Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_407/2025  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialhilfebehörde der Stadt Liestal, Rathausstrasse 36, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juni 2025 (810 25 123). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. Juli 2025 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juni 2025, 
in die Verfügung vom 11. August 2025, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- gesetzt wurde, 
in die Verfügung vom 16. September 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. September 2025 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe vom 29. September 2025, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführer in der Eingabe vom 29. September 2025 den bereits mit Verfügung vom 11. August 2025 abgelehnten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege erneuern, ohne indessen veränderte Verhältnisse oder neue Tatsachen geltend zu machen, die ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 11. August 2025 erlauben würden (siehe dazu etwa Urteil 8C_70/2021 vom 7. April 2021 mit Hinweisen), 
dass daher das Nichtbezahlen des Kostenvorschusses innert der Nachfrist bestehen bleibt, 
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Oktober 2025 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel