Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_469/2025
Urteil vom 8. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Taggeld),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025 (ALV 200 2025 299).
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene A.________ war bis 30. September 2023 als stellvertretender Betriebsleiter/Sigrist bei der Evangelisch-Reformierten Gesamtkirchgemeinde V._________ in einem Pensum von 60 % angestellt. Im November 2023 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2023. Seine Tätigkeit als stellvertretender Leiter B.________ mit einem Pensum von 20 % für die Evangelisch-Reformierte Gesamtkirchgemeinde V.________ wurde als Zwischenverdienst berücksichtigt.
Mit Verfügung vom 23. August 2024 sprach ihm die Invalidenversicherung ab 1. November 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % und ab 1. Januar 2024 eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 65 % zu. Ab 11. Dezember 2024 attestierten die behandelnden Ärzte A.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund neurologischer Beschwerden, wobei er aufgrund eines angiologischen Notfalls am 20. Dezember 2024 hospitalisiert und mehrfach operiert werden musste.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 verneinte das Amt für Arbeitslosenversicherung (AfA) des Kantons Bern vom 11. Dezember 2024 bis 7. Januar 2025 sowie ab 10. Januar 2025 einen Anspruch von A.________ auf Krankentaggelder. Die dagegen erhobene Einsprache hiess es teilweise gut, indem es für die Zeit vom 11. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025 und ab 10. Januar 2025 einen Krankentaggeldanspruch verneinte, aber für die Zeit vom 7. bis 9. Januar 2025 einen solchen bejahte (Einspracheentscheid vom 29. April 2025).
B.
Die hiergegen geführte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 29. Juli 2025 gut und sprach A.________ in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. April 2025 das volle Taggeld bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 20. Dezember 2024 zu.
C.
Das AfA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des kantonalen Urteils vom 29. Juli 2025 und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 29. April 2025.
A.________, die Vorinstanz und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie dem Beschwerdegegner das volle Taggeld bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 20. Dezember 2024 zugesprochen hat.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen in Form von Taggeldern bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ( Art. 28 Abs. 1 und 2 AVIG ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Hervorzuheben ist, dass vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähige Versicherte, die ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem RAV melden müssen (Art. 42 Abs. 1 AVIV). Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" angegeben, so hat sie für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung keinen Taggeldanspruch (Art. 42 Abs. 2 AVIV). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person zudem in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat.
3.
3.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner ab 11. Dezember 2024 wegen neurologischer Beschwerden arbeitsunfähig war. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner am 20. Dezember 2024 angiologische Beschwerden in Form einer akuten Beinischämie Rutherford 2b erlitt. Das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember 2024" ging bei der Arbeitslosenkasse am 23. Dezember 2024 ein, worin der Beschwerdegegner angab, im Dezember 2024 im Zwischenverdienst gearbeitet zu haben. Die neurologische Erkrankung meldete er mithin nicht innert einer Woche.
3.2. Die Vorinstanz erwog, die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der neurologischen Beschwerden sei durch die zweite (angiologische) Erkrankung unterbrochen worden, weshalb die Frist von 30 Tagen am 20. Dezember 2024 erneut zu laufen begonnen habe. Diese Erkrankung sei zwar wiederum nicht innert Wochenfrist, sondern am 7. Januar 2025 gemeldet worden, was jedoch aufgrund der notfallmässigen Hospitalisation mit wiederholten Operationen innert weniger Tage entschuldbar sei.
3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die verspätete Meldung der zweiten Erkrankung sei nicht entschuldbar. Die Ehefrau des Beschwerdegegners habe das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember 2024" drei Tage nach dessen Hospitalisation eingereicht. Darin sei weder die Erkrankung ab dem 11. Dezember 2024 noch jene ab dem 20. Dezember 2024 vermerkt gewesen. Eine spätere Korrektur des am 16. Dezember 2024 ausgefüllten Formulars sei nicht erfolgt, obschon die Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits unwahr gewesen seien.
4.
4.1. Der Beschwerdegegner verletzte seine Meldepflicht nach Art. 42 Abs. 2 AVIV, indem er seine Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche nach dem 11. bzw. 20. Dezember 2024 dem RAV meldete. Nebst dieser Unterlassung hat er später im Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Dezember 2024 eine unwahre Angabe gemacht, indem er eine Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich verneinte. Wie der Beschwerdeführer zutreffend mit Hinweis auf das Urteil 8C_666/2014 vom 7. Januar 2015 E. 4.2 darlegt, ist unter einem unverschuldeten Hindernis nicht nur die objektive Unmöglichkeit im Sinne höherer Gewalt zu verstehen, sondern auch die subjektive Unmöglichkeit aufgrund persönlicher Umstände oder eines entschuldbaren Irrtums. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 BGG (Wiederherstellung einer versäumten Frist), die hier zum Vergleich herangezogen werden kann (Urteil 8C_666/2014 vom 7. Januar 2015 E. 4.2), kann eine plötzlich auftretende schwere Krankheit ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Person davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a; 112 V 255; Urteile 6B_177/2025 vom 24. März 2025 E. 2.2; 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.2.2; 9C_209/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.1). Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 90, 8C_767/2008 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2. Wie sich aus den unbestritten gebliebenen Darlegungen des Beschwerdeführers ergibt, war der Beschwerdegegner in der Lage, seine Ehefrau stellvertretend mit der Abgabe des Formulars "Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember 2024" zu beauftragen. Dass der Beschwerdegegner hospitalisiert und innert weniger Tage wiederholt operiert wurde, hinderte ihn demnach nicht daran, handelnd durch seine Ehefrau, am 23. Dezember 2024 das benötigte Formular einzureichen. Weshalb darin weder die erste Erkrankung aufgeführt noch Korrekturen hinsichtlich der zweiten Erkrankung vorgenommen wurden und vielmehr eine Arbeitstätigkeit deklariert wurde, ist nicht ersichtlich. Es liegen somit keine Umstände vor, die die verspätete Mitteilung bzw. die falschen Angaben im Formular entschuldigten. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz verletzt Bundesrecht.
Der Beschwerdeführer hat daher zu Recht einen Anspruch auf Krankentaggeld erst ab der telefonischen Meldung beim RAV am 7. Januar 2025 bejaht und davor einen solchen wegen unterlassener Meldung der Arbeitsunfähigkeit verneint (Art. 42 Abs. 2 AVIV). Die Beschwerde ist begründet.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das AfA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 29. April 2025 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla