Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_495/2025  
 
 
Urteil vom 19. September 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, 
Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Juli 2025 (II 2025 37). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht bestätigte mit Entscheid vom 14. Juli 2025 den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025, womit die Beschwerdegegnerin an der am 15. April 2025 verfügten Verneinung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung festhielt. Es führte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen näher aus, weshalb der Beschwerdeführer in arbeitgeberähnlicher Stellung nach ständiger Rechtsprechung (BGE 145 V 200 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_609/2024 vom 26. Juni 2025 E. 6.1) gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe. 
 
3.  
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Die zahlreichen Verweise auf Rechtsprechung ohne konkrete Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Entscheides genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
4.  
Dergestalt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, was zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt. 
 
5.  
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache sind die Begehren um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos, sodass ihre potentielle Zulässigkeit offen bleiben kann (Urteil 5A_183/2021 vom 9. März 2021 E. 6). 
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli