Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_468/2024  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Petrik, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 15. Mai 2024 (VV.2024.24/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1970, ist gelernter Sanitärinstallateur. Seit 2001 arbeitete er als Grenzwächter, ab April 2019 mit einem 80%-Pensum. Am 17. November 2021 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen psychischer Beschwerden bei voller Arbeitsunfähigkeit ab 25. Juli 2021 zum Leistungsbezug an. Vom 21. November 2022 bis 31. Juli 2023 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Thurgau (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) ein Aufbautraining in der Stiftung B.________ zu, welches im Februar 2023 vorzeitig beendet wurde. Per 31. Juli 2023 verlor er seine angestammte Arbeitsstelle. Gestützt auf das neuropsychologische Teilgutachten des Dr. phil. C.________ vom 27. September 2023 (fortan: neuropsychologisches Teilgutachten) und das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 6. Oktober 2023 (fortan: psychiatrisches Gutachten) verneinte die IV-Stelle eine Leistungspflicht mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Verfügung vom 4. Januar 2024). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 15. Mai 2024). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung von weiteren Abklärungen zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; Urteil 8C_624/2022 vom 24. Februar 2023 E. 1.1). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens und des neuropsychologischen Teilgutachtens einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinte.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; BGE 150 V 323 E. 4.1). 
Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 8 zu Art. 82 ATSG; vgl. auch BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1; 138 V 176 E. 7.1; 137 V 105 E. 5.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 
 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat dem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten psychiatrischen Gutachten und dem neuropsychologischen Teilgutachten vollen Beweiswert zuerkannt. Gestützt darauf verneinte es mangels hiergegen erhobener, medizinisch begründeter Einwände einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb; Urteil 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.  
 
4.2.1. Vorweg rügt der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des psychiatrischen Gutachtens, indem er erstmals vor Bundesgericht neu vorbringt, dieses Gutachten beruhe auf einer unvollständigen Aktenlage. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb erst der angefochtene Entscheid Anlass zu diesem neuen Vorbringen gegeben hätte. Es bleibt daher unbeachtlich.  
 
4.2.2. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise auf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3), inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit (vgl. nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53) offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dass sich der psychiatrische Gutachter "in keiner Weise mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt" habe, trifft offensichtlich nicht zu. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein "arbeitsmedizinisches Gutachten vom 19. Dezember 2022" beruft, handelt es sich um einen knapp eine A4-Seite umfassenden Bericht, welcher nicht auf einer erkennbar eigenständigen fachärztlichen Exploration beruht, sondern auf einer Sichtung und unspezifischen Gewichtung einzelner Berichte, jedoch ohne jegliche Quellenangaben. Weshalb Dr. med. D.________ nicht darauf abstellte, begründete er im psychiatrischen Gutachten nachvollziehbar. Dass der psychiatrische Experte bei der fachärztlichen Befunderhebung und Beurteilung nicht lege artis vorgegangen sei und den ihm im Rahmen seines gutachterlichen Ermessens zustehenden Spielraum (E. 5.3.2; vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3) verlassen habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Im Wesentlichen begnügt er sich mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, worauf nicht weiter einzugehen ist (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Verletzung des Willkürverbots konkrete Indizien übersehen hätte, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen könnten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; SVR 2022 UV Nr. 43 S. 172, 8C_528/2021 E. 4.2.1). Er zeigt auch nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht das Willkürverbot verletzt haben soll, indem es bundesrechtskonform in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
4.3. Sind die gegen die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgebrachten Einwände unbegründet, hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.  
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weswegen sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) erledigt wird. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Februar 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli