Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_476/2024  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2024 (UV.2023.00118). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1986 geborene A.________ schloss eine Berufsausbildung mit Fähigkeitszeugnis als Fachangestellte Gesundheit (FaGe) ab und war als Pflegeassistentin, Springerin in einer Kinderkrippe und als Tagesmutter tätig. Zuletzt arbeitete sie von September 2015 bis Mai 2016 in einem 80 %-Pensum als FaGe im Zentrum B.________, wobei das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde. Ab 15. August 2015 war A.________ über die Arbeitslosenversicherung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Januar 2017 verletzte sie sich bei einem Sturz beim Schlitteln an der rechten Schulter (vgl. Schadenmeldung vom 1. Februar 2017). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). 
Am 3. Januar 2018 verletzte sich A.________ zudem am rechten Fuss (Partialruptur des medialen Stranges der Plantarfaszie sowie eine laterale Bandläsion im Bereich des oberen Sprunggelenks rechts), als sie vor einem umstürzenden Baum zur Seite springen musste. Die Suva gewährte auch für dieses Ereignis Leistungen (Heilbehandlung). In der Folge unterbreitete sie die medizinischen Unterlagen mehrfach ihrer Abteilung Versicherungsmedizin. Zudem ordnete sie kreisärztliche Untersuchungen an (vgl. Berichte vom 19. September 2019 und 5. August 2021). Mit Mitteilung vom 19. August 2021 kündigte sie A.________ die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 31. August 2021 an und mit Verfügung vom 25. August 2021 sprach sie ihr eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 26,5 % zu. Nachdem die von der Invalidenversicherung gewährte Ausbildung zur Schulassistentin erfolgreich hatte abgeschlossen werden können (vgl. Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 24. Oktober 2022), sprach die Suva A.________ mit Verfügung vom 21. September 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 fest. 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juni 2024 ab. 
 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2024 aufzuheben und die Suva zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. August 2022 eine angemessene Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von jedenfalls höher als 12 %, auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubemessung des Invaliditätsgrades an die Suva zurückzuweisen. 
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.2. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit der Bemessung des Invalideneinkommens auf einen Zeitungsartikel vom 17. Juli 2024. Bei diesem handelt es sich prozessual um ein echtes Novum, weshalb er im Verfahren vor dem Bundesgericht von vornherein unbeachtlich ist (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; Urteil 5A_856/2016 vom 13. Juni 2018 E. 1.7, nicht publ. in: BGE 144 III 264). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie der Beschwerdeführerin in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 15. Juni 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % (und nicht höher) zugesprochen hat.  
Unbestritten ist dagegen der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. August 2021 und des Rentenbeginns ab August 2022 (nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung). Weiterungen dazu erübrigen sich. 
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Fallabschluss mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie gleichzeitiger Prüfung der Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1; 134 V 109 E. 4.3) und die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 139 V 225 E. 5.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3b/ee), insbesondere von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht mass dem Bericht vom 9. August 2021 über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Beweiswert zu. Zusammenfassend stellte der Kreisarzt fest, es verbleibe eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter nach Distorsions-/Traktionstrauma vom 15. Januar 2017 bei bildgebend intakter Rotatorenmanschette ohne Hinweis auf eine Kapsulitis adhäsiva. Am rechten Fuss bestehe nach Fersenkontusion rechts vom 3. Januar 2018 bei therapierefraktärer Plantarfasziitis und bildgebend beurteilter möglicher zunehmender Narbenbildung eine Belastungsintoleranz des rechten Rückfusses mit geringer Bewegungseinschränkung des Sprunggelenks. Unter "Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die rechte Schulter und der rechten Ferse" seien leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen und Gehen ganztägig zumutbar, ohne rechtsseitig repetitive Armvorhaltetätigkeiten und ohne Arbeiten über Schulterhöhe. Weitere Einschränkungen seien: kein häufiges Gehen und/oder Stehen, keine Arbeiten im Gelände, nur zeitweises Treppensteigen, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und kein häufiges Arbeiten in der "Kniehocke". Gesamthaft bestehe eine "prozentual eingeschränkte Zumutbarkeit von jeweils 50 % für die rechte Schulter und den rechten Fuss".  
 
3.2. Dass der letzte Satz dieser kreisärztlichen Beurteilung unglücklich formuliert ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, wie unterschiedlich ihn die Suva, die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin interpretieren. Die Suva ist der Überzeugung, mit der prozentualen Aufteilung der eingeschränkten Zumutbarkeit sei gemeint, dass die Einschränkung im Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin je hälftig auf die Unfallfolgen bezüglich der rechten Schulter und des rechten Fusses zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin vertrat demgegenüber im kantonalen Beschwerdeverfahren den Standpunkt, der Kreisarzt gehe von einer ganztägigen Präsenzzeit und einer hälftig eingeschränkten Leistungsfähigkeit aus. Vor Bundesgericht macht sie geltend, die quantitative Leistungsfähigkeit sei zumindest unklar und hätte von der Suva resp. der Vorinstanz rechtsgenüglich abgeklärt werden müssen. Letztere erwog im angefochtenen Urteil, die streitigen Ausführungen des Kreisarztes seien offensichtlich im Zusammenhang mit dem Integritätsschaden erfolgt, wonach die Einschränkungen der Restarbeitsfähigkeit jeweils zu 50 % dem Erst- und zu 50 % dem Zweitereignis geschuldet seien. Eine zusätzlich reduzierte Leistungsfähigkeit könne daraus nicht abgeleitet werden.  
 
3.3. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, erfolgte die missverständliche Formulierung des Kreisarztes nicht im Zusammenhang mit der Integritätsentschädigung. Denn diesbezüglich verwies dieser auf die praxisgemäss auf einem separaten Formular vorgenommene Berechnung, die in Bezug auf die rechte Schulter eine Integritätseinbusse von 16,5 % und betreffend den rechten Fuss eine solche von 10 %, insgesamt 26,5 %, ergab. Eine hälftige Aufteilung auf die beiden Unfallereignisse ergibt sich daraus nicht.  
 
3.4. Auch wenn die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch den Kreisarzt unglücklich formuliert ist und eine kurze Rückfrage bei ihm wünschenswert gewesen wäre, durfte die Vorinstanz auf weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang verzichten. Denn letztlich ergibt nur die von der Suva vertretene Leseart Sinn. Dr. med. C.________ trug den verbliebenen Bewegungseinschränkungen und Belastungsintoleranzen der rechten Schulter und des rechten Fusses mit einer entsprechenden Beschreibung des Zumutbarkeitsprofils hinreichend Rechnung. Gründe für eine darüber hinausgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergeben sich weder aus dem kreisärztlichen Bericht noch aus den übrigen medizinischen Akten, wie das kantonale Gericht richtig feststellte. Insbesondere ist davon auszugehen, dass Dr. med. C.________ einen schmerzbedingten erhöhten Pausenbedarf angegeben hätte, wenn ein solcher bestanden hätte. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht bundesrechtswidrig. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt, verfängt nicht.  
 
3.5. Andere Einwände gegen die Einschätzung des Kreisarztes erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Die Vorinstanz ist demnach bundesrechtskonform von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen.  
 
4.  
 
4.1. Strittig ist weiter die Bemessung des von der Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbaren sog. Invalideneinkommens. Bei diesem ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht habe Art. 16 ATSG verletzt, indem es bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 (anstatt 1) abgestellt und einen leidensbedingten Abzug von bloss 10 % gewährt habe.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, das Kompetenzniveau 1 der LSE umfasse einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Im Kompetenzniveau 2 seien hingegen praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheits- und Fahrdienst abgebildet, die in allen möglichen Varianten verschiedener Wirtschaftszweige und -branchen nachgefragt würden. Unbestritten sei der Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen am rechten Fuss und an der rechten Schulter die Tätigkeit als FaGe nicht mehr zumutbar. Sie verfüge aber aufgrund der abgeschlossenen Berufsausbildung nebst den Kernkompetenzen wie Pflegen und Betreuen auch über weitere Kompetenzen im Bereich Administration, Umgang mit Patienten/Klienten und Angehörigen sowie Arbeiten und Verantwortlichkeiten im Team, allenfalls auch mit Leitungsaufgaben. All diese Kompetenzen seien nicht eingeschränkt und würden in allen Bereichen, insbesondere auch im Dienstleistungsbereich nachgefragt. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin erfolgreich zur Schulassistentin umgeschult worden sei. Eine solche Tätigkeit im Schuldienst sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht im Bereich einfacher Hilfsarbeitertätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art gemäss Kompetenzniveau 1 anzusiedeln.  
 
4.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt die vorinstanzliche Beurteilung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.  
 
4.3.1. Kann die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 praxisgemäss nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen (statt vieler: SVR 2023 UV Nr. 35 S. 12, 8C_456/2022 E. 5.3.1; Urteil 8C_136/2024 vom 26. September 2024 E. 5 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat vorliegend überzeugend aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung zur FaGe und ihren bisherigen Tätigkeiten sowie ihrer Weiterbildung zur Schulassistentin über die von der Rechtsprechung geforderten besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt.  
 
4.3.2. Aus dem Urteil 8C_226/2021 vom 4. Oktober 2021 kann die Beschwerdeführerin bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie - anders als die Versicherte im zitierten Urteil - aufgrund ihrer Weiterbildung über zusätzliche Kenntnisse im Bereich der Schulassistenz verfügt. Zwar handelt es sich dabei nicht um eine mehrjährige Ausbildung und haben Schulassistenzen die Funktion als Hilfspersonen der Fachpersonen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, es handle sich dabei um eine Hilfsarbeitertätigkeit im Sinne der LSE. Dies belegt schon ein Blick auf die Lohnklassen des Kantons Zürich, auf die die von der Beschwerdeführerin erwähnten Empfehlungen der Bildungsdirektion Zürich, Volksschulamt, vom 27. März 2024 bezüglich Lohnfestlegung verweisen. Danach bildet die Lohnklasse 13 die oberste Grenze der Einreihung. Selbst bei einer Einreihung der Beschwerdeführerin in die Lohnklasse 11, Lohnstufe 1, wäre im Jahr 2024 von einem Lohn in der Höhe von Fr. 66'094.- auszugehen, was das von der Vorinstanz für das Jahr 2022 ermittelte Invalideneinkommen (ohne Abzug) in der Höhe von Fr. 64'003.- jedenfalls als plausibel erscheinen lässt (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Zentralwert, Total Frauen, Kompetenzniveau 2, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden, Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022). Weshalb die Tätigkeit als Schulassistentin nicht dem kreisärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofil entsprechen soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht näher. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
4.3.3. Das kantonale Gericht hat somit kein Bundesrecht verletzt, als es zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin könne die erworbene Ausbildungs- und Berufserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Kompetenzniveau 2 verwerten.  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Höhe des gewährten Abzugs vom Tabellenlohn.  
 
4.4.1. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).  
 
4.4.2. Die Vorinstanz erachtete einen Abzug von 10 % in Anbetracht des medizinischen Belastungsprofils aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen als angemessen. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten seien in doppelter Hinsicht limitiert: Zum einen könne sie ihren dominanten rechten Arm nur noch eingeschränkt und unter Schmerzen einsetzen. Zum anderen sei ihre Mobilität stark vermindert. Sie könne nur noch für leichte, im Wesentlichen im Sitzen zu verrichtende Arbeiten eingesetzt werden, ohne dass sie ihren Arm für repetitive Vorhaltetätigkeiten oder Tätigkeiten über Schulterhöhe einsetzen könne. Dem kreisärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofil sei deshalb mit einem leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % Rechnung zu tragen.  
 
4.4.3. Dr. med. C.________ trug den unfallbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit einem entsprechend formulierten Zumutbarkeitsprofil Rechnung und die Suva resp. die Vorinstanz berücksichtigten zusätzlich einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %. Inwiefern darüber hinaus eine höhere Lohneinbusse drohen soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Mithin lassen ihre Vorbringen die vorinstanzliche Ermessensausübung nicht als qualifiziert unrichtig erscheinen.  
 
4.5. Zusammenfassend hält die vorinstanzliche Bemessung des Invalideneinkommens von Fr. 57'602.70 (Fr. 64'003.- x 0,9) vor Bundesrecht stand. Die Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 65'223.70 ergibt den von der Vorinstanz berechneten Invaliditätsgrad von gerundet 12 %. Die Beschwerde ist demnach unbegründet.  
 
5.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest