Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_403/2025
Urteil vom 22. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG,
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2025 (VBE.2024.396).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Juli 2025 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2025,
in die Verfügung vom 18. September 2025, mit welcher in Ablehnung des im Anschluss an die Kostenvorschussverfügung vom 23. Juli 2025 gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer nicht verlängerbaren Nachfrist von 10 Tagen nach Empfang der Verfügung verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Poststempel),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass er stattdessen innert dieser Frist um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
dass indessen eine Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege veränderte Verhältnisse oder neue Tatsachen hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen voraussetzt (Urteil 9C_442/2022 vom 3. Februar 2023 mit Hinweis u.a. auf Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4),
dass nichts Derartiges vorgetragen ist,
dass somit die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist bestehen bleibt, was gestützt auf Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 BGG zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt,
dass ein erneuter ausnahmsweiser Verzicht auf die ausgangsgemässe Kostenauflage nach Art. 66 Abs. 1 BGG mit Blick auf die Art und Weise der Beschwerdeführung ausser Frage steht (dazu siehe Urteil 8C_43/2025 vom 29. Januar 2025 E. 5),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel