Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_437/2025  
 
 
Urteil vom 5. November 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2025 (WBE.2025.222). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. August 2025 (Aufgabezeitpunkt IncaMail) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2025, 
in die Verfügung vom 15. September 2025, mit welcher in Ablehnung des mit der Beschwerdeerhebung gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist verpflichtet wurde, 
in die Verfügung vom 15. Oktober 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer nicht verlängerbaren Nachfrist bis zum 27. Oktober 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die am 30. Oktober 2025 wiederholte Eingabe vom 28. Oktober 2025, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass er stattdessen ausserhalb dieser Frist um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht, 
dass indessen eine Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege veränderte Verhältnisse oder neue Tatsachen hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen voraussetzt (Urteil 9C_442/2022 vom 3. Februar 2023 mit Hinweis u.a. auf Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4), 
dass nichts Derartiges vorgetragen ist, 
dass sodann keine Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG vorgetragen werden, 
dass somit die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist bestehen bleibt, was gestützt auf Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 BGG zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt, 
 
dass ein erneuter (zuletzt: Urteil 9C_658/2021 vom 23. Dezember 2021; bereits nicht mehr so: Urteil 5A_548/2022 vom 22. Juli 2022) ausnahmsweiser Verzicht auf die ausgangsgemässe Kostenauflage nach Art. 66 Abs. 1 BGG mit Blick auf die Art und Weise der Beschwerdeführung ausser Betracht fällt, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau und dem Gemeinderat der Stadt Rheinfelden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. November 2025 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel