicherung könne mit der Rückzahlung zugewartet werden.  
 
4.3.4. Zusammenfassend sind die Berichte der Dres. med. B.________, F.________ und G.________ sowie des Dr. phil. h.c. C.________ - wie dargelegt (E. 4.3.1 ff.) - unter den gegebenen Umständen insbesondere mit Blick auf das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil des kantonalen Gerichts vom 25. Februar 2021 nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Versicherungsmedizinerin in Zweifel zu ziehen. Demnach stehen die rückfallweise ab Oktober 2022 geltend gemachten Beschwerden an der rechten Hand jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 10. Juni 2007. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei gegebener Aktenlage von weitergehenden medizinischen Abklärungen hinsichtlich des Kausalzusammenhanges entscheidwesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, weshalb die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung bundesrechtskonform (BGE 144 V 361 E. 6.5 i.f. mit Hinweisen) darauf verzichtete.  
 
5.  
 
5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
5.2. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Sie wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Nicolas Simon wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Januar 2026 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli