Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_483/2025  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Aliu. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Amt für Arbeit, 
Arbeitslosenversicherung, 
Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. Juni 2025 (AL.2024.00217). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1988 geborene A.________ war vom 1. September 2022 bis 31. Oktober 2023 bei der B.________ AG als Consultant tätig. Am 3. November 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung. Zudem beantragte er Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2023. In der Folge bezog A.________ Arbeitslosenentschädigung. Mit zwei einzelnen Verfügungen vom 25. September 2024 stellte ihn das Amt für Arbeit (fortan AfA) in den beiden Kontrollperioden Juli und August 2024 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. August bzw. 1. September 2024 für jeweils 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen eingereichte Einsprache wies das AfA mit zwei separaten Einspracheentscheiden vom 28. Oktober 2024 ab. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Juni 2025 teilweise guthiess, indem es die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Kontrollperioden Juli und August 2024 von je 7 auf 5 Tage reduzierte. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das AfA, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils seien die Einspracheentscheide vom 28. Oktober 2024 zu bestätigen. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und A.________ beantragen (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die vorinstanzliche Herabsetzung der Einstellungsdauer für die Kontrollperioden Juli und August 2024 von je 7 auf 5 Tage vor Bundesrecht standhält. Demgegenüber steht mit dem vorinstanzlichen Urteil unbestritten fest, dass der Beschwerdegegner in den vorgenannten Kontrollperioden den Nachweis seiner getätigten Arbeitsbemühungen erst am 12. September 2024, folglich nicht fristgerecht (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV), einreichte und für dieses Versäumnis kein entschuldbarer Grund bestand. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz begründete die Reduktion der Einstelltage von jeweils 7 auf 5 mit dem Umstand, dass die für die Kontrollperioden Juli und August 2024 eingereichten Arbeitsbemühungen den qualitativen und quantitativen Anforderungen genügten und das verspätete Einreichen des Nachweises genügender Arbeitsbemühungen die mildeste Form dieses Versäumnisses darstelle. Zu Recht macht der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, dass verspätet eingereichte Nachweise ohne entschuldbaren, triftigen Grund nicht mehr inhaltlich daraufhin zu prüfen sind, wie die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu beurteilen wären. Nach Ablauf der Kontrollfrist eingereichte Nachweise über allfällig getätigte Arbeitsbemühungen bleiben diesfalls schlicht unbeachtlich (vgl. vom Beschwerdeführer zitiertes Urteil 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.4 mit Hinweisen). Obwohl die Vorinstanz die nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen hierzu richtig darlegte und ausdrücklich darauf hinwies, dass die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen nicht mehr beachtet werden könnten, liess sie den klaren Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV bei der Bemessung der Einstellungsdauer unberücksichtigt und nahm eine materielle Prüfung der Unterlagen vor. Damit hat sie Bundesrecht verletzt.  
 
3.2. Daran vermögen ihre letztinstanzlich eingereichten Bemerkungen nichts zu ändern. Soweit die Vorinstanz eine gesetzliche Lücke aufzuzeigen versucht, verkennt sie, dass gestützt auf den eindeutigen Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV keine solche auszumachen ist: Demnach werden die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt, wenn sie verspätet eingereicht worden sind und kein entschuldbarer Grund für das Versäumnis geltend gemacht wird - wie dies vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist (E. 2 hiervor). Die weiteren vorinstanzlichen Hinweise in Bezug auf die Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 43 Abs. 3 ATSG sind folglich ebenfalls unbehelflich, zumal die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG) unterliegt (BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). Weiterungen erübrigen sich deshalb.  
 
4.  
Zusammenfassend griff die Vorinstanz in die pflichtgemässe Ermessensausübung der Verwaltung ein und setzte mit der Reduktion der Einstelldauer ihr eigenes Ermessen ohne triftigen Grund, mithin in unzulässiger Weise, an die Stelle desjenigen der Verwaltung (BGE 137 V 71 E. 5.2; Urteile 8C_469/2024 vom 2. April 2025 E. 3 in fine; 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.3; 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.3 und 5.5; je mit Hinweisen). Entsprechend hätte die Vorinstanz von einer Reduktion der Einstelldauer von 7 auf 5 Tage ab 1. August bzw. 1. September 2024 absehen müssen. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das AfA, welches in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2025 wird aufgehoben und die Einspracheentscheide des Amts für Arbeit vom 28. Oktober 2024 werden bestätigt. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse syndicom, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Dezember 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Aliu