Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_424/2024
Urteil vom 6. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. April 2024 (VBE.2024.9).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1977, kam Ende 1992 aus seinem Heimatland Italien in die Schweiz. Er hat nie eine Berufslehre absolviert und war ab Februar 1993 als Hilfsarbeiter tätig. Am 21. März 2019 meldete sich der damals in U.________ wohnhafte A.________ bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IVS/ZH) wegen einer seit einem Bandscheibenvorfall vom 26. März 2018 geklagten vollständigen Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an. Infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht leitete die IVS/ZH das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein und kündigte an, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten über das Leistungsgesuch zu entscheiden. Androhungsgemäss lehnte die IVS/ZH das Leistungsgesuch nach unbenutztem Fristablauf mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. November 2019 ab.
A.b. Am 5. August 2021 meldete sich der neu in V.________ wohnhafte A.________ bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IVS/AG oder Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 17. April 2023 verneinte die IVS/AG einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% (Verfügung vom 22. November 2023).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Urteil vom 18. April 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des kantonalen Urteils beantragen. Die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm in Änderung der Verfügung vom 22. November 2023 ab 26. August 2019 eine Invalidenrente in Höhe von 27,5% und ab 1. Januar 2024 in Höhe von 45% zuzusprechen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Während die IVS/AG auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 19. September 2024 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
1.2. Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG betrifft eine Rechtsfrage. Ebenfalls rechtlicher Natur und darum frei überprüfbar sind die Fragen, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt wurden und ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2, nicht publiziert in: BGE 148 V 397; Urteil 9C_495/2023 vom 24. Juni 2024 E. 1.2).
1.3. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).
1.4. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierende Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter diesem Blickwinkel lässt sich ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren auf Grund antizipierender Beweiswürdigung etwa dann nicht rechtfertigen, wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird. Dagegen ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.4 mit Hinweis).
1.5. Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür: vgl. E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_505/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.4). Inwiefern das Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 i.f. mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.5 mit Hinweis).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 22. November 2023 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.
3.
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; BGE 150 V 323 E. 4.1).
Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 8 zu Art. 82 ATSG; vgl. auch BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1; 138 V 176 E. 7.1; 137 V 105 E. 5.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
4.
Soweit der Beschwerdeführer vorweg eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, weil sich die Vorinstanz nicht mit dem von ihm vertretenen Standpunkt auseinandergesetzt habe, wonach die IVS/ZH ihre Verfügung vom 4. November 2019 angeblich in Wiedererwägung gezogen habe, kann davon keine Rede sein. Vielmehr hat sich das kantonale Gericht ausdrücklich zum entsprechenden Vorbringen geäussert und zweifelsfrei dargelegt, dass weder die IVS/ZH noch die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 4. November 2019 in Wiedererwägung gezogen hat. Wie Letztere vor Bundesgericht unwidersprochen ausführt, erfolgte die vom Beschwerdeführer angeblich 2019 im Anschluss an den Verfügungserlass in Aussicht gestellte Einreichung von Unterlagen nicht vor der Neuanmeldung vom 5. August 2021.
5.
5.1. Die Vorinstanz mass dem ABI-Gutachten vollen Beweiswert zu und stellte gestützt darauf hinsichtlich des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit fest, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% zumutbar.
5.2. Diesbezüglich beanstandet der Beschwerdeführer zur Hauptsache eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch ungenügende Abklärung des Gesundheitszustandes. Im Zentrum stünden dabei die Beeinträchtigungen der Konzentration, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses gemäss Bericht des Dr. med. B.________ zur neuropsychologischen Untersuchung im Universitätsspital Zürich vom 25. Juni 2014. Diesen Beeinträchtigungen hätten die ABI-Gutachter zu wenig Beachtung geschenkt.
5.3.
5.3.1. Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche den praxisgemässen Anforderungen entsprechen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3b/bb), den vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; SVR 2022 UV Nr. 43 S. 172, 8C_528/2021 E. 4.2.1). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (Urteil 8C_660/2022 vom 25. Mai 2023 E. 4.1 i.f. mit Hinweis).
5.3.2. Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem oder der Begutachtenden daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen wird (Urteil 8C_660/2022 vom 25. Mai 2023 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 5 S. 10, 9C_634/2015 E. 6.1 i.f. mit Hinweis; vgl. auch E. 1.4 hiervor).
5.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass den ABI-Gutachtern die vollständigen Vorakten - einschliesslich der erwähnte Bericht des Dr. med. B.________ und derjenige der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.________ vom 10. Dezember 2021 - anlässlich der polydisziplinären Exploration vom 13. März 2023 vorlagen. Er hält zu Recht auch nicht an seinem vorinstanzlichen - und gemäss angefochtenem Urteil unbegründeten - Einwand fest, die ABI-Gutachter hätten die Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung vom 11. Januar 2014 ausgeblendet. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise auf (E. 1.3), inwiefern das kantonale Gericht bei der Würdigung der medizinischen Aktenlage sowie der Feststellung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit das Willkürverbot verletzt und den ihm als Sachgericht zustehenden erheblichen Ermessensspielraum (E. 1.5) überschritten haben soll. Zutreffend verweist er darauf, der psychiatrische ABI-Gutachter habe anlässlich der fachärztlichen Exploration - trotz der subjektiv geklagten Konzentrationsstörungen und angeblich erhöhten Vergesslichkeit - keine Hinweise auf klinisch relevante Beeinträchtigungen von Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis finden können. Dass der psychiatrische Experte bei dieser Feststellung nicht lege artis vorgegangen sei und den ihm im Rahmen seines gutachterlichen Ermessens zustehenden Spielraum (E. 5.3.2; vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3) verlassen habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist der Verzicht auf testpsychologische Zusatzuntersuchungen - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5 mit Hinweisen).
5.5. Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Indizien zu benennen (vgl. E. 5.3.1), welche gegen die Zuverlässigkeit des ABI-Gutachtens sprächen. Er zeigt insbesondere nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise auf, inwiefern das kantonale Gericht das Willkürverbot verletzt haben soll, indem es auf den Beweiswert dieser Expertise abstellte.
6.
6.1. Betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Anwendung der Methode des reinen Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und die Bestimmung des massgebenden Valideneinkommens von Fr. 75'818.-. Gleiches gilt in Bezug auf die hier angezeigte, grundsätzlich praxisgemäss (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen) korrekt erfolgte Festsetzung des trotz der gesundheitsbedingten Einschränkungen zumutbaren Einkommens (Invalideneinkommen) auf der Basis der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE).
6.2. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, beim Invalideneinkommen sei ein Tabellenlohnabzug (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen) von 15% zu berücksichtigen, so dass ein Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41% resultiere.
6.2.1. Das kantonale Gericht hat die zum 1. Januar 2024 in Kraft getretene Neufassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in Bezug auf den hier Streitgegenstand bildenden Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der Verfügung vom 22. November 2023 verwirklicht hat (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 mit Hinweis), entgegen dem Beschwerdeführer mit Blick auf die intertemporal massgebenden Rechtssätze (E. 3 hiervor) zu Recht nicht zur Anwendung gebracht.
6.2.2. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) erwogen, bei dem in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähigen Beschwerdeführer sei kein Tabellenlohnabzug vorzunehmen. Letzterer verweist zu Recht auf das zur Publikation vorgesehene Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2023. Darin hat sich das Bundesgericht zu den per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Neuerungen in den Art. 25 ff. IVV (Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2023 E. 6.3.1 ff.) eingehend geäussert. Es erkannte die neue Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV als gesetzeswidrig, soweit nunmehr lediglich noch ein "Teilzeitabzug" vorgesehen ist (der ab einer Leistungsfähigkeit von 50 % und weniger zu gewähren ist und auf 10 % begrenzt bleibt) und damit die bisher bestehende Möglichkeit des Abzugs vom Tabellenlohn in weiten Teilen aufgegeben werden sollte. Besteht aufgrund der gegebenen Fallumstände Bedarf an einer über den "Teilzeitabzug" hinausgehenden Korrektur, ist ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen (Urteil 9C_760/2023 vom 4. Dezember 2024 E. 6.2 mit Hinweis auf E. 10 des zitierten Urteils 8C_823/2023).
6.2.3. Zu prüfen ist somit, ob unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis des Bundesgerichts ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist.
6.2.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa am Ende; Urteil 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.1). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc; Urteil 9C_760/2023 vom 4. Dezember 2024 E. 6.3.1).
6.2.3.2. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6, zur Publikation vorgesehen).
Konkretisiert hat das Bundesgericht diesen Grundsatz etwa in zwei Urteilen, in denen festgehalten wurde, es komme ein leidensbedingter Abzug zum Tragen, wenn sich die Anforderungen an einen (leidensangepassten) Arbeitsplatz auch im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 70 resp. 80 % auswirkten und die versicherte Person mithin selbst bei körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit (quantitativ zu 20 resp. 30 %) eingeschränkt sei. Die qualitativen Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit würden dadurch nicht doppelt berücksichtigt. Vielmehr sei den Umständen nach davon auszugehen, dass aufgrund der entsprechenden Einschränkungen mit einer erheblichen Lohneinbusse im Vergleich zum Medianwert des Tabellenlohns gerechnet werden müsse (Urteile 8C_283/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen und 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.1 und 4.4; vgl. in diesem Sinne auch die unlängst ergangenen Urteile 9C_760/2023 vom 4. Dezember 2024 E. 6.3.2, 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.4.2, 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 5.4 und 9C_57/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3 f.).
6.2.4. Wie ausgeführt (E. 5) ist jedenfalls nicht als willkürlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf ein 100%-Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit auf eine laut beweiskräftigem ABI-Gutachten zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80% schloss. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die gesundheitsbedingten Einschränkungen einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss ABI-Gutachten seien bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit noch nicht berücksichtigt worden, zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht das Willkürverbot verletzt habe, indem es vom gegenteiligen Standpunkt ausging. Zudem trifft entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu, dass er aus medizinischen Gründen auf eine ausschliesslich körperlich leichte Tätigkeit limitiert sei. Ihm sind jedoch stets sitzend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten wie auch stereotype Rotationsbewegungen der Lendenwirbelsäule und die Einhaltung anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhaltepositionen nicht mehr zumutbar. Ausserdem vermag er zehn bis fünfzehn Kilogramm schwere Lasten nur noch bis auf die Höhe der Taille anzuheben. Trotz einer leichten Leistungsminderung infolge eines erhöhten Pausenbedarfs ist er jedoch in einer dergestalt leidensangepassten Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum gesamthaft zu 80% arbeitsfähig.
6.2.5. Mit Blick auf diese Einschränkungen und die praxisgemäss mitzuberücksichtigenden bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6, zur Publikation vorgesehen) lassen die vorinstanzlich zutreffend festgestellten gesundheitlichen Limitierungen der funktionellen Leistungsfähigkeit nach gesamthafter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. Urteil 8C_320/2017 vom 6. September 2017 E. 3.3.2.2 mit Hinweisen) höchstens auf einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug von maximal 10% schliessen (Urteil 9C_760/2023 vom 4. Dezember 2024 E. 6.5.1 f.).
6.3. Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von 10 % reduziert sich das Invalideneinkommen basierend auf den im Übrigen zu Recht nicht in Frage gestellten Basisfaktoren auf Fr. 47'520.- (= Fr. 52'800.- x 0,9). Aus dem Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen (vgl. E. 6.1 hievor) resultiert dabei dennoch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) bloss 37% (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121).
7.
Im Ergebnis bleibt es demnach beim angefochtenen Urteil, womit die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.
8.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64 BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Barbara Lind wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli