Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_513/2023
Urteil vom 12. Oktober 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
An der Aa6, 6300 Zug
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 10. August 2023 (S 2021 154).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Mit Verfügung vom 10. August 2023 erklärte der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug die Verrechnung der Forderung des Beschwerdeführers auf Rückerstattung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- aus dem Verfahren S 2021 154 mit dessen offener Schuld für eine Abschreibungsgebühr aus dem Verfahren A 2022 28 in der Höhe von Fr. 150.-. Zur Begründung verwies er unter anderem darauf, dass auch im öffentlichen Recht die Verrechnung von Geldforderungen unter besonderen Voraussetzungen grundsätzlich möglich sei, sofern ihr nicht besondere gesetzliche Regeln entgegen stünden.
3.
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, gemäss Art. 120 OR könnten nur Personen untereinander, nicht aber der Staat Verrechnung erklären. Es fehle an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Damit zeigt er nicht auf, dass das in seinem Fall anwendbare Recht einer Verrechnung entgegen stünde bzw. dass in dieser Hinsicht von einer willkürlichen oder sonstwie bundesrechtswidrigen Anwendung kantonalen Rechts auszugehen wäre. Das gilt gleichermassen für die behaupteten, aber nicht weiter unterlegten Zuständigkeits- und - unter Hinweis auf die fehlende Einsprachemöglichkeit angedeuteten - sonstigen Verfahrensmängel, wobei insbesondere auch eine Verletzung von Art. 29a BV gerade nicht gerügt wird. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, dass dem angefochtenen Entscheid eine offensichtlich unrichtige, mithin willkürliche Feststellung des Sachverhalts zugrunde liege oder dieser - in entscheidrelevanter Weise - anderweitig bundesrechtsverletzend erhoben worden wäre. Soweit er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, reicht der schlichte Hinweis auf eine Bestimmung des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht aus. Genauso wenig vermag hier die blosse Anrufung von Art. 29 Abs. 1 BV den Anforderungen des qualifizierten Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu genügen, wenn mit der beanstandeten Verrechnung die einseitig erklärbare Tilgung einer bereits in einem früheren Verfahren (A 2022 28) hoheitlich festgelegten Abschreibungsgebühr in Frage steht. Dass und weshalb die in BGE 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 namentlich für den Bereich des Sozialversicherungsrechts oder die in Art. 125 OR (insbesondere Ziff. 2 und 3) allgemein umschriebenen Verrechnungsschranken im vorliegenden Fall überhaupt zum Tragen kommen könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Indessen wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Oktober 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber