Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_422/2024  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art; Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2024 (IV 2023/202). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1988 geborene A.________ meldete sich im Februar 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte teilte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen A.________ am 11. Juni 2019 mit, das Begehren um berufliche Massnahmen werde abgewiesen. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B.________ vom 17. Februar 2021 kündigte sie mit Vorbescheid vom 27. Februar 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 16. Dezember 2021 entschied sie in diesem Sinne.  
 
A.b. Im Juni 2023 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Auf Aufforderung der IV-Stelle hin reichte er mehrere medizinische Berichte ein. Nachdem der Facharzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.________, festgehalten hatte, aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ kein neuer medizinischer Sachverhalt, kündigte die IV-Stelle A.________ an, sie beabsichtige auf das neue Leistungsgesuch nicht einzutreten (Vorbescheid vom 8. August 2023). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 entschied sie wie vorbeschieden.  
 
B.  
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 18. Juni 2024 insofern teilweise gut, als es die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Oktober 2023 mit Bezug auf den Nichteintretensentscheid betreffend berufliche Massnahmen aufhob und die Sache zur materiellen Prüfung des Gesuchs an die IV-Stelle zurückwies (Dispositiv-Ziff. 2). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1.1). 
 
C.  
 
C.a. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Bestätigung der Verfügung vom 24. Oktober 2023 hinsichtlich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen aufzuheben. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nimmt zur Sache Stellung. A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
C.b. Auf die von A.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_447/2024 vom 29. Oktober 2024 aufgrund eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht ein.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 380 E. 1 Ingress mit Hinweis). 
 
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Die IV-Stelle wird darin angewiesen, auf die Neuanmeldung des Beschwerdegegners einzutreten und dessen Begehren um berufliche Massnahmen materiell zu prüfen.  
 
1.2. Gemäss Rechtsprechung besteht in Fällen wie dem vorliegenden kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (SVR 2009 IV Nr. 14 S. 35, 9C_898/2007 E. 2.1; Urteile 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.5; 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.1; 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2.1; 8C_91/2019 vom 16. April 2019 E. 2.3). Denn die beschwerdeführende IV-Stelle wird lediglich angewiesen, auf die Neuanmeldung einzutreten und das Leistungsbegehren materiell zu behandeln. Verbindliche Anordnungen für die Durchführung dieser materiellrechtlichen Behandlung sind jedoch mit der Rückweisung nicht verknüpft (vgl. BGE 140 V 282). Der Rückweisungsentscheid führt damit bloss zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens, was indes das Kriterium des nicht wieder gutzumachenden Nachteils praxisgemäss nicht erfüllt (BGE 140 V 282 E. 4.2 in fine mit Hinweisen). Ebenso wenig ist damit das Merkmal des bedeutenden Verfahrensaufwands gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben (Urteil 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Im BGE 149 V 177 wich das Bundesgericht vom Prinzip der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide ab, da die Vorinstanz entgegen der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in mehreren Fällen entschieden hatte, auf Neuanmeldungen betreffend berufliche Massnahmen Art. 87 Abs. 3 IVV nicht anzuwenden (vgl. auch Urteil 8C_247/2023 vom 8. September 2023 E. 1.3). Eine strikte Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen hätte es verunmöglicht, die Fehlpraxis der Vorinstanz zu korrigieren, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde der IV-Stelle eintrat (vgl. Urteil 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.4 und 3.6.4, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV 52 177). Aus den gleichen Gründen ist auch hier auf die Beschwerde der IV-Stelle einzutreten, ist doch die Ausgangslage identisch mit derjenigen im zitierten Urteil und das Versicherungsgericht nach wie vor nicht willens, die Rechtsprechung des Bundesgerichts anzuwenden.  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die IV-Stelle verpflichtete, auf das Gesuch des Beschwerdegegners um berufliche Massnahmen einzutreten. Auf die Beschwerde des Versicherten in Bezug auf das Nichteintreten betreffend den Rentenanspruch trat das Bundesgericht wegen eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht ein (Urteil 8C_447/2024 vom 29. Oktober 2024). 
 
3.  
 
3.1. Im bereits zitierten BGE 149 V 177 gelangte das Bundesgericht zum Schluss, es bestünden keine triftigen Gründe für eine Abkehr von der langjährigen und konstanten Rechtsprechung, wonach auch bei einer Neuanmeldung für Eingliederungsmassnahmen eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen ist. Das gilt auch im hier zu beurteilenden Fall. Indem sich die Vorinstanz weiterhin über die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinweggesetzt und entschieden hat, auf eine Neuanmeldung für Eingliederungsmassnahmen nach vorgängiger rechtskräftiger Abweisung des Leistungsgesuchs sei voraussetzungslos einzutreten, hat sie Bundesrecht verletzt. Es kann auf die Erwägungen im zitierten Entscheid verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.  
 
3.2. Betreffend den für die Beurteilung der Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen heranzuziehenden Referenzzeitpunkt gehen die Auffassungen darüber auseinander, welcher Sachverhalt mit demjenigen zur Zeit des streitigen Nichteintretens (24. Oktober 2023) zu vergleichen ist. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, wenn entgegen ihrer Überzeugung Art. 87 Abs. 3 IVV analog auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen anwendbar wäre, dann wäre als Vergleichszeitpunkt das Ende der beruflichen Eingliederungsmassnahmen massgebend. Im angefochtenen Entscheid ging sie entsprechend davon aus, dass das Gesuch um berufliche Massnahmen letztmalig mit Mitteilung vom 11. Juni 2019 verbindlich abgewiesen worden sei. Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, massgebend sei die letztmalige Rentenverfügung vom 16. Dezember 2021.  
 
3.3. Im Rahmen einer Neuanmeldung für eine Rente hat die versicherte Person glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, anspruchserheblich verändert haben (vgl. Urteile 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2; 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2). Übertragen auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen bedeutet dies, dass als Referenzzeitpunkt die letzte rechtskräftige Verfügung gilt, mit der das Begehren um berufliche Massnahmen materiell geprüft und nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung (und allenfalls nach Durchführung eines Einkommensvergleichs) abgelehnt wurde.  
 
3.4. Mit Mitteilung vom 11. Juni 2019 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab, da aufgrund des damaligen Gesundheitszustands des Beschwerdegegners keine beruflichen Massnahmen möglich waren. Eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung lag der Mitteilung nicht zu Grunde. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 lehnte die IV-Stelle sodann das Leistungsbegehren des Beschwerdegegners nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, mithin nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, ab. Zwar wird im Betreff der Verfügung lediglich der Rentenanspruch erwähnt. Das Leistungsbegehren vom Februar 2019 umfasste jedoch auch die beruflichen Massnahmen. Insoweit ist davon auszugehen, dass mit der Verfügung vom 16. Dezember 2021 auch der Anspruch auf solche Massnahmen abgewiesen wurde, zumal die medizinischen Abklärungen ergeben hatten, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlag und daher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Demnach gilt vorliegend der 16. Dezember 2021 als massgeblicher Vergleichszeitpunkt, wenn es um die Frage geht, ob eine Veränderung des relevanten Sachverhalts bis zur Neuanmeldung glaubhaft gemacht ist oder nicht.  
 
3.5. Die Vorinstanz kam in Bezug auf den Rentenanspruch zum Schluss, in den zahlreichen im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens eingereichten medizinischen Berichten fehle jeder Hinweis auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdegegners nach dem 16. Dezember 2021. Eine relevante Sachverhaltsveränderung seither sei demnach nicht glaubhaft gemacht. Es bestehen vorliegend keine Hinweise dafür, dass es sich bezüglich des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen anders verhalten sollte. Bei der vorinstanzlichen Feststellung, es sei seit dem 16. Dezember 2021 keine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht, hat es demnach sein Bewenden.  
 
3.6. Nach dem Gesagten ist die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdegegners betreffend Eingliederungsmassnahmen eingetreten. Ihre Beschwerde ist begründet.  
 
4.  
 
4.1. Die Gerichtskosten hätte grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Unnötige Kosten hat indessen zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3, Art. 68 Abs. 4 BGG). Dies erlaubt es, die Gerichts- und Parteikosten ausnahmsweise der Vorinstanz bzw. dem Gemeinwesen, dem sie angehört, aufzuerlegen.  
Die Vorinstanz setzt sich konsequent über die anwendbare Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 149 V 177; Urteil 8C_247/2023 vom 8. September 2023) hinweg. Damit hat sie die IV-Stelle zum Gang vor das Bundesgericht gezwungen, was zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führte. Dieser Umstand kann nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden. Demnach sind dem Kanton St. Gallen die Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Urteil 9C_157/2020 vom 18. Juni 2020 E. 8). 
 
4.2. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Gerichtsverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2024 wird hinsichtlich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2023 bestätigt. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Kanton St. Gallen auferlegt. 
 
3.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Januar 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest