Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_492/2025  
 
 
Urteil vom 20. November 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Rechtsverzögerung; Prozessvoraussetzung), 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe vom 30. August 2025, mit der A.________ Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Versicherungsgericht des Kantons Aargau erhebt, 
in die Verfügung vom 24. Oktober 2025, mit welcher das nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung vom 5. September 2025 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- innert einer Nachfrist bis zum 10. November 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mit Blick auf die mutwillige Beschwerdeführung (s. dazu die Verfügung vom 24. Oktober 2025 E. 4) eine ausnahmsweise kostenfreie Verfahrenserledigung ausser Frage steht (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Gemeinde Dottikon Gemeinderat Sozialhilfe schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. November 2025 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel