Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_511/2025
Urteil vom 7. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
Kanton Zürich, vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Kantonales Sozialamt, Röntgenstrasse 16/22, 8090 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, vertreten durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat, Rechtsabteilung, Rathausplatz 1, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Unterstützungswohnsitz),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2025 (VB.2022.00491).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die im Mai 1941 geborene A.________ sel., verstorben im November 2020, lebte in U.________ im Kanton Bern. Nach dem Tod ihres Lebenspartners, der sie betreut hatte, und Aufenthalten in einem Spital sowie Heim im Kanton Bern hielt sie sich ab dem 12. Juni 2019 bei ihrer Tochter in V.________ im Kanton Zürich auf. Am 15. Juni 2019 meldete sie sich für einen Platz im Altersheim B.________ im Kanton Zürich an, wo sie am 15. August 2019 einzog und bis zu ihrem Tod lebte.
A.b. Da die AHV-Rente und die Ergänzungsleistungen des Kantons Bern nicht die gesamten Kosten des Heimaufenthalts deckten, unterstützte die Stadt V.________ A.________ sel. mit wirtschaftlicher Sozialhilfe von insgesamt Fr. 23'294.70.
A.c. Im Rahmen der Auseinandersetzung um die finanzielle Zuständigkeit unterbreitete das Kantonale Sozialamt des Kantons Zürich (nachfolgend Kanton Zürich) der Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion des Kantons Bern, Abteilung Sozialhilfe (fortan Kanton Bern), am 20. Oktober 2021 eine Unterstützungsanzeige. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 wies der Kanton Zürich die gegen die Unterstützungsanzeige erhobene Einsprache des Kantons Bern ab und hielt fest, dass sich der Unterstützungswohnsitz von A.________ sel. auch ab dem 12. Juni 2019 in der Stadt U.________ im Kanton Bern befunden habe.
B.
Dagegen reichte der Kanton Bern Beschwerde ein, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Juni 2025 guthiess und feststellte, dass den Kanton Bern keine sozialhilferechtliche Unterstützung- oder Kostenersatzpflicht treffe.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Kanton Zürich, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei festzustellen, dass der Kanton Bern für die von der Gemeinde V.________ ausgerichtete wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von Fr. 23'294.70 Kostenersatz zu leisten habe.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG ). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1). Das ZUG ist öffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 82 lit. a und Art. 95 lit. a BGG . Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (vgl. Art. 83 BGG; BGE 150 V 297 E. 1.1 mit Hinweis).
1.2. Gemäss Art. 30 ZUG zeigt der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich an. Anerkennt der angegangene Kanton den Anspruch auf Kostenersatz nicht, muss er dagegen beim fordernden Kanton Einsprache erheben (Art. 33 Abs. 1 ZUG). Gegen eine allfällige Abweisung der Einsprache kann bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde geführt werden (Art. 34 Abs. 2 ZUG). Deren Entscheid ist für den zur Erbringung finanzieller Leistungen verpflichteten Kanton gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG mit Beschwerde ans Bundesgericht anfechtbar (BGE 150 V 297 E. 1.2; Urteil 8C_195/2024 vom 30. Januar 2025 E. 1.2; je mit Hinweis). Der Kanton Zürich ist mithin beschwerdelegitimiert.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es bestätigte, dass A.________ sel. ihren Unterstützungswohnsitz ab dem 12. Juni 2019 im Kanton Bern verloren habe.
3.2. Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat die Vorinstanz willkürfrei und folglich für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2.2 hiervor) festgestellt, dass der Umzug von A.________ sel. aus dem Heim im Kanton Bern in den Kanton Zürich nicht dadurch motiviert gewesen sei, ihr einen geeignete (re) n ausserkantonalen Heimplatz zu verschaffen, sondern deren nachvollziehbarem Wunsch zu entsprechen, nach Versterben ihres Lebenspartners - der einzigen Bezugsperson an ihrem bisherigen Wohnort - ihren Lebensmittelpunkt in unmittelbarer Nähe ihrer Kinder in den Kanton Zürich zu verlegen. Mangels einer Ausnahme im Sinne von Art. 9 Abs. 3 ZUG habe sie am 12. Juni 2019 ihren Unterstützungswohnsitz im Kanton Bern verloren.
4.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet und vermag nichts Gegenteiliges aufzuzeigen.
4.2.1. Zunächst ist der Umstand, dass die von der Vorinstanz zitierten Urteile nicht identisch mit dem vorliegenden Fall sind, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Bundesrechtswidrigkeit aufzuzeigen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht sowohl im Urteil 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 E. 3.3 als auch im Urteil 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E. 7.2 (nicht publ. in: BGE 136 V 346) ausdrücklich bestätigte, dass der Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenen Aufenthalts in einem Heim oder einer Klinik wechseln kann, wenn die unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Wohnort abbricht, um beispielsweise der wichtigsten Bezugsperson durch eine Heimverlegung in einen neuen Kanton zu folgen, sofern dies hauptsächlich nicht durch medizinische, sondern durch andere wie insbesondere familiäre Gegebenheiten begründet ist. Dies ist vorliegend der Fall, wie die Vorinstanz ausführlich und willkürfrei darlegte. Dass der Heimeintritt im Kanton Zürich lediglich medizinische Gründe gehabt hätte, weil beispielsweise eine entsprechende Institution im Kanton Bern nicht verfügbar war, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Eine Bundesrechtswidrigkeit ist jedenfalls nicht auszumachen.
4.2.2. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand, die Vorinstanz habe einen Wechsel des Unterstützungswohnsitzes nicht ausdrücklich bestätigt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hierbei lässt er unberücksichtigt, dass die Vorinstanz ausschliesslich die Frage prüfte, ob A.________ sel. ab dem 12. Juni 2019 nach den Bestimmungen des ZUG im Kanton Zürich oder im Kanton Bern ihren Unterstützungswohnsitz hatte. Auch wenn sie dies im Ergebnis nicht ausdrücklich festhielt, stellte sie bundesrechtskonform fest, dass der Kanton Zürich gemäss Art. 12 Abs. 2 ZUG zumindest als Aufenthaltskanton aufgrund des Verlustes des Unterstützungswohnsitzes unterstützungspflichtig sei. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers läuft dies nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung nach Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG zuwider, zumal es möglich sein soll, den Unterstützungswohnsitz auch bei einer Unterbringung in einem Heim zu ändern, wie die Vorinstanz bundesrechtskonform darlegte. Auch bestätigte die Vorinstanz damit nicht, dass ein ausserkantonaler Heimeintritt regelmässig zu einer Aufgabe des Unterstützungswohnsitzes am bisherigen Wohnort führe. Vielmehr hat sie die konkreten Umstände sorgfältig geprüft und überzeugend - ohne das Willkürverbot zu verletzen - dargelegt, weshalb keine Ausnahme im Sinne von Art. 9 Abs. 3 ZUG vorliege (vgl. E. 4.1 hiervor).
4.2.3. Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen zu den Koordinationsbemühungen des Gesetzgebers sowie der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen durch den Kanton Bern nicht durch. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Damit hat es sein Bewenden.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen, da es um sein Vermögensinteresse geht und er sich folglich nicht auf Art. 66 Abs. 4 BGG berufen kann (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu