Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_512/2025
Urteil vom 17. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess,
Beschwerdeführerin,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Fallabschluss),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Juli 2025 (5V 24 270).
Sachverhalt:
A.
Die 1975 geborene A.________ war als medizinische Praxisassistentin in der Kardiologiepraxis B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Swica Gesundheitsorganisation (fortan Swica) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als sie bei der Räumung des Praxiskellers infolge Überschwemmung am 14. Juli 2021 ausrutschte und sich dabei unter anderem die linke Schulter verletzte (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. Juli 2021). Die Swica gab eine vertrauensärztliche Beurteilung in Auftrag (Aktenbeurteilung vom 13. September 2021) und erbrachte gestützt darauf die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggelder). Zur weiteren Prüfung der Leistungspflicht veranlasste sie zudem eine neue medizinische Einschätzung (Aktenbeurteilung vom 20. Dezember 2021 und Nachtrag vom 9. April 2022), daraufhin eine Kurzbeurteilung bei der Klinik C.________ vom 28. Juni 2022 sowie in der Folge ein interdisziplinäres Gutachten (Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie) bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (nachfolgend SMAB), welches vom 4. August 2023 datiert. Mit Schreiben vom 18. August 2023 teilte die Swica A.________ mit, dass die Schulterbeschwerden links spätestens ab dem 14. Oktober 2021 nicht mehr auf das Unfallereignis vom 14. Juli 2021 zurückzuführen seien und die Versicherungsleistungen per 31. August 2023 eingestellt würden. Auf eine Rückforderung von darüber hinaus erbrachten Versicherungsleistungen werde verzichtet. Nach Prüfung des Einwands von A.________ und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei der SMAB vom 23. Oktober 2023 verfügte die Swica am 21. November 2023 die Leistungseinstellung per 31. August 2023. Hiergegen erhob A.________ Einsprache, welche die Swica nach einer weiteren Stellungnahme der SMAB vom 4. April 2024 mit Einspracheentscheid vom 12. August 2024 abwies.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 18. Juli 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Juli 2025 sei das Verfahren an die Vorinstanz oder die Swica zwecks Wiederholung der Begutachtung und anschliessender Neuentscheidung zurückzuweisen.
Sowohl die Swica als auch das Kantonsgericht Luzern verzichten mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis; SVR 2024 UV Nr. 23 S. 93, 8C_117/2023 E. 1.1).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 12. August 2024 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den Fallabschluss per 31. August 2023 hinaus verneinte.
Dabei ist letztinstanzlich einzig eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den noch geklagten Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 14. Juli 2021 zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin zudem Ausführungen zu einem weiteren Unfallereignis vom 6. November 2021 und den infolgedessen geklagten Beinbeschwerden macht, ist darauf vorliegend mangels Anfechtungsgegenstands (vgl. hierzu BGE 144 I 11 E. 4.3; 134 V 418 E. 5.2.1; 131 V 164 E. 2.1) nicht weiter einzugehen.
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 149 V 218 E. 5.1; 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 f.) zutreffend dargelegt. Korrekt sind ferner die Ausführungen zum Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; BGE 150 V 188 E. 4.2; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1) und zu den Grundsätzen betreffend Beweiswert und Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
Nach sorgfältiger Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage und den Einwendungen der Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, das SMAB-Gutachten vom 4. August 2023 samt Stellungnahmen vom 23. Oktober 2023 und 4. April 2024 bilde eine voll beweiskräftige Entscheidgrundlage, weshalb davon auszugehen sei, dass die nach dem 14. Oktober 2021 weiterbestehenden Schulterbeschwerden links nicht mehr natürlich kausal auf den Unfall vom 14. Juli 2021 zurückzuführen seien. Damit erweise sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb von weiteren medizinischen Untersuchungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden könne.
4.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, ein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz aufzuzeigen:
4.1. Zunächst wiederholt sie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Rüge, wonach dem SMAB-Sachverständigen, Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Chirurgie, die Unvoreingenommenheit fehle, zumal er für beide Unfälle - vom 14. Juli 2021 und 6. November 2021 - die Expertisen als federführender Gutachter erstattet habe. Dabei habe er das Gutachten in Bezug auf die Beinbeschwerden erstellt, ohne im Besitz der massgeblichen medizinischen Akten des früheren Unfalls vom 29. August 2015 gewesen zu sein. Diese seien ihm nachträglich zugestellt worden und hätten zu einer korrigierten, widersprüchlichen und aktenwidrigen Schlussfolgerung geführt. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit diesen Ausführungen nicht, eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz darzutun. Insbesondere lässt sie unberücksichtigt, dass hier einzig ein allfälliger Leistungsanspruch im Zusammenhang mit den noch geklagten Schulterbeschwerden zu beurteilen ist. Die weiteren Unfälle und die geltend gemachten Beinbeschwerden bilden - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.1 hiervor) - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu Recht wies bereits die Vorinstanz auf diesen Umstand hin. Sie legte zutreffend dar, dass die Akten zur linken unteren Extremität von den SMAB-Sachverständigen im Gutachten betreffend die Schulterbeschwerden vom 4. August 2023 nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Des Weiteren ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass selbst wenn dem Gutachten in Bezug auf die Beinbeschwerden der Beweiswert abgesprochen würde, dies nicht den Schluss zuliesse, dass auch auf das SMAB-Gutachten zur Schulterproblematik bzw. zum Unfallereignis vom 14. Juli 2021 nicht abgestellt werden könne. Die geltend gemachten Mängel können jedenfalls keine unzulässige medizinische Beurteilung in Bezug auf die Schulterbeschwerden bzw. das Unfallereignis vom 14. Juli 2021 aufzeigen, weshalb sie von der Beschwerdeführerin - wenn nicht bereits geschehen - im entsprechenden Verfahren zu den Beinbeschwerden vorzubringen sind. Mithin erübrigen sich Weiterungen hierzu.
4.2. Sodann macht die Beschwerdeführerin eine widersprüchliche und unklare Schlussfolgerung betreffend die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung geltend.
4.2.1. Zur Kritik in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit legte die Vorinstanz bereits ausführlich dar, dass es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handle, woraus nicht auf eine mangelnde Beweiswertigkeit des Gutachtens als Ganzes geschlossen werden könne. Diese Feststellung erweist sich als zutreffend: Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizupflichten, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin im orthopädischen Teilgutachten vom 3. Juli 2023 aufgrund der degenerativen Veränderungen des linken Schultergelenks als krankheitsbedingte Ursache mit 50 % beurteilt und die attestierte Arbeitsfähigkeit in der interdisziplinären Beurteilung im Gegensatz dazu sodann auf das CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) zurückgeführt wurde. Das CRPS erwähnten die SMAB-Sachverständigen auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Oktober 2023. Ebenso stimmt es, dass im Gutachten vom 29. Juli 2024 betreffend das Ereignis vom 6. November 2021 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der Gesundheitsstörungen der linken Schulter attestiert wurde. Allerdings erklärte der federführende Sachverständige auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2025, dass es sich beim Nachtrag vom 29. Juli 2024 um ein redaktionelles Versehen handle und die Arbeitsfähigkeit aufgrund krankheitsbedingter Ursachen ebenfalls 50 % betrage. Damit bestätigte er seine erste gutachterliche Beurteilung vom 3. Juli 2023 und klärte die Widersprüche auf. Medizinische Aspekte, die gegen einen bloss redaktionellen Fehler sprechen würden und die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung in Zweifel ziehen könnten, ergeben sich keine und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
4.2.2. Nicht stichhaltig ist auch der weitere und erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Einwand einer fehlenden Einschätzung der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit durch die SMAB-Gutachter. Die SMAB-Gutachter konnten diesen Punkt auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin nämlich korrigieren und legten die Arbeitsfähigkeit für die leidensangepasste Tätigkeit (leichte Arbeiten mit selbstgewähltem Positionswechsel, keine Gerüst- und Leitertätigkeiten und keine Zwangshaltungen für den linken Arm sowie das linke Bein) aufgrund der Gesundheitsstörung der linken Schulter (und des linken Beins) ebenfalls auf 50 % fest (vgl. Ziff. 9.2 und 9.3 im korrigierten Gutachten vom 4. August 2023). Die Arbeitsfähigkeit wurde insgesamt auf 50 % eingeschätzt. Entgegen der Beschwerdeführerin wurde nicht festgestellt, dass die Bein- sowie Schulterbeschwerden je zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führten, wie dies von ihr geltend gemacht wird. Stattdessen erklärte Dr. med. D.________, was im Übrigen auch interdisziplinär bestätigt wurde, dass die unfallbedingten und krankheitsbedingten Gesundheitsstörungen nicht additiv wirkten, sondern integrativ zu bewerten seien, obwohl eine untere und eine obere Extremität betroffen seien. Es sind keine medizinischen Beurteilungen auszumachen, die konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser SMAB-Einschätzung aufzeigen könnten. Solche bringt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vor.
4.3. Dass der arthroskopische Befund dem federführenden Gutachter Dr. med. D.________ nicht vorgelegen haben soll, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, erweist sich des Weiteren als nicht zutreffend. So ist der Bericht über die Schulterarthroskopie vom 14. September 2021 in der Aktenzusammenfassung aufgeführt und wurde von Dr. med. D.________ explizit in der Aktenwürdigung seines orthopädischen Teilgutachtens vom 3. Juli 2023 besprochen. Der Gutachter erklärte, intraoperativ hätten sowohl die zunächst vermutete Ruptur der langen Bizepssehne als auch die sogenannte HAGL-Läsion definitiv ausgeschlossen werden können, wobei die arthroskopische Diagnostik als Goldstandard für die Diagnostik intraartikulärer Veränderungen gelte. Die intraoperativen Befunde seien in der Aktenbeurteilung vom 13. September 2021 und im Kurzgutachten vom 28. Juni 2022 jedoch ignoriert respektive versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar bewertet worden.
In der Folge legte die Beschwerdegegnerin den SMAB-Sachverständigen zusätzlich den Bericht des Operateurs vom 9. Januar 2024 zur ergänzenden Stellungnahme vor. Selbst der Operateur erklärte darin, dass die MRI-Bildgebung keine präzise Diagnose in Bezug auf eine Bizepspathologie zulasse, was von Dr. med. D.________ in seiner Stellungnahme sehr korrekt beschrieben worden sei. Zur Einschätzung des Operateurs, wonach die ausgeprägte Entzündung gegen einen degenerativen Prozess spreche und er nach wie vor keine Hinweise für ein degeneratives Geschehen finde, führte Dr. med. D.________ in der ergänzenden Stellungnahme vom 4. April 2024 - wie von der Vorinstanz korrekt erwogen - aus, dass es sich hierbei offensichtlich um ein prinzipielles versicherungsmedizinisches Missverständnis handle. Die entzündlichen Veränderungen seien keinesfalls auf ein Trauma zurückzuführen, sondern Ausdruck für chronische, entzündliche und degenerative Prozesse, die zu einer vermehrten Gefässbildung respektive partiell zu einer vermehrten Durchblutung führen könnten und somit ebenfalls ohne jeglichen Zweifel Ausdruck degenerativer Veränderungen seien. Das Gleiche gelte für die Oberfläche der Bizepslongus-Sehne, die wiederholt nun als stark entzündlich infiltriert dargestellt worden sei. Dies entspreche der gutachterlichen Einschätzung, wonach eben diese entzündlichen Veränderungen zu den Beschwerden geführt hätten und nicht das Ereignis vom 14. Juli 2021. Die Ausführungen des Operateurs seien nicht nachvollziehbar und entsprächen nicht der allgemein anerkannten wissenschaftlichen Lehrmeinung.
Mit Blick auf diese überzeugenden medizinischen Feststellungen ist entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin keine aktenwidrige tatsächliche Annahme durch die Vorinstanz in Bezug auf die degenerativen Veränderungen an der linken Schulter auszumachen. Daran vermögen auch ihre weiteren Einwendungen nichts zu ändern, gibt die Beschwerdeführerin doch im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen und eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen (BGE 142 II 433 E. 4.4 und 137 II 353 E. 5.1).
4.4. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich erstmals aufgelegten Bericht über die erstellte Magnetresonanztomographie nativ der linken Schulter vom 20. Juni 2025. Nebst dem, dass sie nicht darlegt, weshalb sie diesen Bericht nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren einreichen konnte und dieser somit als unechtes Novum eigentlich unbeachtlich zu bleiben hat (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen), werden in diesem Bericht degenerative Veränderungen nicht ausgeschlossen, sondern - wenn auch nur diskret - explizit aufgeführt. Weiterungen hierzu erübrigen sich folglich.
5.
Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie der SMAB-Expertise vom 4. August 2023, inkl. Stellungnahmen vom 23. Oktober 2023 und 4. April 2024, vollen Beweiswert zusprach und bestätigte, dass nach dem 31. August 2023 keine unfallbedingten Beschwerden mehr vorlägen.
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu