Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_516/2024  
 
 
Urteil vom 25. Februar 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2024 (IV.2023.00403). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1982 geborene A.________ arbeitete vom 11. Mai 2015 bis 31. März 2018 beim B.________ Hotel als Reservierungsmitarbeiterin. Danach bezog sie Arbeitslosenentschädigung. Am 12. November 2018 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zur Früherfassung und am 12. Dezember 2018 zum Leistungsbezug an. Diese holte u.a. ein Gutachten des Psychiaters Prof. Dr. med. C.________ und der Neuropsychologin Dr. phil. D.________ vom 14. Juli 2022 mit Ergänzung des Ersteren vom 2. August 2022 ein. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. 
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Juni 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubegutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei Erstere auf Abweisung der Beschwerde schliesst. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 
 
2.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält. 
 
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der - wie hier - teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eintrat, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4.1 f.).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 f. ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 144 V 50 E. 4.3; 143 V 409, 418; 141 V 281) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (Art. 44 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.3; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 3511 E. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.3. Das Wesen des für psychische Leiden massgebenden strukturierten Beweisverfahrens besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-) Indikatoren, unterteilt in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.3) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 3.6; Urteil 9C_557/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.2).  
Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusammen mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6; 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juristische Parallelprüfung ist zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fachpersonen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont insbesondere bei psychischen Leiden, dass eine den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens genügende medizinische Grundlage sich zur Ausprägung der funktionellen Leistungseinbussen äussern muss (BGE 148 V 49 E. 6.2.2;; Urteil 9C_557/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.3). 
 
3.  
Gemäss dem Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ und der Dr. phil. D.________ vom 14. Juli/2. August 2022 ist die Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 42 % arbeitsfähig (Anwesenheitsleistung 60 % x Leistungsfähigkeit 70 %). 
Die Vorinstanz beurteilte anhand der Feststellungen der Gutachter die Indikatoren nach BGE 141 V 281. Weiter erwog sie zusammengefasst, unabhängig vom Ergebnis des strukturierten Beweisverfahrens überzeuge deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht. Laut ihnen sei der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit bloss eine Anwesenheit in einem 60%igen Pensum zumutbar. Die verringerte Anwesenheitsleistung sei der rascheren Erschöpfbarkeit und niedrigen Schwelle für entstehenden Stress geschuldet. Eine raschere Erschöpfbarkeit lasse sich aber gestützt auf die Ausführungen im Gutachten nicht nachvollziehen. Vielmehr gehe aus dem neuropsychologischen (Teil-) Gutachten hervor, dass die Aufmerksamkeitsleistungen ungebrochen gewesen seien. Dies habe sich auch bei der berufspraktischen Vorbereitung gezeigt, sofern die auszuübende Tätigkeit der Beschwerdeführerin zugesagt habe (Bericht der E.________ GmbH, vom 3. September 2020). Im neuropsychologischen Gutachten sei sodann aufgrund der psychopathologischen Symptome und der Einnahme des Benzodiazepins eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Prof. Dr. C.________ habe eine Leistungseinbusse von 30 % bei einem 60%igen Pensum angegeben. Die 30%ige Verringerung habe er mit 20 % aufgrund der kognitiven Leistungseinschränkungen und mit 10 % aufgrund der Psychopathologie erklärt. Damit sei die Psychopathologie ohne Begründung doppelt berücksichtigt worden. Vor allem erscheine jedoch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als nicht hinreichend begründet. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass die Phobie der Beschwerdeführerin vorwiegend bei zwischenmenschlichen Kontakten auftrete. Dies werfe zumindest die Frage nach einer höheren Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne oder mit wenig Kundenkontakt auf (vgl. den Bericht des behandelnden Psychiaters [richtig: Psychotherapeuten] Dr. sc. F.________, vom 5. Oktober 2018). Prof. Dr. C.________ habe denn auch in der Konsistenzbeurteilung darauf hingewiesen, es lägen keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen vor. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit habe er sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt, weshalb seine Beurteilung nicht überzeuge. Dies sei jedoch insofern irrelevant, als eine rechtserhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann bewiesen sei, wenn ein stimmiges Gesamtbild vorliege. Hingegen sei von der psychiatrischen Annahme einer Arbeitsunfähigkeit abzuweichen, wenn diese unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der rentenansprechenden Person zu wenig gesichert sei und insofern nicht überzeuge. Dies treffe hier zu, weshalb eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht erwiesen sei. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin nimmt letztinstanzlich eine eigene Indikatorenprüfung vor und kommt zum Schluss, von der gutachterlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung sei nicht abzuweichen. Die Vorinstanz habe eine unzulässige Parallelprüfung vorgenommen. Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, es liege keine ausreichende medizinische Beurteilungsrundlage vor, da die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass ihre Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ und der Dr. phil. D.________ vom 14. Juli/2. August 2022 nicht schlüssig und nachvollziehbar beurteilt worden sei. Insofern sei der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und damit verbunden eine Verletzung der Untersuchungspflicht nach Art. 61 lit. c ATSG vorzuwerfen, indem sie auf die Einholung eines neuen Gutachtens verzichtet habe.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Da nach Auffassung der Vorinstanz die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. med. C.________ und Dr. phil. D.________ im Gutachten vom 14. Juli/2. August 2022 unabhängig vom Ergebnis des strukturierten Beweisverfahrens nicht überzeugt (vgl. E. 3 hiervor), kann es nicht Ausgangspunkt für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin bilden (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.3; 134 V 231 E. 5.1; siehe auch Urteil 8C_233/2024 vom 6. November 2024 E. 5.6). Dieser Mangel des Gutachtens kann auch nicht durch die vorinstanzliche Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 ersetzt bzw. geheilt werden. Denn deren bundesrechtskonforme Durchführung setzt vielmehr eine rechtsgenügliche medizinische Grundlage voraus (vgl. auch Urteil 9C_605/2018 vom 8. Januar 2019 E. 5.3).  
 
4.2.2. Zusammengefasst hat die Vorinstanz keine zulässige freie Beweiswürdigung vorgenommen, sondern das Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ und der Dr. phil. D.________ vom 14. Juli/2. August 2022 bezüglich spezifisch medizinischer Fragen selber interpretiert (E. 3 hiervor), was bundesrechtswidrig ist (vgl. auch 8C_6/2024 vom 8. Mai 2024 E. 6.3 mit Hinweis). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und des Gebots der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) von Bundesrechts wegen in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen zu veranlassen. Dabei hat sie zumindest bei den Gutachtern Prof. Dr. med. C.________ und Dr. phil. D.________ eine klärende Stellungnahme betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen. Falls die Beweislage danach weiterhin nicht schlüssig ist, hat die Vorinstanz ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. auch Urteil 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 4.4 mit Hinweis). Danach wird sie über die Beschwerde neu zu entscheiden haben.  
 
5.  
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Beurteilung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin (BGE 146 V 28 E. 7). Die unterliegende IV-Stelle hat somit die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Februar 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar