Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_402/2025
Urteil vom 3. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung (Prämienverbilligung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. Mai 2025 (VSBES.2025.42).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Ausgleichskasse) einen Anspruch des A.________ auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024, weil dessen steuerbares Einkommen bzw. Vermögen über dem massgeblichen Grenzwert liege. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2025 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 30. Mai 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Urteils seien die fiktiven und nicht verfügbaren Vermögenswerte bei der Berechnung der Prämienverbilligung 2024 unberücksichtigt zu lassen. Die Berechnungsparameter seien gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu korrigieren, insbesondere hinsichtlich des Vermögensanteils. Es sei die Prämienverbilligung für das Jahr 2024 gemäss tatsächlichem Einkommen und real verfügbarem Vermögen auszurichten.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (BGE 135 V 94 E. 1 mit Hinweis).
1.2. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweisen).
2.
Das kantonale Gericht hat die für die Prämienverbilligung einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 65 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]) wie auch des kantonalen Rechts (§§ 86 ff. des Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 [SG/SO; BGS 831.1]; §§ 67 ff. der Sozialverordnung vom 29. Oktober 2007 [SV/SO; BGS 831.2]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erkannt, aus der einschlägigen Steuerveranlagung pro 2023 ergebe sich ein satzbestimmendes Vermögen von Fr. 597'107.-, wovon dem Beschwerdeführer gemäss Parameter 50 % angerechnet würden. Da der resultierende Betrag von Fr. 298'553.50 den Grenzwert für das Jahr 2024 von Fr. 76'000.- bei Weitem übersteige, falle ein Anspruch auf Prämienverbilligung ausser Betracht. Gestützt darauf wies das kantonale Gericht die Beschwerde in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 7. Februar 2025 ab.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.1. Soweit in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf eine faire Verfahrensführung (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gerügt wird, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass ihm die geforderte Akteneinsicht am 14. April 2025 uneingeschränkt gewährt wurde. Diese Einsichtsmöglichkeit in sämtliche Akten und die nachfolgende Beurteilung durch das über volle Kognition verfügende kantonale Gericht führt dazu, dass eine allenfalls im Einspracheverfahren erfolgte Gehörsverletzung jedenfalls als geheilt gilt (vgl. statt vieler: BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; je mit Hinweisen; Urteil 8C_488/2022 vom 2. Mai 2023 E. 6.2.1). Demgegenüber beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, erneut das seiner Meinung nach unzulässige Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu kritisieren, was nach dem Gesagten nicht genügt. Ebenso wenig trifft zu, dass die Akteneinsicht - wie der Beschwerdeführer geltend macht - viel zu spät erfolgt sein soll. Vielmehr verblieben bis zum Erlass des angefochtenen Urteils am 30. Mai 2025 mehrere Wochen. Konkrete Umstände, welche eine Stellungnahme in diesem Zeitraum verunmöglicht hätten, benennt der Beschwerdeführer keine. Bezüglich des Einwands, es sei aus rechtlicher Sicht höchst problematisch, dass sich die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Sache geäussert habe, kann vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Demnach bestand und besteht - insbesondere im Zuge des hinreichend begründeten Einspracheentscheids vom 7. Oktober 2025 - keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, sich als Gegenpartei im kantonalen (oder bundesgerichtlichen) Beschwerdeverfahren erneut vernehmen zu lassen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) liegt denn auch nicht vor.
4.2. Materiellrechtlich hat das kantonale Gericht sodann willkürfrei (vgl. E. 1 hiervor) festgestellt, das im Falle des Beschwerdeführers berücksichtigte Vermögen ergebe sich aus der rechtskräftigen Staatssteuerveranlagung pro 2023. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte es dabei von der Rechtskraft der nämlichen Veranlagung ausgehen, nachdem eine dagegen erhobene Einsprache in keiner Weise belegt ist. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auf, weshalb es willkürlich sein soll, dass die Vorinstanz auf die Aktennotiz vom 8. Mai 2025 abstellte. Daraus geht hervor, der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage des Versicherungsgerichts hin ausdrücklich bestätigt, er habe gegen die Steuerveranlagung pro 2023 keine Einsprache erhoben; Letztere sei seines Wissens rechtskräftig. Vor Bundesgericht räumt der Beschwerdeführer zudem selber ein, die Steuerverwaltung habe "den Betrag geprüft, anerkannt und in die rechtskräftige Veranlagung übernommen". Hinsichtlich der zeitlichen Grundlage hat die Vorinstanz sodann durchaus miteinbezogen, dass grundsätzlich die Steuerveranlagung pro 2022 relevant gewesen wäre. Sie hat aber darüber hinaus willkürfrei (vgl. E. 1 hiervor) festgestellt, das ausnahmsweise Abstellen auf die neuere Veranlagung pro 2023 entspreche dem Antrag des Beschwerdeführers sowohl in seiner Einsprache als auch im Beschwerdeverfahren. Wird in der Beschwerde vor Bundesgericht neu vorgebracht, es stelle einen (zusätzlichen) Verfahrensfehler dar, dass nicht die Veranlagung pro 2022 herangezogen worden sei, so ist darin ein widersprüchliches prozessuales Verhalten zu erblicken. Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit die von ihm verlangte Änderung der Beurteilungsgrundlage hinsichtlich des strittigen Anspruchs auf Prämienverbilligung effektiv eine Änderung hätte bewirken können. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.1 hiervor). Was schliesslich den in der Beschwerde kritisierten Anteil des satzbestimmenden Vermögens von 50 % (vgl. § 69 Abs. 1 lit. g SV/SO) betrifft, entspricht dieser - wie die Vorinstanz ausgeführt hat - den vom Regierungsrat erlassenen Parametern für die Prämienverbilligung pro 2024 (vgl. Vorgaben vom 23. Januar 2024). Auch die dagegen erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig.
4.3. Vor diesem Hintergrund ist das kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer sein gesamtes Privatvermögen gemäss rechtskräftiger Steuerveranlagung pro 2023 anzurechnen ist. Miteinbezogen hat es dabei insbesondere den Steuerwert der Beteiligung an der B.________ AG. Macht der Beschwerdeführer geltend, umgekehrt müsse auch die erhebliche Verschuldung der B.________ AG ihm persönlich angerechnet werden, so dringt er nicht durch. Vielmehr hat das kantonale Gericht zu Recht auf die eigene Rechtspersönlichkeit der B.________ AG als juristische Person hingewiesen. Daraus hat sie gefolgert, deren Unternehmensschulden könnten nicht vom Privatvermögen des Beschwerdeführers abgezogen werden, weil es sich um keine persönliche Schuld handle. Das ist nicht zu beanstanden. Denn die Verschuldung der B.________ AG war bereits in der steuerlichen Unternehmensbewertung anhand eines entsprechenden Wertverlusts zu berücksichtigen. Sie ist demnach in die rechtskräftige Veranlagung eingeflossen und darf im Rahmen des Anspruchs auf Prämienverbilligung nicht nochmals (doppelt) einberechnet werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang weder eine einseitige Vermögensbewertung vorgenommen noch das wirtschaftliche Gesamtbild vernachlässigt. Ebenso wenig erkennbar ist - soweit überhaupt hinreichend gerügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) - eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Auch anderweitig ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz bei der Anwendung kantonalen Rechts in Willkür verfallen sein soll, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung verneinte.
4.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder