Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_500/2024
Urteil vom 2. April 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024 (200 24 7 IV).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1993, arbeitete seit November 2014 mit einem 100%-Pensum (ab Februar 2015 reduziert auf 80%) als ausgebildete Fachfrau Gesundheit im Rehazentrum B.________. Am 28. Juni 2019 meldete sie sich wegen seit 2009 zunehmender Beschwerden mit einer Arbeitsunfähigkeit von 25% ab Mitte Dezember 2018 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2. Dezember 2019 der Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH in Basel (fortan: ABI-Gutachten) verneinte die IV-Stelle Bern (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) bei einem Invaliditätsgrad von 0% mit Vorbescheid vom 5. Februar 2020 einen Rentenanspruch. Die gegen diesen Vorbescheid erhobenen Einwände liess A.________ am 15. April 2020 ausdrücklich zurückziehen und die am 22. April 2020 verfügte Bestätigung des Vorbescheides unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Gesuch um Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl vom 18. März 2021 lehnte die IV-Stelle ebenfalls ab (Verfügung vom 20. Oktober 2021).
Auf das Neuanmeldungsgesuch vom 19. Juni 2023, womit A.________ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte, trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung nicht ein (Verfügung vom 15. November 2023).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 26. Juli 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, das kantonale Urteil und die Verfügung vom 15. November 2023 seien aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Neuanmeldungsgesuch vom 19. Juni 2023 einzutreten.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4; Urteil 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 2).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2023 bestätigte. Prozessthema bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Verfahren der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV der ihr obliegenden Beweisführungslast nachgekommen war, eine anspruchserhebliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit der letztmaligen materiellen Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. April 2020 glaubhaft zu machen (vgl. SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188, 9C_367/2016 E. 2.3 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_605/2023 vom 4. April 2024 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2. Fest steht und unbestritten ist, dass hier für die Beurteilung der Frage nach der Glaubhaftmachung des Eintritts einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung der Zeitraum zwischen dem 22. April 2020 und dem Erlass der Nichteintretensverfügung vom 15. November 2023 massgebend ist.
3.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs.3 BGG).
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage mit in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, bei den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ins Recht gelegten Berichten handle es sich lediglich um eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts, wie er sich bereits bis zum Vergleichszeitpunkt vom 22. April 2020 (E. 2.2) verwirklicht habe (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes werde in den eingereichten Berichten nicht postuliert und sei daher nicht glaubhaft dargelegt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf nicht eingetreten sei.
4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts. Was sie hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
4.2.1. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, ergibt sich zumindest, dass die Beschwerdeführerin ein Eintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung anstrebt. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418, aber in: SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47; Urteil 9C_517/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.1).
4.2.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert im Wesentlichen appellatorisch, indem sie vor Bundesgericht ihre im Vergleich zum angefochtenen Urteil abweichende eigene Beweiswürdigung erläutert (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis), ohne im Einzelnen konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Beweis willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.3. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin lassen weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 1 hiervor).
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. April 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli